Gesamtarbeitsvertrag. 2.1. Anpassungen im GAV
Gesamtarbeitsvertrag. Der gültige Gesamtarbeitsvertrag (GAV) sieht in Ziff. 1.6.3 Abs. 3 (SWP GAV ML) vor, dass bei Vorliegen schwerwiegender wirtschaftlicher Probleme des Unternehmens, welche die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GAV erheblich erschweren, die Vertragsparteien den GAV teilweise ausser Kraft setzen oder abändern können. Aufgrund dieser Rechtsgrund- lage wurden Verhandlungen geführt und eine Einigung erzielt, die hiermit in dieser GAV- Zusatzvereinbarung festgehalten wird.
Gesamtarbeitsvertrag. Vielversprechende Synergieeffekte
Gesamtarbeitsvertrag. Z A HN T E CH NI K
Gesamtarbeitsvertrag. Gültig ab 1. Januar 2017 xxxxxx.xx Anstelle der weiblichen oder männlichen Sprachregelung wird in der Folge – soweit möglich – auf die Begriffe «Arbeitnehmende» zurückgegriffen.
Gesamtarbeitsvertrag. INHALTSVERZEICHNIS
Gesamtarbeitsvertrag. Sektion Aargau
Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe Gültig ab 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis
Gesamtarbeitsvertrag. Geltungsbereich Koalitionsfreiheit 1Dieser GAV und seine Anhänge gelten für alle Mitarbeitenden der BLS. 2Soweit im Einzelarbeitsvertrag nicht anders geregelt, ist dieser GAV nicht anwendbar für: – die Mitglieder der Geschäftsleitung und das obere Kader, – Mitarbeitende im Stundenlohn, – Mitarbeitende mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen, – Mitarbeitende, welche den vertraglichen Arbeitsort im Aus- land und keinen Arbeitsvertrag des schweizerischen Rechts haben, – Mitarbeitende in Ausbildung nach BBG; für Zweitausbildun- gen gelten besondere Bestimmungen, – Praktikantinnen und Praktikanten, – wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und Rentenbe- züger. 3Für die obengenannten Personalgruppen kann der GAV ergän- zend angewandt werden. 4Für Mitarbeitende mit medizinisch eingeschränkter Leistungs- fähigkeit kann mittels Vereinbarung von den vorliegenden GAV-Bestimmungen abgewichen werden. Die Mitarbeitenden sowie die BLS und ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammen zu schliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutre- ten oder fernzubleiben.
Gesamtarbeitsvertrag. Inhalt des Arbeitsvertrages Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere: – die Funktion bzw. die Stellenbezeichnung, – den Beginn des Arbeitsverhältnisses, – die Probezeit, – den Arbeitsort, – den Beschäftigungsgrad und die Arbeitszeit, – den Lohn, – besondere Vereinbarungen, – den Anschluss an eine BVG-Vorsorgeeinrichtung, – Anschlusserklärung gemäss Ziffer 12, Absatz 3. Die ersten drei Monate der Anstellung gelten als Probezeit. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krank- heit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. 1Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen aufgelöst werden. 2Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im ers- ten Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zwei- ten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monates gekündigt werden. 3Bei vorzeitiger freiwilliger Pensionierung gilt eine Frist von sechs Monaten.