Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragspartei. 2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner Bestimmungen sowie die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördern.
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Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss eingesetztEFTA-Monte- negro ein. Er setzt sich besteht aus Vertretern der Vertragsparteien zusammenVertragsparteien, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragsparteidie von hohen Beamten angeführt werden.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung Umsetzung dieses Abkommens unter ande- rem durch eine Gesamtprüfung der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner Bestimmungen sowie unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklau- seln dieses Abkommens;
(b) überprüft die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel der Beseitigung weiterer Handelsschranken und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für anderer den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro ein- schränkenden Massnahmen;
(c) beaufsichtigt die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den dieses Abkommens;
(d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
(e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.
3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Ar- beitsgruppen beschliessen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufga- ben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in die- sem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.
4. Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Zu anderen Angelegenheiten kann er Empfehlungen abgeben.
5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen.
6. Der Gemischte Ausschuss kommt nach Bedarf nach gegenseitigem Einverneh- men, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Montenegro gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Abkommens und Ge- mischten Ausschusses ersuchen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
8. Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden Anhänge zu diesem Abkom- men, einschliesslich deren Appendizes, beschliessen. Vorbehältlich Absatz 9 kann er einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten solcher Beschlüsse festlegen.
9. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Be- hörden Erfüllung verfassungsrechtlicher Bestimmungen ange- nommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertrags- partei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt worden sind, sofern der Beschluss selbst keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien auszuarbeiten; – in Kraft tritt, die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördernihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Montenegro unter diesen Vertragsparteien ist. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anwenden.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter ) Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich EFTA-Türkei (nachfolgend als der "Gemischte Ausschuss" bezeichnet) ein, der aus Vertretern hochrangigen Amtspersonen der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragsparteibesteht.
2. ) Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – Ausschuss:
a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner Bestimmungen sowie ;
b) überprüft die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel der weiteren Beseitigung von Handels- hemmnissen und Wege prüfenanderen Massnahmen, um die Rahmenbedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken;
c) verfolgt die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen dieses Abkommens;
d) prüft Änderungen dieses Abkommens und gibt den Vertragsparteien Empfehlungen dazu ab und fasst Beschlüsse zu Änderungen der An- hänge und Appendizes dieses Abkommens gemäss Art. 10.1 (Ände- rungen);
e) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
f) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Aus- legung oder Anwendung dieses Abkommens; und
g) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkom- mens berühren könnte.
3) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüs- sen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er zur Unterstützung bei der Er- füllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Vorbehältlich anderslauten- der Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.
4) Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Aus- schuss Empfehlungen abgeben.
5) Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfeh- lungen im Gebiet gegenseitigen Einvernehmen. Sieht dieses Abkommen vor, dass eine Bestimmung ausschliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft, so kann der Gemischte Ausschuss zu Fragen, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Türkei betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. In diesen Fällen nehmen ausschliesslich die be- troffenen Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Zielan der Abstimmung teil und die Beschlüsse oder Empfehlungen finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwen- dung.
6) Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach In- krafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, Probleme zwischen den in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und der Türkei gemeinsam präsidiert. Die Geschäfts- ordnung des Gemischten Ausschusses ist in Anhang XXI (Geschäftsord- nung des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei) festgelegt.
7) Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördernnichts anderes vereinbaren.
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Samples: Freihandelsabkommen
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich EFTA-Türkei (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertretern hochrangigen Amtspersonen der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragsparteibesteht.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner Bestimmungen sowie ;
(b) überprüft die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und Wege prüfenanderen Massnahmen, um die Rahmenbedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken;
(c) verfolgt die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen dieses Abkommens;
(d) prüft Änderungen dieses Abkommens und gibt den Vertragsparteien Empfehlungen dazu ab und fasst Beschlüsse zu Änderungen der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens gemäss Artikel 10.1 (Änderungen);
(e) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
(f) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(g) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren könnte.
3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.
4. Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.
