Gemischter Ausschuss. (1) Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlich. (2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen. (3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus und führen auf Ver- langen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss. (4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurde. (5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält. (6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Freizügigkeitsabkommen, Abkommen, Abkommen
Gemischter Ausschuss. (1) Ein Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichzusammensetzt.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Im Gemischten Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammenwerden Konsultationen abgehalten, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren Durchführung dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigenzu erleichtern, seine allgemeinen Ziele zu fördern und die Gesamtkohärenz der Beziehungen zwischen der EU und Australien zu wahren.
(3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Der Gemischte Ausschuss
a) fördert die wirksame Durchführung dieses Abkommens,
b) verfolgt die Entwicklung der umfassenden bilateralen Beziehungen, einschließlich der Abkommen, zwischen den Vertragsparteien,
c) ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte,
d) führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel,
e) legt Prioritäten und gegebenenfalls die nächsten Schritte oder Maßnahmen in Bezug auf den Zweck dieses Abkommen fest,
f) sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten,
g) bemüht sich um Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens tauschen nach Artikel 57,
h) prüft die Vertragsparteien regelmässig von einer Vertragspartei nach Artikel 57 vorgelegten Informationen aus und führen auf Ver- langen einer der Vertragsparteien Konsultationen und
im Gemischten Ausschuss) fasst gegebenenfalls Beschlüsse zur Umsetzung bestimmter Aspekte dieses Abkommens.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarfhandelt einvernehmlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurdesich mit besonderen Fragen befassen.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung tritt in der Sitzungen, zur Ernennung Regel einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Australien zusammen. Sondersitzungen des Vorsitzenden und zur Festlegung Gemischten Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von dessen Mandat enthält.
(6) den beiden Vertragsparteien geführt. Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen, kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen jedoch auch auf Ministerebene zusammentreten. Er kann auch per Video- oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützenTelefonkonferenz tätig werden und Informationen per E-Mail austauschen.
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Samples: Rahmenabkommen, Rahmenabkommen, Rahmenabkommen
Gemischter Ausschuss. (1) Ein . Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter zusammensetzt.
2. Im Gemischten Ausschuss wird eingesetztwerden Konsultationen abgehalten, der für um die Verwaltung Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, seine allgemeinen Ziele zu fördern und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen FällenGesamtkohärenz der Beziehungen zwischen der EU und Australien zu wahren.
3. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichAusschuss
a) fördert die wirksame Durchführung dieses Abkommens,
b) verfolgt die Entwicklung der umfassenden bilateralen Beziehungen, einschließlich der Abkommen, zwischen den Vertragsparteien,
c) ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte,
d) führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel,
e) legt Prioritäten und gegebenenfalls die nächsten Schritte oder Maßnahmen in Bezug auf den Zweck dieses Abkommen fest,
f) sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten,
g) bemüht sich um Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens nach Artikel 57,
h) prüft die von einer Vertragspartei nach Artikel 57 vorgelegten Informationen und
i) fasst gegebenenfalls Beschlüsse zur Umsetzung bestimmter Aspekte dieses Abkommens.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen4. Der Gemischte Ausschuss handelt einvernehmlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang Unterausschüsse und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählenArbeitsgruppen einsetzen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigensich mit besonderen Fragen befassen.
(3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus und führen auf Ver- langen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen5. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen in der Regel einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Australien zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurde.
(5) . Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien geführt. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnungtritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden kann jedoch auch auf Ministerebene zusammentreten. Er kann auch per Video- oder Telefonkonferenz tätig werden und zur Festlegung von dessen Mandat enthältInformationen per E-Mail austauschen.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Rahmenabkommen, Rahmenabkommen, Rahmenabkommen
Gemischter Ausschuss. (1) Ein Die Vertragsparteien setzen im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, Mitglieder des Rates der für die Verwaltung Europäischen Union und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichVertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Republik Korea andererseits zusammensetzt.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Im Gemischten Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammenwerden Konsultationen abgehalten, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren Durchführung dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigenzu erleichtern und seine allgemeinen Ziele zu fördern sowie um die Gesamtkohärenz in den Beziehungen aufrechtzuerhalten und das ordnungsgemäße Funktionieren aller anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten.
