Genehmigungspflicht Musterklauseln

Genehmigungspflicht. Zutritts- oder Zugriffsberechtigungen zu den Sicherheitsbereichen oder Systemen unterliegen einem formalisierten Genehmigungsverfahren.
Genehmigungspflicht. 4.1 Arbeiten an der Straße bedürfen einer straßenrechtlichen Aufbruchgenehmigung durch die Straßenbaubehörde nach § 18 Nr. 4 StrWG, welche durch die Kreis Kleve Bauverwaltungs-GmbH erteilt wird und einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Kleves bzw. des zuständigen Ordnungsamtes der jeweiligen Kommune (Emmerich, Geldern, Goch, Kevelaer, Kleve). Die genaue Lage der Anlage ist vor Baubeginn festzulegen und mit KKB GmbH, wenn erforderlich, in der Örtlichkeit abzustimmen. Bei unklarem Grenzverlauf ist dieser vom Antragsteller herstellen zu lassen. Soweit Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs es erfordern, kann verlangt werden, dass bestimmte Bau- und Unterhaltungsarbeiten in verkehrsschwachen Stunden, zur Nachtzeit, in Mehrschichtbetrieb oder innerhalb Fristen durchgeführt werden. Auch können zeitsparende Bauweisen verlangt werden. 4.2 Unvorhersehbare Aufbrucharbeiten (Notstandsmaßnahmen) sind sofort zu melden. Innerhalb von 24 Stunden ist vom Veranlasser eine schriftliche Mitteilung gem. dem Antragsformular Aufbruch der KKB GmbH zu übersenden und eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnung einzuholen.
Genehmigungspflicht. Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie, der Strahlentherapie und Nuklearmedizin im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ist erst nach Ertei- lung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmi- gung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden Voraussetzungen der fachlichen Befähigung (Abschnitt B) und der apparativen Ausstattung (Abschnitt C und Anlage II) erfüllt.
Genehmigungspflicht. Es besteht für die Anbringung von Schildern- und Lichtreklame / Außenwerbung eine öffentlich- rechtliche Genehmigungspflicht. Zur Einholung der jeweiligen Genehmigungen ist der Vertragspartner auf eigene Rechnung verpflichtet, eine entgegenstehende Vereinbarung muß ausdrücklich erfolgen. Die Vorbereitung und Einreichung der erforderlichen Anträge kann, gegen Berechnung der entstehenden Kosten und ausdrücklichen Wunsch des Vertrags partners, durch die Firma Penzkofer GmbH erfolgen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Anträge zeichnet der Vertragspartner verantwortlich. Bei Auftragserteilung versichert der Vertragspartner, dass genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher geprüft hat bzw. Genehmigungen eingeholt hat. Eine etwaige spätere Versagung der Genehmigung berührt die Verpflichtung des Vertragspartners zur Erfüllung nicht
Genehmigungspflicht. Der Abschluss, die Änderung und Kündigung der vorliegenden Vereinbarung wird dem Bezirkskirchenrat und dem Evangelischen Oberkirchenrat angezeigt. Der Bezirkskirchenrat hat die Vereinbarung zu genehmigen (§ 4 Abs. 5 Dienstgruppen-RVO).
Genehmigungspflicht. (1) Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung durchgeführten Ver- kehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertrags- partei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofer- ne Artikel 6 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt. (2) Die Genehmigungen sind innerhalb eines Kalenderjahres und des unmittel- bar darauffolgenden Monats (Jänner) gültig, es sei denn, dass im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 17) anderes bestimmt wird. (3) Die Genehmigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers, b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s, c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s, d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge), e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum). (4) Die nähere Form und der Inhalt der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission (Artikel 17) festgelegt. (5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Na- men sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei den zuständigen Be- hörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die An- gaben gemäß Artikel 5 Absatz 3 lit. b bis e dieser Vereinbarung sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
Genehmigungspflicht. Ob für eine H2-Erzeugungsanlage eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG besteht, richtet sich nach § 4 Abs. 1 BImSchG. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, genehmigungspflichtig. Die auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 S. 1, S. 3 BImSchG erlassene Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen12 (4. BImSchV) enthält in Anhang 1 eine abschließende Aufzählung der genehmigungsbedürftigen Anlagen. Anlagen, die in diesem Katalog Erwähnung finden, bedürfen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 4.BImSchV der Genehmigung, sofern zu erwarten ist, dass sie nach Inbetriebnahme länger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine Anlage namentlich Erwähnung findet, sondern ob sie der Art der technischen Prozesse und ihrer Zweckbestimmung nach unter einen der benannten Anlagentypen subsumierbar ist.13 Sofern ein Anlagentypus nicht im Anhang 1 aufgeführt ist, bedarf es keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Eine analoge Anwendung auf nicht genannte Anlagen(typen) ist ausgeschlossen.14 Die Genehmigungspflicht erstreckt sich gemäß § 4 Abs. 2 4. BImSchV auf Anlagenteile und Verfahrensschritte, die für den Anlagenbetrieb notwendig sind sowie auf Nebenanlagen, die mit den notwendigen Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und im Hinblick auf schädlichen Umwelteinwirkungen von Bedeutung sein können.
Genehmigungspflicht. Die Notwendigkeit der vorherigen Genehmigung der durchzuführenden Krankenfahrten ergibt sich aus der Krankentransport-Richtlinie und den Bestimmungen des SGB V in den jeweils gültigen Fassungen.
Genehmigungspflicht. Die Ausführung und Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ärztlichen Psychotherapeuten und Psychologischen Psychothera- peuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt bzw. der Psychologische Psychotherapeut oder der Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeut die nachstehenden Voraussetzungen der fachlichen Befähigung (§§ 5,6,7) erfüllt. * Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psy- chotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien) in der Fassung vom 23. Oktober 1998 (in Kraft seit 01. Januar 1999)
Genehmigungspflicht. 5.1 Arbeiten an der Straße bedürfen einer straßenrechtlichen Aufbruchgenehmigung durch den Straßenbaulastträger nach § 18 Nr. 4 StrWG und einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Kleves. Die genaue Lage der Anlage ist vor Baubeginn festzulegen und mit der Stadt Straelen, wenn erforderlich, in der Örtlichkeit abzustimmen. 5.2 Unvorhersehbare Aufbrucharbeiten (Notstandsmaßnahmen) sind sofort zu melden. Innerhalb von 24 Stunden ist vom Veranlasser eine schriftliche Mitteilung gem. dem Antragsformular Aufbruch der Stadt Straelen zu übersenden und eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnung einzuholen.