Geodaten Musterklauseln

Geodaten. 🠶 PTV Logistics-Lizenzvereinbarungen für Geodaten, abrufbar unter PTV Logistics-Lizenzvereinbarungen für Geodaten und 🠶 PTV Mobility-Lizenzvereinbarungen für Geodaten, abrufbar unter PTV Mobility-Lizenzvereinbarungen für Geodaten 🠶 Bei Nutzung von Karten des Open-Street-Map-Projektes („OSM“) gilt die Open Database License, abrufbar unter Open Data Commons.
Geodaten. 🠶 PTV Logistics-Lizenzvereinbarungen für Geodaten, abrufbar unter PTV Logistics-Lizenzvereinbarungen für Geodaten, und 🠶 PTV Mobility-Lizenzvereinbarungen für Geodaten, abrufbar unter PTV Mobility-Lizenzvereinbarungen für Geodaten.
Geodaten. Georeferenzierte Netzelemente sind die wesentlichen Geodaten. Es handelt sich dabei um Objek- te, deren Abbildung in Datenbanken mittels ihrer geografischen Lage stattfindet. Jeder Datenliefe- rant kann diese Netzelemente in DEFAS Bayern hochladen, damit sie für das Routing herangezo- gen werden. Die Netzelemente werden in das GIS-System von DEFAS Bayern integriert, damit eine multimodale Auskunft möglich wird. Die durch den Datenlieferanten hochgeladenen Netzele- mente müssen sich deswegen auf das integrierte Wegenetz von DEFAS Bayern beziehen. Zu diesen Elementen gehören: ▪ Haltestellen/Bereiche/Steige ▪ Routenzwischenpunkte von Linienverläufen (falls diese nicht über den Sollfahrplan übermit- telt werden) ▪ Zugänge, Treppen, Rolltreppen, Lifte ▪ Schnittstellen zum Individualverkehr (IV) ▪ Polygonzüge zur Definition von Räumen mit Bedarfsverkehr ▪ POIs und sonstige Objekte mit Raumbezug Für georeferenzierte Netzelemente ist – bei einheitlicher GIS-Grundlage – folgendes zu übermit- teln: ▪ ID (des Netzelements) bezogen auf das integrierte Wegenetz von DEFAS Bayern ▪ Geo-Koordinate ▪ Typ (z. B. Zugang zum ÖV, Betriebsstraße) ▪ Merkmale je nach Typ Für einzelne Netzelemente können Betriebszeiten (z. B. Öffnungszeiten von Zugängen) und Rich- tungen (z. B. Rolltreppe) festgelegt werden. Die Datenlieferanten sind angehalten, Geo-Koordinaten mit einer horizontalen Genauigkeit von mindestens 2,5 Metern zu liefern. Diese Genauigkeit ist notwendig, um ein Routing von Mast zu Mast zu ermöglichen und um Haltestellen-Duplikate effizient zu erkennen. Zusammen mit den Geo-Koordinaten übermitteln die Datenlieferanten folgende Metadaten: ▪ Bezugssystem z. X. Xxxxxx-Ellipsoid und Potsdamer Datum oder WGS84 ▪ Koordinatentyp z. X. Xxxx-Xxxxxx Koordinaten (x, y) oder Kartesische Koordinaten (x, y, z) ▪ Methode der Erfassung z. B. Vermessung mit GPS, Orthofoto mit 40 cm Auflösung ▪ Datum der Erfassung Änderungen der Geodaten-Inhalte werden zukünftig in der OSM-Grundlage gepflegt. Hierfür stellt der Technische Betreiber einen Erfassungskatalog zur Verfügung, damit sichergestellt ist, dass die gepflegten Geodaten-Elemente auch in den DEFAS-OSM-GIS-Bestand übertragen werden. In dem Erfassungskatalog enthaltene Vorgaben sind zwingend zu beachten.
Geodaten. 🠶 PTV Transportation-Lizenzvereinbarungen für Geodaten, abrufbar unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx/xxxx_xxxxxx/Xxxxx_Xxxxxxxxx/Xxxxxxxxx- Agreement/Third_Party_Data/PTV_Logistics_Licensing_Terms_Geodata_de.pdf und 🠶 PTV Mobility-Lizenzvereinbarungen für Geodaten, abrufbar unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx/xxxx_xxxxxx/Xxxxx_Xxxxxxxxx/Xxxxxxxxx- Agreement/Third_Party_Data/PTV_Traffic_Licensing_Terms_Geodata_de.pdf.
Geodaten. 🠶 PTV Logistics-Lizenzvereinbarungen für Geodaten, abrufbar unter xxxx://xxx.xx/xx und 🠶 PTV Mobility-Lizenzvereinbarungen für Geodaten, abrufbar unter xxxx://xxx.xx/xx.
Geodaten. Federführend: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport / Niedersächsischer Landkreistag Das Land baut eine Geodateninfrastruktur Niedersachsen (GDI-NI) auf; dabei werden die Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) und die Beschlüsse der Landesregierung zum eGovernment berücksichtigt sowie Kommunen, Wirtschaft und Wissenschaft nach einem stufenweisen Umsetzungskonzept einbezogen. Vorrangig sind die Einrichtung ei- nes Geodatenportals Niedersachsen als zentraler Zugang zu verteilten Geodaten des Landes und der Kommunen, die Festlegung und Einführung von verbindlichen Normen und Standards für Geodaten und Geodienste sowie einheitliche Regelungen für die Da- tenabgabe. Die Kommunen sind in ihrer Rolle als Datennutzer auf die Daten des Landes ange- wiesen, insbesondere bei der Aufgabenerfüllung im übertragenen Wirkungskreis. Darü- ber hinaus sind die Kommunen aber auch Datenanbieter von Fachdaten, die in Fach- informationssystemen geführt werden (z. B. raumbezogene Informationssysteme) und an denen ein Nutzungsinteresse des Landes besteht. Ein reibungsloser Datenaustausch zwischen Land und Kommunen ist daher zu gewährleisten. Sowohl der Zugang zu als auch die Kosten für die gegenseitige Nutzung der Geodaten des Landes und der Kommunen werden zu regeln sein. Für den Bezug von Geodaten durch die Kommunen ist dazu eine gesonderte Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den kommunalen Spitzenverbänden geplant. Dabei wird ange- strebt, ein Datenaustauschmodell zwischen Land und Kommunen auf grundsätzlicher Gegenseitigkeit sowie weitestgehender Kostenfreiheit zu realisieren. Entsprechend dem Kabinettsbeschluss zum Aufbau der Geodateninfrastruktur Niedersachsen (GDI-NI) vom 29.11.2005 sollen weitere Vereinbarungen mit den kommunalen Spitzenverbänden erar- beitet werden, sobald die Rahmenbedingungen durch die "Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen Einführung von eGovernment in Niedersachsen" abgestimmt sind.
Geodaten. Anzahl Kundenadressen Geodaten EUR Preis EUR je weitere 1.000 Adressen Hausnummern Anzahl Kundenadressen Hausnummern EUR Preis EUR je weitere 1.000 Adressen Gebäudedaten Anzahl Kundenadressen Gebäudedaten Preis EUR je weitere 1.000 Adressen

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und