(3) Zur Gewährleistung Der Gemischte Ausschuss
a) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens;
b) verfolgt die Entwicklung der ordnungsgemässen umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;
c) ersucht Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen zum gemeinsamen institutionellen Rahmen gehörenden Abkommen eingesetzt wurden, gegebenenfalls um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte;
d) führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel;
e) setzt Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens;
f) sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten;
g) legt nach Artikel 45 Absatz 3 Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus und führen auf Ver- langen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten AusschussWege des Konsenses bei;
h) prüft alle von einer Vertragspartei vorgelegten Informationen über die Nichterfüllung der Verpflichtungen und hält Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ab, um nach Artikel 45 Absatz 3 eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch in der Regel einmal jährlich, jährlich abwechselnd in Brüssel und Seoul zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung Sondersitzungen des Ausschusses werden auf Ersuchen einer Sitzung verlangender Vertragsparteien abgehalten. Der Gemischte Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von beiden Vertragsparteien geführt. Er tritt binnen 15 Tagen in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurde.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Framework Agreement, Rahmenabkommen
Gemischter Ausschuss. (1) Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Es wird ein Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,
a) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten,
b) Prioritäten für die Verwaltung und Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu setzen,
c) Empfehlungen für die ordnungsgemässe Erreichung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen.
d) etwaige Differenzen oder Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung, Durchführung oder Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichÜbereinstimmung mit Artikel 55 beizulegen,
e) alle von einer der Vertragsparteien vorgelegten Informationen über die Nichterfüllung der Verpflichtungen dieses Abkommens zu prüfen und Konsultationen mit der anderen Vertragspartei zu führen, um nach Artikel 55 eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung anzustreben.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb tritt in der Regel mindestens alle zwei Jahre zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Bangkok und Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz des Gemischten Ausschusses wird abwechselnd von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessenden Vertragsparteien geführt. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigenDie Tagesordnung für Sitzungen des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
(3) Zur Gewährleistung Der Gemischte Ausschuss kann Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus und führen auf Ver- langen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten AusschussAusschuss nach jeder Sitzung ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei BedarfDie Vertragsparteien kommen überein, mindestens jedoch einmal jährlichdass es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, zusammendas ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Protokolle zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden bzw. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurdewerden.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Partnership Agreement
Gemischter Ausschuss. (1) Ein . Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter zusammensetzt. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird eingesetztgemeinsam von den Vertragsparteien geführt.
2. Der Gemischte Ausschuss
a) koordiniert die auf diesem Abkommen aufbauende Partnerschaft insgesamt,
b) ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen und führt einen Meinungsaustausch zu Fragen von gemeinsamem Interesse,
c) einigt sich auf zusätzliche Bereiche der für Zusammenarbeit, die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichnicht aufgeführt sind, sofern sie mit den Zielen des Abkommens im Einklang stehen,
d) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die wirksame Durchführung dieses Abkommens,
e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens;
f) dient als Forum für die Erläuterung aller maßgeblichen Änderungen der einschlägigen Strategien, Programme oder Zuständigkeiten, die für dieses Abkommen von Belang sind, und
g) gibt Empfehlungen ab, fasst Beschlüsse und erleichtert gegebenenfalls bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen3. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigenfasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
(3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus und führen auf Ver- langen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Tokyo und in Brüssel zusammen, nachdem ein . Er tritt ferner auf Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurdeeiner Vertragspartei zusammen.
(5) . Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Strategic Partnership Agreement
Gemischter Ausschuss. (1) Ein Es wird ein Gemischter Ausschuss mit der Bezeichnung «Gemischter Landver- kehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz» eingesetzt. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der zusammen und ist für die Verwaltung und die ordnungsgemässe ord- nungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich istzuständig. Zu diesem Zweck gibt er Der Ausschuss spricht Empfehlungen abaus. Er fasst trifft Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse gemäss ihren eigenen Regeln aus. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichAusschuss äussert sich in gegenseitigem Einvernehmen.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über gewährleistet die zu ergreifenden Massnahmen beschliessenDurchführung und Anwendung dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 27 Absatz 6 und der Artikel 33, 34, 35, 36, 39, 40, 42, 45, 46, 47 und 54. Diese Frist kann Er sorgt für die Durchführung der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang den Artikeln 52 und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen55 enthaltenen Anpassungs- und Revisionsbestimmungen.
