Gemeinschaftsdepots Musterklauseln

Gemeinschaftsdepots. Sind mehrere Kunden Depotinhaber, so gilt bis auf Weiteres die im Rahmen der Depoteröffnung getroffene Regelung. Ist keine ausdrückliche Regelung getroffen, so kann jeder Depotinhaber allein mit Erfüllungswirkung für den anderen Depotin­ haber über das gemeinschaftliche Depot verfügen (Oder­Depot). Für Änderungen des Vertragsrahmens (z. B. Depotauflösung oder die Erteilung von Vollmachten) bedarf es jedoch der Zustimmung aller Depotinhaber (zur Ausnahme für den To­ desfall siehe nachfolgend Ziffer 9). Die Verpfändung des Depots kann ebenfalls nur durch eine gemeinschaftliche Verfügung aller Depotinhaber erwirkt werden. Jeder Depotinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung eines anderen Depot­ inhabers für die Zukunft der Bank gegenüber widerrufen. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. Sodann können die Depotinhaber nur noch gemeinsam über das Depot verfügen. Die Depotinhaber haften der Bank gegenüber für sämtliche Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsdepot und aus Finanzkommissionsaufträgen als Gesamt­ schuldner. Die Depotabrechnungen und die sonstigen Mitteilungen im Rahmen der Geschäftsverbindung werden dem im Depoteröffnungsantrag zuerst bezeichneten Depotinhaber zugesandt, es sei denn, dass mit gesondertem schriftlichem Auftrag – kostenpflichtig – verlangt wird, jedem Depotinhaber alle Mitteilungen zuzusen­ den. Steuerbescheide können nur einfach versandt werden.
Gemeinschaftsdepots. Ein Depot kann von mehreren Kunden errichtet werden. Das Verfügungs- recht richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 1. Für allfällige An- sprüche der Bank aus der Aufbewahrung und Verwaltung haften die Kunden solidarisch.
Gemeinschaftsdepots. Einzelverfügungsrecht der Gemeinschaftskunden (ODER-Depot)
Gemeinschaftsdepots. Bei einem Oder-Depot bevollmächtigen sich die Kunden gegenseitig, alle mit der Ge- schäftsbeziehung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen zu treffen, Rechte aus- zuüben sowie Erklärungen (z. B. die Zustimmung zu Änderungen der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen für DekaBank Depots gem. Ziffer 5 oder die Kündigung des Depots) abzugeben. Absatz 1 Satz 3 gilt für den Widerruf der Vollmacht entsprechend. Informationen, Dokumente und sonstige Mitteilungen im Zusammenhang mit der Ge- schäftsbeziehung (Mitteilungen) werden ausschließlich an den im Depoteröffnungsantrag als 1. Depotinhaber bezeichneten Kunden übermittelt, es sei denn, der DekaBank wurde eine anderslautende Weisung erteilt. Ist mit einem Kunden ein elektronischer Kommuni- kationsweg vereinbart (zum Beispiel xxxx.xx), werden Mitteilungen abweichend von Satz 1 ausschließlich diesem Kunden im elektronischen Postfach bereitgestellt. Der bzw. die Kunden bestimmen den Kunden, dem die Mitteilungen gemäß Satz 1 übermittelt bzw. gemäß Satz 2 im elektronischen Postfach bereitgestellt werden, als Empfangsbevollmäch- tigten. Hiervon ausgenommen sind die Mitteilungen, welche dem Kunden selbst in seiner Eigenschaft als handelnde Person zur Verfügung zu stellen sind (z.B. Ex-ante-Kostenausweis). Diese Mitteilungen werden dem jeweils handelnden Kunden übermittelt.
Gemeinschaftsdepots. Sind mehrere Kunden gemeinschaftlich Depotinhaber, so kann jeder Kunde allein über die verwahrten Anteile verfügen (Oder-Depot), es sei denn, die Kunden haben gemein- schaftlich die Einrichtung eines Und-Depots beauftragt. Bei einem Und-Depot können die Kunden nur gemeinschaftlich über die verwahrten Anteile verfügen und ebenfalls nur gemeinschaftlich das Depot kündigen. Widerruft ein Depotinhaber eines Oder-Depots die Alleinverfügungsbefugnis eines oder aller Mitdepotinhaber, so können ab dem Ein- gang des Widerrufs bei der DekaBank nur sämtliche Depotinhaber gemeinschaftlich über die verwahrten Anteile verfügen und das Depot kündigen. Bei einem Oder-Depot bevollmächtigen sich die Kunden gegenseitig, alle mit der Ge- schäftsbeziehung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen zu treffen, Rechte aus- zuüben sowie Erklärungen (z. B. die Zustimmung zu Änderungen der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen für DekaBank Depots gem. Ziffer 5 oder die Kündigung des Depots) abzugeben. Absatz 1 Satz 3 gilt für den Widerruf der Vollmacht entsprechend. Informationen, Dokumente und sonstige Mitteilungen im Zusammenhang mit der Ge- schäftsbeziehung (Mitteilungen) werden ausschließlich an den im Depoteröffnungsantrag als 1. Depotinhaber bezeichneten Kunden übermittelt, es sei denn, der DekaBank wurde eine anderslautende Weisung erteilt. Ist mit einem Kunden ein elektronischer Kommuni- kationsweg vereinbart (zum Beispiel xxxx.xx), werden Mitteilungen abweichend von Satz 1 ausschließlich diesem Kunden im elektronischen Postfach bereitgestellt. Der bzw. die Kunden bestimmen den Kunden, dem die Mitteilungen gemäß Satz 1 übermittelt bzw. gemäß Satz 2 im elektronischen Postfach bereitgestellt werden, als Empfangsbevollmäch- tigten. Hiervon ausgenommen sind die Mitteilungen, welche dem Kunden selbst in seiner Eigenschaft als handelnde Person zur Verfügung zu stellen sind (z.B. Ex-ante-Kostenausweis). Diese Mitteilungen werden dem jeweils handelnden Kunden übermittelt. Nach dem Tod eines Kunden können die überlebenden Kunden ohne Mitwirkung der Erben des verstorbenen Kunden das Depot auflösen oder die verwahrten Anteile auf ein neu zu eröffnendes Depot übertragen lassen. Die Fortführung des Gemeinschaftsdepots oder die Umschreibung auf den überlebenden Depotinhaber wird ausgeschlossen.
Gemeinschaftsdepots 