5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im Gebiet gegenseitigen Einvernehmen. Sieht dieses Abkommen vor, dass eine Bestimmung ausschliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft, so kann der Gemischte Ausschuss zu Fragen, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Türkei betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. In diesen Fällen nehmen ausschliesslich die betroffenen Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Zielan der Abstimmung teil und die Beschlüsse oder Empfehlungen finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung.
6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und der Zusammenarbeit zwi- schen den Türkei gemeinsam präsidiert. Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses ist in Anhang XXI (Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EFTA- Türkei) festgelegt.
7. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördernnichts anderes vereinbaren.
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Samples: Freihandelsabkommen
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss eingesetztEFTA-Philippi- nen (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertrete- rinnen bzw. Er setzt sich aus Vertretern der jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien zusammenwerden von hohen Beamtinnen bzw. Beamten vertreten, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragsparteidie von ihnen für diesen Zweck entsendet werden.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – Ausschuss:
(a) überwacht die Durchführung Umsetzung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner Bestimmungen sowie ;
(b) überprüft die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und Wege prüfenanderen Massnahmen, um die Rahmenbedingungen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen einschränken;
(c) verfolgt die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen dieses Abkommens;
(d) setzt Unterausschüsse und Arbeitsgruppen ein, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet;
(e) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
(f) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Aus- legung oder Anwendung dieses Abkommens;
(g) erwägt und verabschiedet Änderungen nach den Bestimmungen dieses Ab- kommens; und
(h) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.
3. Der Gemischte Ausschuss kann wo vom Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im Gebiet gegenseitigen Einvernehmen.
4. Sieht dieses Abkommen vor, dass sich eine Bestimmung ausschliesslich auf die Philippinen und einen oder mehrere EFTA-Staaten bezieht, müssen lediglich die betroffenen Vertragsparteien eine einvernehmliche Einigung erzielen, und der Be- schluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen Anwendung.
5. Hat eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Zieldie letzte Vertragspartei notifiziert, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt sind, sofern dies im Beschluss nicht abweichend bestimmt ist.
6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Ausweitung Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und den Philippinen gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Handels und der Zusammenarbeit zwi- schen den Gemisch- ten Ausschusses ersuchen. Dieses Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördernnichts anderes vereinbaren.
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Samples: Freihandelsabkommen
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise ist in einem der Schweiz und in der Republik Kasachstan vertragsschliessenden Länder zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise abwechselnd einer der gastgebenden Vertragsparteibeiden Vertragsparteien.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere insbesondere: – die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Erweiterung seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessernüberprüfen; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme Empfehlungen zur Lösung von Problemen zwischen den Ver- tragsparteien zu lösenVertragsparteien auszuarbeiten, dies im Sinne von Artikel 19 («Allgemeine Rekurs- und Konsultationsverfahren»); – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en Vertragsparteien behandeln, insbesondere in Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen gemäss Artikel 8 («Öffentliches Beschaffungswesen»); – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi- xxx schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 9 («Transparenz») auszutauschenaustauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 10 (Marktverzerrungen)«Dringliche Massnahmen für die Einfuhr bestimmter Güter») dienen; – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums gemäss Artikel 13 («Schutz des geistigen Eigentums») dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördern16 fördern («Wirtschaft liche Zusammenarbeit»); – Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen, die neuen Entwicklungen Rechnung tragen, sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durch führung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereichs gemäss Artikel 18 («Überprüfung und Erweiterung») zuhanden der Behörden der Vertragsparteien ausarbeiten und diesen zu unterbreiten.