(3) Zur Gewährleistung Zum Zweck der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen führen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus einen Informationsaustausch und führen auf Ver- langen Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen Beratungen im Gemischten AusschussAusschuss durch. Sie unterrichten einander über die Daten, die den Behörden vorliegen, die mit der Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Erteilung von Genehmigungen und der Durch- führung von Kontrollen beauftragt sind. Diese Behörden tauschen ihre Informatio- nen unmittelbar untereinander aus.
(4) Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung, die unter ande- rem die Einberufung der Ausschusssitzungen, die Xxxx des Vorsitzes und die Fest- legung von dessen Mandat näher regelt.
(5) Der Gemischte Ausschuss tritt bei nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, pro Jahr zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurde.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen einsetzen oder Sach- verständigengruppen beschliessenSachverständige bestellen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützenunterstützen.
(7) Der Ausschuss übernimmt auch die Aufgaben, die zuvor von dem mit Artikel 18 des Abkommens von 1992 eingesetzten Ausschuss mit der Bezeichnung «Gemisch- ter Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz» wahrgenommen wurden.
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Samples: Abkommen Über Den Güter Und Personenverkehr Auf Schiene Und Strasse
Gemischter Ausschuss. (1) Ein Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichzusammensetzt.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Im Gemischten Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammenwerden Konsultationen abgehalten, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren Durchführung dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigenzu erleichtern, seine allgemeinen Ziele zu fördern und die Gesamtkohärenz der Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland zu wahren.
(3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Der Gemischte Ausschuss
a) fördert die wirksame Durchführung dieses Abkommens,
b) verfolgt die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,
c) ersucht Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen spezifischen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, die nach Artikel 52 Absatz 1 Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens sind, gegebenenfalls um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte,
d) führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel,
e) legt Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens tauschen fest,
f) sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die Vertragsparteien regelmässig in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten,
g) bemüht sich um Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens,
h) prüft die von einer Vertragspartei nach Artikel 54 vorgelegten Informationen aus und
i) gibt Empfehlungen ab und führen auf Ver- langen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschussfasst gegebenenfalls Beschlüsse zur Umsetzung bestimmter Aspekte dieses Abkommens.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarfhandelt einvernehmlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurdesich mit besonderen Fragen befassen.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnungtritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Neuseeland zusammen, sofern die unter anderem die Verfahren zur Einberufung Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von dessen Mandat enthältden beiden Vertragsparteien geführt. Er tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Partnership Agreement
Gemischter Ausschuss. (1) Ein . Zur Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter zusammen, handelt in gegenseiti gem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, normalerweise einmal jähr lich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Ukraine zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Vertragsparteien. Der Ausschuss wird eingesetzt, der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichan sei ner ersten Tagung eine Geschäftsordnung erlassen.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über soll insbesondere – die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen.
(3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei ner Bestimmungen sowie die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs, überprüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der beiden Staaten niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Ver tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den beiden Staaten behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi schen den beiden Staaten evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 9 (Transparenz) austauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 10 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus und führen auf Ver- langen einer der Erweiterung seines Anwendungs bereiches gemäss Artikel 15 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschussauszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 16 fördern.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurde.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Abkommen
Gemischter Ausschuss. (1) Ein Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter zusammensetzt. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird eingesetzt, gemeinsam von den Vertretern der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichVertragsparteien geführt.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Der Gemischte Ausschuss
a) koordiniert die auf diesem Abkommen aufbauende Partnerschaft insgesamt,
b) ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammenandere Gremien, die mit anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um geeignete Abhilfemassnahmen Informationen und führt einen Meinungsaustausch zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb Fragen von 60 Tagen nach dem Antrag gemeinsamem Interesse,
c) einigt sich auf zusätzliche Bereiche der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen nicht aufgeführt sind, sofern sie mit den Zielen des Abkommens im Einklang stehen,
d) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die wirksame Durchführung dieses Abkommens,
e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens;
f) dient als Forum für die Erläuterung aller maßgeblichen Änderungen der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wähleneinschlägigen Strategien, Programme oder Zuständigkeiten, die das Funktionieren für dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigenAbkommen von Belang sind, und
g) gibt Empfehlungen ab, fasst Beschlüsse und erleichtert gegebenenfalls bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens.
