Geothermie Musterklauseln

Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heiz- anlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleicherma- ßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie- Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erd- wärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heiz- anlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anla- genteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß A2-3.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusam- menhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erd- kollektoren, Erdwärmekörbe) und solchen Geother- mie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erd- wärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heiz- anlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anla- genteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Boh- rung. Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß A2-3.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusam- menhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ge- mäß A2-3.1 wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Geothermie. Ergänzend zu A1-6.2.2 werden folgende Aus- schlüsse abbedungen:
Geothermie. Geologische- und hydrogeologische Situation
Geothermie. Die Beheizung der Räume erfolgt in Niedertemperatur-Technik. Dabei wird der Hauptanteil des Wärmebedarfs über die Nutzung der Erdwärme, das heißt mittels einer Sole-Wasser- Wärmepumpe abgedeckt. Durch die Ausnutzung der geothermischen Wärme wird der Verbrauch an fossiler Primärenergie drastisch reduziert. Als weitere Maßnahme, und im Hinblick auf das zunehmende Problem der sommerlichen Aufheizung soll eine Raumkühlung eingebaut werden. Diese wird in den Sommermonaten mit der Sole-Erdwärmepumpenanlage - ohne zusätzliche Kälteanlage - betrieben. Hierfür wird die Erdkühle genutzt, die die Raumkühlflächen (Kühldecken) speist. Gleichzeitig wird die abgeführte Wärmeenergie im Erdreich zwischengespeichert, und verbessert die Leistungszahl der Wärmepumpe. Insgesamt ist dies als bedeutende Eingriffsminimierung anzusehen.
Geothermie. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden - als Bauherr - aus der Planung, Bauleitung, Bauüberwachung und Baubetreuung - aus der Errichtung - aus dem Betrieb von Geothermieanlagen und gutachterlichen Leistungen für Geothermieanlagen. Dies gilt auch für Untersuchungen und Erkundungen (z. B. Probebohrungen). Versichert sind Ansprüche wegen Schäden durch Brand oder Explosion.
Geothermie. Abweichend von A1-6.24 erhöht sich die Versicherungssumme auf 3.000.000 Euro je Versicherungsfall.
Geothermie. Abweichend von A1-6.24 erhöht sich die Versicherungssumme auf 5.000.000 Euro je Versicherungsfall.