Geltungsdauer der Vereinbarung. 1. Eine zuständige Behörde hinterlegt im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder möglichst rasch, nachdem ihr Staat über die zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, eine Noti- fikation beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums mit:
Geltungsdauer der Vereinbarung. 9.2 Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft wie der Vertrag.
Geltungsdauer der Vereinbarung. Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Diese Integrationsvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekün- digt werden. Sie wirkt nach bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung. Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über ergänzende Vereinbarungen – insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung im Betrieb und der Rechtsprechung - zu unter- breiten und Verhandlungen darüber zu verlangen, die dann bei Einigung mit in die Integrations- vereinbarung aufgenommen werden. Die Integrationsvereinbarung wird in geeigneter Weise (Faltblatt etc.) allen Führungskräften, Personalverantwortlichen und Personalmanagern und deren Assistenten ausgehändigt sowie im Unternehmen veröffentlicht (Rundschreiben, Intranet usw.). Darüber hinaus wird sie dem In- tegrationsamt, dem Arbeitsamt, der BKK Schott-Zeiss, dem Sozialverband VdK und der LVA Baden-Württemberg übermittelt.
Geltungsdauer der Vereinbarung. 1. Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald als möglich danach dem Sekretariat des Koordinie‐ rungsgremiums eine Notifikation übermitteln:
Geltungsdauer der Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und ist unbefristet. Im Fall ihrer förmlichen Aufkündigung durch eine der Parteien versteht sie sich als stillschweigend verlängert bis zu ihrer Ersetzung durch eine neue Vereinbarung. Bis zum Amtsantritt des neuen EBR und des neuen Lenkungsausschusses bleiben die gegenwärtig bestehenden Einrichtungen im Amt.
Geltungsdauer der Vereinbarung. Die Parteien vereinbaren, dass die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vom Datum der Unterzeichnung an gelten. Die Geltungsdauer der Vereinbarung ist nicht befristet.
Geltungsdauer der Vereinbarung. Diese Vereinbarung tritt mit Unterschrift der Parteien in Kraft. Die Parteien können die Geheimhaltungsvereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Mo- nats schriftlich kündigen. Die Geheimhaltungspflichten des Liefe- ranten für ihm während der Wirksamkeit der Vertraulichkeitserklä- rung zugänglich gemachte vertrauliche Informationen sowie die Verpflichtung des Lieferanten, für den Kunden gefertigte Produkte oder Teile davon nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Kunden zu veröffentlichen, bleiben von einer Kündigung unberührt und bestehen somit auch noch nach der Be- endigung dieser Geheimhaltungsvereinbarung fort. Die Vereinbarung endet auch ohne Kündigung, wenn die letzte Lie- ferung des Lieferanten an Kunden mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Geltungsdauer der Vereinbarung. 42. Diese Vereinbarung tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der nachstehenden Unterschriften erfolgt. Jede zuständige Behörde kann diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats beenden. Die Beendigung soll am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beendigung folgt. Im Zeitpunkt der Beendigung dieser Vereinbarung laufende Schiedsverfahren sind nach den Regeln dieser Vereinbarung zu Ende zu führen, ausser die zuständigen Behörden einigen sich auf eine andere Vorgehensweise.
Geltungsdauer der Vereinbarung. Diese Vereinbarung ersetzt mit Wirkung vom 1.10.2000 die seit dem 1.7.1997 geltende Ver- einbarung. Sie gilt bis zum 31.12.2007. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn die Vereinbarung nicht zwei Jahre vor Ablauf der Laufzeit vom Landkreis gekündigt wird. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der beiderseitigen Zustimmung.
Geltungsdauer der Vereinbarung. Die Vereinbarung gilt unbefristet und kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 12 Mo- naten jeweils auf Ende eines Jahres, erstmals per Ende Dezember 2023, gekündigt wer- den. Jeder Vertragspartner der Zentralschweiz kann unabhängig von den anderen Kanto- nen kündigen. Beeinflusst wird dadurch die Zahl der Vollzugsplätze (Ziff. 1) sowie der Ver- teilschlüssel der ZRK (Ziff. 3.3).