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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem gegenseiti- gem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in ist im Land einer der Schweiz und in der Republik Kasachstan Vertrags- parteien zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise abwechselnd einer der gastgebenden Vertragsparteibeiden Vertragspar- teien.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Erweiterung seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessernüberprüfen; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme Empfehlungen für die Lösung von Problemen zwischen den Ver- tragsparteien zu lösenVertragsparteien auszuarbeiten; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en Vertragspar- teien behandeln, insbesondere hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungs- wesens gemäss Artikel 8 («Öffentliches Beschaffungswesen»); – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 9 («Transparenz») auszutauschenaustauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 10 (Marktverzerrungen)«Dringliche Massnahmen be- züglich der Einfuhr bestimmter Güter») dienen; – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums gemäss Artikel 13 («Schutz geistigen Eigentums») dienen; derartige derar- tige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen Sachverständigen aus den Vertragsparteien Ver- tragsparteien stattfinden; – zur Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gemäss Artikel 16 («Wirtschaftliche Zusammenarbeit») beitragen; – zuhanden der Behörden der Vertragsparteien Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen, welche neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches Anwendungsbereiches gemäss Artikel 12 18 («Überprüfung des Abkommens und ErweiterungErweiterung seines Anwendungsbe- reichs») zuhanden der Be- hörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördernausarbeiten.
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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss eingesetztEFTA-Georgien (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Er setzt sich aus Vertretern der Die Vertragsparteien zusammenwerden von hoch- rangigen Amtsträgerinnen und Amtsträgern vertreten, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragsparteidie von ihnen für diesen Zweck bezeichnet werden.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner Bestimmungen sowie ;
(b) überprüft die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und Wege prüfenanderen Massnahmen, um die Rahmenbedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken;
(c) verfolgt die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den dieses Abkommens;
(d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unter- ausschüsse und Arbeitsgruppen;
(e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Aus- legung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.
3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.
4. Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.
5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im Gebiet gegenseitigen Einvernehmen. Sieht dieses Abkommen vor, dass eine Bestimmung ausschliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft, so kann der Gemischte Aus- schuss zu Fragen, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Georgi- en betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. In diesen Fällen neh- men ausschliesslich die betroffenen Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Zielan der Abstimmung teil, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte und die Beschlüsse oder die Empfehlungen finden ausschliesslich auf diese Vertragspar- teien Anwendung.
6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Ausweitung Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Georgien ge- meinsam präsidiert.
7. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Handels Gemisch- ten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinba- ren.
8. Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und der Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge Anlagen zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen beschliessen und unter Vorbehalt von Absatz 9 den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen.
9. Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Aus- schuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechts- bestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Zusammenhang mit Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt sind, sofern im Beschluss selbst kein späterer Zeitpunkt genannt wird. Der Gemisch- te Ausschuss kann beschliessen, dass der Durchführung Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Georgien eine dieser Vertragsparteien ist. Eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer Rechtsbestimmungen einen Beschluss des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördernGemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei vorläufig anwenden.
10. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Samples: Freihandelsabkommen
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich EFTA-Türkei (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertretern hochrangigen Amtspersonen der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragsparteibesteht.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner Bestimmungen sowie ;
(b) überprüft die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und Wege prüfenanderen Massnahmen, um die Rahmenbedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken;
(c) verfolgt die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen dieses Abkommens;
(d) prüft Änderungen dieses Abkommens und gibt den Vertragsparteien Emp- fehlungen dazu ab und fasst Beschlüsse zu Änderungen der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens gemäss Artikel 10.1 (Änderungen);
(e) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unter- ausschüsse und Arbeitsgruppen;
(f) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Ausle- gung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(g) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren könnte.
3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Ar- beitsgruppen beschliessen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufga- ben für erforderlich hält. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.
4. Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.
5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im Gebiet gegenseitigen Einvernehmen. Sieht dieses Abkommen vor, dass eine Bestimmung ausschliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft, so kann der Gemischte Aus- schuss zu Fragen, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Türkei betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. In diesen Fällen nehmen ausschliesslich die betroffenen Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Zielan der Abstimmung teil und die Beschlüsse oder Empfehlungen finden ausschliesslich auf diese Vertragspar- teien Anwendung.
6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und der Zusammenarbeit zwi- schen den Türkei gemeinsam präsidiert. Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses ist in Anhang XXI (Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei) festge- legt.
7. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Gemisch- ten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördernnichts anderes vereinbaren.
