Common use of Gemischter Ausschuss Clause in Contracts

Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragspartei.

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Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt tritt, so oft dies erforderlich ist, mindes- tens norma­ lerweise jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan Albanien, zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise abwechselnd einer der gastgebenden VertragsparteiVertragsparteien.

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Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem gegenseiti­ gem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch normalerweise einmal jährlichjähr­ lich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan Ukraine zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise abwechselnd einer der gastgebenden Vertragsparteibeiden Vertragsparteien. Der Ausschuss wird an sei­ ner ersten Tagung eine Geschäftsordnung erlassen.

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Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- mindes­ tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan Moldova zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise einer der gastgebenden Vertragsparteibeiden Ver­ tragsparteien.

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Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens minde- stens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan Repu- blik Belarus zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise einer der gastgebenden Vertragsparteibeiden Vertragsparteien.

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Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan Aserbaidschan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise abwechselnd einer der gastgebenden Vertragsparteibeiden Ver- tragsparteien.

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Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Kirgisi- schen Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise abwechselnd einer der gastgebenden Vertragsparteibeiden Ver- tragsparteien.

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