(3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus und führen auf Ver- langen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten AusschussDer Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch in der Regel einmal jährlich, jährlich abwechselnd in Tokyo und in Brüssel zusammen. Jede Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurde.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Strategic Partnership Agreement
Gemischter Ausschuss. (1) Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Es wird ein Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,
a) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten,
b) Prioritäten für die Verwaltung Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu setzen,
c) die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu verfolgen und Empfehlungen für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen,
d) gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen zu ersuchen und die ordnungsgemässe von ihnen vorgelegten Berichte zu prüfen,
e) Meinungen auszutauschen und Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse zu unterbreiten, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel,
f) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichbeizulegen und
g) alle von einer Vertragspartei vorgelegten Informationen über die Erfüllung von Verpflichtungen zu prüfen und gemäß Artikel 54 zur Beilegung etwaiger Differenzen Konsultationen abzuhalten.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb tritt in der Regel zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Kabul und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessenden Vertragsparteien geführt. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigenDie Tagesordnung für Sitzungen des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
(3) Zur Gewährleistung Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Sonderausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Er legt die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus Zusammensetzung, die Aufgaben und führen auf Ver- langen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschussdie Arbeitsweise dieser Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarfgewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren etwaiger sektoraler Übereinkünfte oder Protokolle, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurdedie Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens schließen.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Kooperationsabkommen
Gemischter Ausschuss. (1) Ein Es wird ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetztUnion und der gambischen Behörden gebildet, der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Überwachung der Anwendung dieses Abkommens verantwortlich zuständig ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichAusschuss kann Änderungen des Protokolls annehmen.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses umfassen insbesondere Folgendes:
a) Kontrolle der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammenDurchführung, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang Auslegung und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren Anwendung dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigenund insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Bewertung der Umsetzung;
b) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei, insbesondere der statistischen Auswertung der Fangdaten;
c) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Anlass geben könnte.
(3) Zur Gewährleistung Die Beschlussfassungsfunktion des Gemischten Ausschusses besteht in der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen Genehmigung von Änderungen des Protokolls in Bezug auf
a) die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus Neubewertung der Fangmöglichkeiten und führen auf Ver- langen einer infolgedessen der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschussfinanziellen Gegenleistung;
b) die Verfahren zur Unterstützung des Fischereisektors;
c) die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeit ausüben.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurdenimmt seine Aufgaben entsprechend den Zielen dieses Abkommens und den einschlägigen Vorschriften der ICCAT und gegebenenfalls anderer regionaler Fischereiorganisationen wahr.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Gambia und in der Union oder an einem anderen einvernehmlich bestimmten Ort unter anderem die Verfahren zur Einberufung dem Vorsitz der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden gastgebenden Vertragspartei zusammen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst und zur Festlegung von dessen Mandat enthältdem gebilligten Sitzungsprotokoll beigefügt.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Partnership Agreement
Gemischter Ausschuss. (1) Ein . Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetztzusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der für die Verwaltung Schweiz und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällender Kirgisi- schen Republik zusammen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichVorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Ver- tragsparteien.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über soll insbesondere – die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen.
(3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen Abkommens, namentlich auch die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus Auslegung und führen auf Ver- langen einer Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Erweiterung seines Anwendungsbereichs überprüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen; – als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen) dienen; – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 fördern; – im Gemischten AusschussBemühen, neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, Abänderungsvor- schläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwen- dungsbereichs gemäss Artikel 14 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien ausarbeiten.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurde.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Gemischter Ausschuss. (1) Ein Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern der beider Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der auf angemessen hoher Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,
a) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten,
b) Prioritäten für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er zu setzen,
c) Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichfür die Erreichung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt Zur Erreichung der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen sind der Gemischte Ausschuss verlängernund der mit Artikel 28 eingesetzte Unterausschuss befugt, Beschlüsse zu fassen. Diese Massnahmen Beschlüsse werden von den Vertrags parteien nach Abschluss ihrer internen Verfahren zur Festlegung ihres Standpunkts einvernehmlich gefasst. Die Beschlüsse sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, für die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigenVertragsparteien verbindlich; diese treffen die für ihre Umsetzung erforderlichen Maßnahmen.
(3) Zur Gewährleistung Der Gemischte Ausschuss tritt in der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Regel jährlich zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Ulan-Bator und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus und führen auf Ver- langen einer der Vertragsparteien Konsultationen können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten AusschussAusschuss wird abwechselnd von den Vertrags parteien geführt. Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt kann Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammender Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurdein jeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Protokolle zu gewährleisten, die zwischen den Vertrags parteien geschlossen wurden bzw. werden.
