Gemeinsame Durchführung. Die vertragsschliessenden Parteien vereinbaren im Sinne von Art. 357 lit. b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung dieses Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeit- gebern und Arbeitnehmern zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die Paritäti- sche Kommission und die von ihr bestellten Organe vertreten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Gipsergewerbe Im Kanton Basel Stadt 2010 2013, Gesamtarbeitsvertrag Für Das Gipsergewerbe Im Kanton Basel Stadt 2010 2013
Gemeinsame Durchführung. Die vertragsschliessenden Parteien vereinbaren im Sinne von Art. 357 lit. b 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung dieses Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeit- gebern und Arbeitnehmern zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die Paritäti- sche Kommission und die von ihr bestellten Organe vertreten.
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch
Gemeinsame Durchführung. Die vertragsschliessenden Parteien vereinbaren im Sinne von Art. 357 lit. b 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung dieses Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeit- gebern Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die Paritäti- sche Paritätische Kommission und die von ihr bestellten Organe vertreten.
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Samples: gav-service.ch