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  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Einschränkungen 3.1 Die Programme können Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Allgemeines, Geltungsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen 1.1 TÜV SÜD erbringt satzungsgemäß technische Dienstleistungen, insbesondere in Form von Gutachten, Prüfungen, Messungen/Labordienstleistungen, Beratung/Konzeptfindung und spezieller Ausbildung und entwickelt Dienstleistungen und dazugehörige Produkte im Bereich neuer Technologien (im folgenden „Leistungen“). 1.2 Überwiegend erbringt TÜV SÜD Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) sind deshalb grundsätzlich für den Verkehr mit diesen Personengruppen verfasst und gelten für alle Geschäftsbeziehungen des TÜV SÜD mit solchen Auftraggebern. Dessen ungeachtet gelten sie aber auch für die Geschäftsbeziehungen des TÜV SÜD mit Verbrauchern (§ 13 BGB). In diesem Fall gelten die AGB jedoch mit folgenden Maßgaben: - Die von TÜV SÜD angegebenen Liefer- und Fertigstellungsfristen sind entgegen Ziffer 3.1 verbindlich. - Ziffer 4.3 gilt nicht. - Ziffer 5.5 gilt nicht. - Ziff. 9.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz von TÜV SÜD als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. - Ziff. 9.2 gilt nicht. - TÜV SÜD nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 1.3 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TÜV SÜD ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn TÜV SÜD in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt. 1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von TÜV SÜD maßgebend.

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