(6) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Partnership Agreement
Gemischter Ausschuss. (1) Ein Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der beider Seiten auf angemessen hoher Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,
a) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten;
b) Prioritäten für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er zu setzen;
c) Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichfür die Erreichung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb tritt in der Regel mindestens alle zwei Jahre zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Singapur und Brüssel zusammen. Der Vorsitz des Gemischten Ausschusses wird von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessenje einem Vertreter beider Seiten gemeinsam geführt. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängernDie Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigenDie Vertragsparteien können ferner einvernehmlich außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen.
(3) Zur Gewährleistung Der Gemischte Ausschuss kann zu einzelnen Themen Unterausschüsse einsetzen, die ihn bei der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus und führen auf Ver- langen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse erstatten dem Gemischten AusschussAusschuss in jeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangengibt sich im Einklang mit diesem Artikel eine Geschäftsordnung und nimmt seine Aufgaben einvernehmlich wahr. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurdelegt in seiner Geschäftsordnung Modalitäten für die Konsultationen nach Artikel 44 fest und bemüht sich um Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnungerörtert, soweit gemeinsam vereinbart und angezeigt, das Funktionieren und die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung Umsetzung spezifischer Abkommen im Sinne von dessen Mandat enthältArtikel 43 Absatz 3.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Partnership Agreement
Gemischter Ausschuss. (1) Ein Die Vertragsparteien setzen im Rahmen dieses Abkom- mens einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, Mitglieder des Rates der für die Verwaltung Europäischen Union und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichVertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Re- publik Korea andererseits zusammensetzt.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Im Gemischten Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammenwerden Konsultationen abge- halten, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren Durchführung dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigenzu erleichtern und seine allgemeinen Ziele zu fördern sowie um die Gesamt- kohärenz in den Beziehungen aufrechtzuerhalten und das ord- nungsgemäße Funktionieren aller anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten.
(3) Zur Gewährleistung Der Gemischte Ausschuss
a) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Ab- kommens;
b) verfolgt die Entwicklung der ordnungsgemässen umfassenden Beziehungen zwi- schen den Vertragsparteien;
c) ersucht Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen zum gemeinsamen institutionellen Rahmen gehörenden Ab- kommen eingesetzt wurden, gegebenenfalls um Informatio- nen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte;
d) führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vor- schläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erfor- derlichen Mittel;
e) setzt Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Ab- kommens;
f) sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auf- treten könnten;
g) legt nach Artikel 45 Absatz 3 Streitigkeiten über die An- wendung oder Auslegung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus und führen auf Ver- langen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten AusschussWege des Konsenses bei;
h) prüft alle von einer Vertragspartei vorgelegten Informationen über die Nichterfüllung der Verpflichtungen und hält Kon- sultationen mit der anderen Vertragspartei ab, um nach Ar- tikel 45 Absatz 3 eine für beide Vertragsparteien annehm- bare Lösung zu suchen.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch in der Regel einmal jährlich, jähr- lich abwechselnd in Brüssel und Seoul zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung Sondersit- zungen des Ausschusses werden auf Ersuchen einer Sitzung verlangender Ver- tragsparteien abgehalten. Der Gemischte Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von beiden Vertragsparteien geführt. Er tritt binnen 15 Tagen in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurde.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Rahmenabkommen
Gemischter Ausschuss. (1) Ein Es wird ein Gemischter Ausschuss mit der Bezeichnung «Gemischter Landver- kehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz» eingesetzt. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern Ver- tretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der zusammen und ist für die Verwaltung und die ordnungsgemässe ordnungsge- mässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich istzuständig. Zu diesem Zweck gibt er Der Ausschuss spricht Empfehlungen abaus. Er fasst trifft Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse gemäss ihren eigenen Regeln aus. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichAusschuss äussert sich in gegenseitigem Einvernehmen.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über gewährleistet die zu ergreifenden Massnahmen beschliessenDurchführung und Anwendung die- ses Abkommens, insbesondere des Artikels 27 Absatz 6 und der Artikel 33, 34, 35, 36, 39, 40, 42, 45, 46, 47 und 54. Diese Frist kann Er sorgt für die Durchführung der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang den Artikeln 52 und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen55 enthaltenen Anpassungs- und Revisionsbestimmungen.
