Gemeinsame Durchführung. 1 Die vertragschliessenden Verbände vereinbaren im Sinne von Artikel 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegenüber den unterstellten Arbeitgebern und Arbeitnehmenden zusteht. Zu diesem Zweck wird ein Verein 'Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe' mit Sitz in Zürich eingesetzt. 2 Die Zentrale Paritätische Berufskommission wie auch die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen sind mit der Durchführung von Kontrollen in den einzelnen Betrieben über die Einhaltung des GAV beauftragt und berechtigt, die Kontrollkosten gegenüber denjenigen Betrieben aufzuerlegen, deren Kontrolle ergeben hat, dass gesamtarbeitsvertragliche Normen verletzt worden sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 57 GAV.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Gemeinsame Durchführung. 1 Die vertragschliessenden Verbände vereinbaren im Sinne von Artikel 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages Gesamt- arbeitsvertrages gegenüber den unterstellten Arbeitgebern und Arbeitnehmenden Arbeitneh- menden zusteht. Zu diesem Zweck wird ein Verein 'Zentrale ‹Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe' Schreinergewerbe› mit Sitz in Zürich eingesetzt.
2 Die Zentrale Paritätische Berufskommission wie auch die Regionalen Paritätischen Paritäti- schen Berufskommissionen sind mit der Durchführung von Kontrollen in den einzelnen Betrieben über die Einhaltung des GAV beauftragt und berechtigt, die Kontrollkosten gegenüber denjenigen Betrieben aufzuerlegen, deren Kontrolle ergeben hat, dass gesamtarbeitsvertragliche Normen verletzt worden wor- den sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 57 GAV.
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