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Samples: Freihandelsabkommen
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss eingesetztEFTA-Serbien ein. Er setzt sich besteht aus Vertretern der Vertragsparteien zusammenVertragsparteien, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragsparteidie von Ministern oder zu die- sem Zweck von diesen delegierten hohen Beamten angeführt werden.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung Umsetzung dieses Abkommens unter ande- rem durch eine Gesamtprüfung der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner Bestimmungen sowie unter Beachtung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens;
(b) prüft die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel der Beseitigung weiterer Handelsschranken und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für ande- rer den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Serbien einschränkenden Massnahmen;
(c) beaufsichtigt die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den dieses Abkommens;
(d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
(e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Gebiet Zusammenhang mit der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessernAuslegung oder Anwendung dieses Abkommens; – und
(f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.
3. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Konsultationsforum dienen mit dem Zielerforderlich betrach- tet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.
4. Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen und kann im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben.
5. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er nach Bedarf nach gegenseitigem Einver- nehmen, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Serbien gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Handels Gemischten Ausschusses ersuchen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nicht anders vereinbaren.
7. Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und der Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge Protokolle zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen beschliessen. Vorbehältlich Absatz 8 kann er einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten solcher Beschlüsse festlegen.
8. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschluss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Bestimmungen ange- nommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Zusammenhang mit Kraft, an dem die letzte Vertrags- partei dem Depositar notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt wor- den sind, sofern der Durchführung Beschluss selbst keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Ver- tragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Serbien unter diesen Vertragsparteien ist. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördernGemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anwenden.
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Samples: Freihandelsabkommen
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- mindes tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan Moldova zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise einer der gastgebenden Vertragsparteibeiden Ver tragsparteien.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- sei ner Bestimmungen sowie die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- über prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Ver- Ver tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en Vertragspar teien behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi- xxx schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschenaustauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen)Dringlichkeitsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse) dienen; – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- Entwick lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- Sachver ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 fördern; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- Abänderungsvorschlä ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches Anwendungs bereiches gemäss Artikel 12 14 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördern.
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Samples: Abkommen
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich EFTA-Ecuador (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragsparteijeder Vertragspartei besteht.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner Bestimmungen sowie ;
(b) überprüft die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und Wege prüfenanderen Massnahmen, um die Rahmenbedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken;
(c) verfolgt die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den dieses Abkommens;
(d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unter- ausschüsse und Arbeitsgruppen;
(e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Ausle- gung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.
3. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Vorbehältlich anderslau- tender Bestimmungen in diesem Abkommen legt der Gemischte Ausschuss deren Zusammensetzung und Auftrag fest.
4. Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.
5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im Gebiet gegenseitigen Einvernehmen. Der Gemischte Ausschuss kann zu Fragen, die aus- schliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Ecuador betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. Lediglich die betroffenen Vertragsparteien müssen eine einvernehmliche Einigung erzielen und der Beschluss oder die Empfeh- lung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem ZielAnwendung.
6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Ecuador gemeinsam präsidiert.
7. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Handels und der Zusammenarbeit zwi- schen den Gemisch- ten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags statt, sofern die Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen nichts anderes vereinbaren.
8. Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im BemühenGemischten Aus- schuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbe- stimmungen angenommen, Abänderungsvorschlä- ge so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden der Kraft tritt, die ihre innerstaatli- chen Bestimmungen erfüllt haben, sofern Ecuador eine dieser Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördernist.
9. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Gemischter Ausschuss. (1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens ) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern , der den Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen als Forum für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragsparteiseine ordnungsgemäße Durchführung dient.
(2. ) Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – die Durchführung hat folgende Aufgaben:
a) Überwachung der und Berichterstattung über Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, namentlich auch insbesondere Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 8 Absatz 3, und Bewertung ihrer Umsetzung;
b) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;
c) Funktion eines Forums für Schlichtungen und die gütliche Beilegung aller Streitigkeiten über die Auslegung sei- ner Bestimmungen sowie oder die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – Anwendung dieses Abkommens;
d) Überprüfung und gegebenenfalls Neubewertung der bestehenden Fangmöglichkeiten und Aushandlung von neuen Fangmöglichkeiten für Bestände in förderlichem Sinne Mittel der grönländischen AWZ auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, des Vorsorgeprinzips und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen der Erfordernisse des grönländischen Fischereisektors und folglich der für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den Union verfügbaren Fangmöglichkeiten, sowie gegebenenfalls des Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß diesem Protokoll;
e) Überwachung der Anträge auf Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften im Gebiet Rahmen dieses Abkommens, insbesondere Bewertung der von den Vertragsparteien eingereichten entsprechenden Vorhaben anhand der im Anhang des Protokolls festgelegten Kriterien, sowie Kontrolle der Schiffe, die zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften gehören;
f) Festlegung der Arten, Bedingungen und sonstigen Parameter für die Versuchsfischerei in jedem Einzelfall;
g) Vereinbarung von Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang von Unionsschiffen zur grönländischen AWZ und zu den grönländischen Beständen, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit Lizenzen, Bewegungen von Unionsschiffen und Fangmeldungen;
h) Vereinbarung der Durchführungsbestimmungen für die Fördermittel der Union zur Unterstützung einer anhaltenden verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ;
i) Bewertung der Bedingungen für den finanziellen Unionsbeitrag zur Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Grönlands, soweit die von den beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung das rechtfertigen, und Neufestlegung des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 8 Absatz 4;
j) Ausübung sonstiger Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Grönland zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen tritt er zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 einer außerordentlichen Sitzung zusammen.
(Transparenz4) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen 5) Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang Einklang mit den Zielen dieses Abkommens wahr.
(6) Der Gemischte Ausschuss bittet erforderlichenfalls um Einrichtung eines Gemischten wissenschaftlichen Ad-hoc- Ausschusses auf der Durchführung Grundlage eines vom Gemischen Ausschuss erteilten Mandats.
(7) Die Schlussfolgerungen der Sitzung des Abkommens Gemischten Ausschusses werden aufgezeichnet und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 von beiden Vertragsparteien unterzeichnet.
(Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördern8) Der Gemischte Ausschuss kann nach Bedarf Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen.
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Samples: Partnership Agreement
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise ist in einem der Schweiz und in der Republik Kasachstan vertragsschliessenden Länder zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise abwechselnd einer der gastgebenden Vertragsparteibeiden Vertragsparteien.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere insbesondere: – die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Erweiterung seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessernüberprüfen; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme Empfehlungen zur Lösung von Problemen zwischen den Ver- tragsparteien zu lösenVertragsparteien auszuarbeiten, dies im Sinne von Artikel 19 («Allgemeine Rekurs- und Konsultationsverfahren»); – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en Vertragsparteien behandeln, insbesondere in Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen gemäss Artikel 8 («Öffentliches Beschaffungswesen»); – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 9 («Transparenz») auszutauschenaustauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 10 (Marktverzerrungen)«Dringliche Massnahmen für die Einfuhr bestimmter Güter») dienen; – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums gemäss Artikel 13 («Schutz des geistigen Eigentums») dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördern16 fördern («Wirtschaft- liche Zusammenarbeit»); – Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen, die neuen Entwicklungen Rechnung tragen, sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durch- führung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereichs gemäss Artikel 18 («Überprüfung und Erweiterung») zuhanden der Behörden der Vertragsparteien ausarbeiten und diesen zu unterbreiten.
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Samples: Abkommen
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss China-Schweiz ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet), der aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammenbesteht. Die Vertragsparteien werden von hohen Beamten vertreten, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragsparteidie zu diesem Zweck entsendet werden.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung Umsetzung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner Bestimmungen sowie ;
(b) prüft die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel der Beseitigung weiterer Handelsschranken und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für ande- rer den Handel zwischen China und der Schweiz einschränkender Mass- nahmen;
(c) verfolgt die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen dieses Abkommens;
(d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
(e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.
3. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, Unterausschüsse und Arbeits- gruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich den in diesem Abkommen vorgesehenen besonderen Bestimmungen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen Auf- trag des Gemischten Ausschusses.
4. Der Gemischte Ausschuss fasst gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens Beschlüsse oder gibt Empfehlungen ab.
5. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Zieleiner Sitzung zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung Regel jedoch alle zwei Jahre, zusammen. Die Sitzungen werden gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftlichen Antrag an die andere Vertragspartei um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Handels Gemisch- ten Ausschusses ersuchen. Solch eine Sitzung findet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
7. In Übereinstimmung mit Artikel 16.3 prüft der Gemischte Ausschuss von einer Vertragspartei unterbreitete Vorschläge für die Änderung dieses Abkommens und der Zusammenarbeit zwi- schen empfiehlt den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördernÄnderungen zur Annahme.
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Samples: Freihandelsabkommen
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung Im Rahmen dieses Abkommens wird ein aus den beiden Vertragsparteien beste- hender Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragspartei; dieser ist für das wirksame Funktionieren des Abkommens verantwortlich.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – die Durchführung dieses Abkommensfasst seine Beschlüsse und gibt seine Empfehlungen einvernehmlich ab. Sofern er nichts anderes beschliesst, namentlich auch die Auslegung sei- ner Bestimmungen sowie die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den tritt er mindestens einmal im Gebiet Jahr zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Gemischte Ausschuss kann eine Gemischte Sektorgruppe im Rahmen eines sektoriellen Anhangs einsetzen und dieser Gruppe besondere Aufgaben übertragen. Jede Vertragspartei kann ihre Vertreter in der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen Gemischten Sektorgruppe zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen den Sitzungen des Gemischten Aus- schusses einladen, wenn ein Tagesordnungspunkt ihre Interessen in dem jeweiligen Sektor berührt.
3. Der Gemischte Ausschuss prüft alle mit dem ZielFunktionieren dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen. Er ist insbesondere für Folgendes zuständig:
a) Änderung der sektoriellen Anhänge;
b) Inkraftsetzung eines Beschlusses zur Bezeichnung oder Widerrufung der Bezeichnung einer Konformitätsbewertungsstelle;
c) Austausch von Informationen über die Verfahren, Probleme zwischen mit denen die Vertrags- parteien sicherstellen, dass die in den Ver- tragsparteien zu lösen; – sektoriellen Anhängen genannten Kon- formitätsbewertungsstellen die erforderliche fachliche Kompetenz auf- rechterhalten;
d) Bestimmung des Status einer Konformitätsbewertungsstelle, deren fachliche Kompetenz angefochten wurde;
e) Austausch von Informationen und Notifizierung der Änderungen der in den sektoriellen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Vertragsparteien;
f) Behandlung aller Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des dieses Abkommens und seiner sektoriellen Anhänge einschliesslich Fragen des Gesundheitsschutzes und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung Sicherheit, des Marktzugangs und Erweiterungder Ausge- wogenheit der Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Abkommens.
4. Für die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in einen sektoriellen Anhang bzw. die Streichung gilt folgendes Verfahren:
a) zuhanden Eine Vertragspartei, die eine Konformitätsbewertungsstelle bezeichnen oder deren Bezeichnung widerrufen möchte, leitet der Be- hörden anderen Vertragspartei ihren Vorschlag schriftlich zu.
b) Stimmt die andere Vertragspartei dem Vorschlag zu oder werden innerhalb von sechzig Tagen keine Einwände erhoben, so wird die Aufnahme der Vertragsparteien auszuarbeiten; – Konformitätsbewertungsstelle in den sektoriellen Anhang bzw. die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördernStrei- chung wirksam.
c) Wird die fachliche Kompetenz einer vorgeschlagenen Konformitätsbewer- tungsstelle oder die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle von der anderen Vertragspartei innerhalb der Frist von sechzig Tagen angefochten, so kann der Gemischte Ausschuss die vorschlagende Vertragspartei auffor- dern, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Über- prüfung der betreffenden Stelle, die auch eine Kontrolle umfassen kann, vorzunehmen.