(3) Zur Gewährleistung Zum Zweck der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen führen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus einen Informationsaustausch und führen auf Ver- langen Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen Beratungen im Gemischten AusschussAusschuss durch. Sie unterrichten einan- der über die Daten, die den Behörden vorliegen, die mit der Anwendung dieses Ab- kommens und insbesondere der Erteilung von Genehmigungen und der Durchführung von Kontrollen beauftragt sind. Diese Behörden tauschen ihre Informationen unmit- telbar untereinander aus.
(4) Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung der Ausschusssitzungen, die Xxxx des Vorsitzes und die Festlegung von dessen Mandat näher regelt.
(5) Der Gemischte Ausschuss tritt bei nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, pro Jahr zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurde.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen einsetzen oder Sach- verständigengruppen beschliessenSachverständige bestellen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützenunterstützen.
(7) Der Ausschuss übernimmt auch die Aufgaben, die zuvor von dem mit Artikel 18 des Abkommens von 1992 eingesetzten Ausschuss mit der Bezeichnung «Gemischter Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz» wahrgenommen wurden.
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Samples: Abkommen Über Den Güter Und Personenverkehr Auf Schiene Und Strasse
Gemischter Ausschuss. (1) Ein . Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter zusammensetzt.
2. Im Gemischten Ausschuss wird eingesetztwerden Konsultationen abgehalten, der für um die Verwaltung Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, seine allgemeinen Ziele zu fördern und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen FällenGesamtkohärenz der Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland zu wahren.
3. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichAusschuss
a) fördert die wirksame Durchführung dieses Abkommens,
b) verfolgt die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,
c) ersucht Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen spezifischen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, die nach Artikel 52 Absatz 1 Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens sind, gegebenenfalls um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte,
d) führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel,
e) legt Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens fest,
f) sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten,
g) bemüht sich um Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens,
h) prüft die von einer Vertragspartei nach Artikel 54 vorgelegten Informationen und
i) gibt Empfehlungen ab und fasst gegebenenfalls Beschlüsse zur Umsetzung bestimmter Aspekte dieses Abkommens.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen4. Der Gemischte Ausschuss handelt einvernehmlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang Unterausschüsse und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählenArbeitsgruppen einsetzen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigensich mit besonderen Fragen befassen.
(3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus und führen auf Ver- langen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen5. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen in der Regel einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Neuseeland zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurdesofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien geführt. Er tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Partnership Agreement
Gemischter Ausschuss. (1) Ein . Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetztzusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, minde- stens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der für die Verwaltung Schweiz und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällender Repu- blik Belarus zusammen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichVorsitz obliegt abwechslungsweise einer der beiden Vertragsparteien.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über soll insbesondere – die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen.
(3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen Abkommens, namentlich auch die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus Auslegung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs überprüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und führen auf Ver- langen einer Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Vertrags- parteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie In- formationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen; – als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Dringlichkeitsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse) dienen; – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwicklun- gen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigen- tums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständi- gen aus den Vertragsparteien stattfinden; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 fördern; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Gemischten AusschussBemühen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen im Zusammenhang mit der Durch- führung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 14 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurde.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Gemischter Ausschuss. (1) Ein . Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetztzusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt, so oft dies erforderlich ist, norma lerweise jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der für die Verwaltung Schweiz und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen FällenAlbanien, zusammen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlichVorsitz obliegt abwechselnd einer der Vertragsparteien.
(2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über soll insbesondere – die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen.
(3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens, insbesondere Fragen zur Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Weiter entwicklung seines Anwendungsbereichs, überprüfen; – als Konsultationsforum dienen, mit dem Ziel Empfehlungen zur Lösung von Problemen zwischen den Vertragsparteien auszuarbeiten, – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertrags parteien behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit xxx schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 9 (Transparenz) austauschen; – als Konsultationsforum gemäss Artikel 10 (Marktverzerrungen) dienen; – als Gremium für Konsultationen über Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums, dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 16 (Wirtschaftliche Zusammenarbeit) fördern; – im Bemühen neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, Abänderungsvor schläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus und führen auf Ver- langen einer der Erweiterung seines Anwen dungsbereiches gemäss Artikel 17 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschussausarbeiten und unterbreiten.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurde.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit