Geltungsdauer der Vereinbarung. 1. Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verein- barung oder sobald wie möglich nach Einführung der zur Umsetzung des gemein- samen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften in ihrem Staat eine Notifi- kation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln:
a) in der angegeben ist, dass ihr Staat über die zur Umsetzung des gemeinsa- men Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, und in der die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für bestehende Konten, Neukonten sowie Anwendung oder Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten genannt sind;
b) in der bestätigt wird, ob der Staat in Anhang A aufzuführen ist;
c) in der ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Ver- schlüsselung genannt sind (Anhang B);
d) in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind (Anhang C);
e) in der angegeben ist, dass sie über geeignete Massnahmen zur Gewährleis- tung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt, und welcher der ausgefüllte und in An- hang D aufzunehmende Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvor- kehrungen beigefügt ist; und
f) eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden, mit denen sie dieser Ver- einbarung im Einklang mit (etwaigen) innerstaatlichen Gesetzgebungsver- fahren Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigt. Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede an den oben genannten Anhängen vorzunehmende nachträgliche Änderung notifizieren.
2.1 Diese Vereinbarung wird zum späteren der folgenden Zeitpunkte zwischen zwei zuständigen Behörden wirksam werden: (i) dem Tag, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikation nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordi- nierungsgremiums übermittelt hat, in der unter anderem gemäss Absatz 1 Buchsta- be f der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist, oder, sofern zutref- fend, (ii) dem Tag, an dem das Amtshilfeübereinkommen für beide Staaten in Kraft getreten und wirksam ist.
2.2 Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD- Webseite zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt (Anhang E).
2.3 Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden gemäss Absatz 1 Buchstaben a ...
Geltungsdauer der Vereinbarung. Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft wie der Vertrag.
Geltungsdauer der Vereinbarung. Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Diese Integrationsvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekün- digt werden. Sie wirkt nach bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung. Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über ergänzende Vereinbarungen – insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung im Betrieb und der Rechtsprechung - zu unter- breiten und Verhandlungen darüber zu verlangen, die dann bei Einigung mit in die Integrati- onsvereinbarung aufgenommen werden. Die Integrationsvereinbarung wird in geeigneter Weise (Faltblatt etc.) allen Führungskräften, Personalverantwortlichen und Personalmanagern und deren Assistenten ausgehändigt sowie im Unternehmen veröffentlicht (Rundschreiben, Intranet usw.). Darüber hinaus wird sie dem Integrationsamt, dem Arbeitsamt, der BKK Schott-Zeiss, dem Sozialverband VdK und der LVA Baden-Württemberg übermittelt.
Geltungsdauer der Vereinbarung. Die Teilnahme an dieser Vereinbarung ist freiwillig und kann jederzeit beendet werden.
Geltungsdauer der Vereinbarung. Diese Vereinbarung tritt mit Unterschrift der Parteien in Kraft. Die Parteien können die Geheimhaltungsvereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Mo- nats schriftlich kündigen. Die Geheimhaltungspflichten des Liefe- ranten für ihm während der Wirksamkeit der Vertraulichkeitserklä- rung zugänglich gemachte vertrauliche Informationen sowie die Verpflichtung des Lieferanten, für den Kunden gefertigte Produkte oder Teile davon nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Kunden zu veröffentlichen, bleiben von einer Kündigung unberührt und bestehen somit auch noch nach der Be- endigung dieser Geheimhaltungsvereinbarung fort. Die Vereinbarung endet auch ohne Kündigung, wenn die letzte Lie- ferung des Lieferanten an Kunden mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Geltungsdauer der Vereinbarung. Die Parteien vereinbaren, dass die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vom Datum der Unterzeichnung an gelten. Die Geltungsdauer der Vereinbarung ist nicht befristet.
Geltungsdauer der Vereinbarung. Die Vereinbarung gilt unbefristet und kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 12 Mo- naten jeweils auf Ende eines Jahres, erstmals per Ende Dezember 2023, gekündigt wer- den. Jeder Vertragspartner der Zentralschweiz kann unabhängig von den anderen Kanto- nen kündigen. Beeinflusst wird dadurch die Zahl der Vollzugsplätze (Ziff. 1) sowie der Ver- teilschlüssel der ZRK (Ziff. 3.3).
Geltungsdauer der Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und ist unbefristet. Im Fall ihrer förmlichen Aufkündigung durch eine der Parteien versteht sie sich als stillschweigend verlängert bis zu ihrer Ersetzung durch eine neue Vereinbarung. Bis zum Amtsantritt des neuen EBR und des neuen Lenkungsausschusses bleiben die gegenwärtig bestehenden Einrichtungen im Amt.
Geltungsdauer der Vereinbarung. 42. Diese Vereinbarung tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der nachstehenden Unterschriften erfolgt. Jede zuständige Behörde kann diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats beenden. Die Beendigung soll am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beendigung folgt. Im Zeitpunkt der Beendigung dieser Vereinbarung laufende Schiedsverfahren sind nach den Regeln dieser Vereinbarung zu Ende zu führen, ausser die zuständigen Behörden einigen sich auf eine andere Vorgehensweise.
Geltungsdauer der Vereinbarung. Diese Vereinbarung ersetzt mit Wirkung vom 1.10.2000 die seit dem 1.7.1997 geltende Ver- einbarung. Sie gilt bis zum 31.12.2007. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn die Vereinbarung nicht zwei Jahre vor Ablauf der Laufzeit vom Landkreis gekündigt wird. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der beiderseitigen Zustimmung.