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Samples: Abkommen
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich EFTA-Peru ein, der aus Vertretern der jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien zusammenwerden von Mi- nistern oder hohen Beamten vertreten, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragsparteidie zu diesem Zweck entsendet werden.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – Ausschuss:
(a) beaufsichtigt die Durchführung Erfüllung und ordnungsgemässe Anwendung der Bestim- mungen dieses Abkommens;
(b) beurteilt die Ergebnisse, die mit der Anwendung dieses Abkommens erreicht werden;
(c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens, namentlich auch einschliesslich der Möglichkeit, verbleibende Handelshemmnisse und andere Massnahmen zu beseitigen, welche die Geschäftstätigkeit zwischen Peru und den EFTA- Staaten einschränken;
(d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unteraus- schüsse und Arbeitsgruppen und schlägt ihnen zweckdienliche Handlungen vor;
(e) gibt sich eine Geschäftsordnung;
(f) gibt auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Stellungnahme zu Auslegung sei- ner oder Anwendung dieses Abkommens ab;
(g) sucht in Übereinstimmung mit dem 12. Kapitel (Streitbeilegung) Lösungen für Streitigkeiten zu Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens;
(h) bestimmt die Höhe der Entschädigungen und Kostenerstattungen, die Schiedsrichtern ausbezahlt werden;
(i) erarbeitet und verabschiedet Musterverfahrensregeln für Schiedsverfahren, die einen Verhaltenskodex für Schiedsrichter einschliessen; und
(j) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt oder ihm von den Vertragsparteien zugewiesen wird.
3. Der Gemischte Ausschuss kann:
(a) Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet, und ihnen Aufgaben übertragen. Vorbehältlich spezieller abweichender Bestimmungen sowie in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Ge- mischten Ausschusses;
(b) die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- prüfenÄnderung der Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen beschlies- sen. Vorbehältlich Absatz 4 kann er einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten sol- cher Beschlüsse festlegen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfenund
(c) die Vertragsparteien für künftige Verhandlungen einberufen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen Vertie- fung der bereits erreichten Liberalisierung in den von diesem Abkommen er- fassten unterschiedlichen Sektoren zu prüfen.
4. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gebiet Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften ange- nommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertrags- partei dem Depositar notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden, sofern nicht der Beschluss einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Zielin Xxxxx tritt, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, falls Peru und mindes- tens ein EFTA-Staat unter diesen Vertragsparteien sind. Eine Vertragspartei kann ei- nen Beschluss des Gemischten Ausschusses unter Vorbehalt ihrer Rechtsvorschriften bis zum Inkrafttreten des Beschlusses vorläufig anwenden.
5. Der Gemischte Ausschuss kommt nach Bedarf, in der Ausweitung des Handels Regel aber alle zwei Jahre, zu einer ordentlichen Sitzung und der Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im BemühenFall eines schriftlichen Ersuchens einer Ver- tragspartei an die anderen Vertragsparteien zu einer ausserordentlichen Sitzung, Abänderungsvorschlä- ge zu zu- sammen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Er- suchens statt, sofern die Vertragsparteien nicht anders vereinbaren.
6. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen des Gemischten Ausschusses abwechselnd in Lima und in Genf oder mittels verfügbarer technologischer Vorrichtungen statt. Solche Sitzungen werden von Peru und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert.
7. Der Gemischte Ausschuss kann in den von diesem Abkommen sowie vorgesehenen Fäl- len Beschlüsse fassen und in anderen Angelegenheiten Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens abgeben.
8. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördernformuliert seine Empfehlun- gen im gegenseitigen Einvernehmen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan Aserbaidschan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise abwechselnd einer der gastgebenden Vertragsparteibeiden Ver- tragsparteien.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Erweiterung seines Anwendungsbereichs über- prüfenüberprüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschenaustauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen)) dienen; – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienendienen und über eine mögliche Verlängerung der Fristen, wie sie in Artikel 10 (geistiges Eigentum) enthalten sind, entscheiden; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen Sachverständigen aus den Vertragsparteien Vertrags- parteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 (wirtschaftliche Zusammenarbeit) fördern; – im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, Abänderungsvor- schläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches Anwen- dungsbereiches gemäss Artikel 12 14 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördernausarbeiten.
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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit