Geothermie Musterklauseln
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
A2-2.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie- Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erd- wärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- geothermie und Geothermie mittels Bohrung.
A3-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe),
b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.
A3-6.13.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung:
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erd- wärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanla- gen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagen- teile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß A2-2.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusam- menhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ge- mäß A2-2.1 wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erd- wärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- geothermie und Geothermie mittels Bohrung.
A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus- schließlich im Zusammenhang mit
a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe),
b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung er- richtet werden oder wurden, versichert werden sol- len, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
A1-6.2.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung:
a) A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Über- schwemmungen),
b) A1-7.13 (Bergschäden, Schäden beim Berg- baubetrieb).
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
A1-6.24.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
a) Geothermie-Anlagen zur Eigennutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe bis 100 m;
b) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
A1-6.24.2 Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
A1-6.24.3 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 Euro. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsjahr sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Geothermie. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden - als Bauherr - aus der Planung, Bauleitung, Bauüberwachung und Baubetreuung - aus der Errichtung - aus dem Betrieb von Geothermieanlagen und gutachterlichen Leistungen für Geothermieanlagen. Dies gilt auch für Untersuchungen und Erkundungen (z. B. Probebohrungen). Versichert sind Ansprüche wegen Schäden durch Brand oder Explosion.
Geothermie. Abweichend von A1-6.24 erhöht sich die Versicherungssumme auf 5.000.000 Euro je Versicherungsfall.
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Be- dingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
A2-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus- schließlich im Zusammenhang mit
a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Diese Anlagen fallen unter das Allgemeine Umweltrisiko gemäß A2-1.4 e).
b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. Diese Risiken fallen unter das Umwelt-Produktrisiko gemäß A2-1.4 c).
A2-6.10.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung:
Geothermie. Ergänzend zu A1-6.2.2 werden folgende Aus- schlüsse abbedungen:
a) A2-1.1.5 (nicht versicherte Anlagen und Tätigkeiten),
b) A2-1.6.11 (Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers).
Geothermie. Die Beheizung der Räume erfolgt in Niedertemperatur-Technik. Dabei wird der Hauptanteil des Wärmebedarfs über die Nutzung der Erdwärme, das heißt mittels einer Sole-Wasser- Wärmepumpe abgedeckt. Durch die Ausnutzung der geothermischen Wärme wird der Verbrauch an fossiler Primärenergie drastisch reduziert. Als weitere Maßnahme, und im Hinblick auf das zunehmende Problem der sommerlichen Aufheizung soll eine Raumkühlung eingebaut werden. Diese wird in den Sommermonaten mit der Sole-Erdwärmepumpenanlage - ohne zusätzliche Kälteanlage - betrieben. Hierfür wird die Erdkühle genutzt, die die Raumkühlflächen (Kühldecken) speist. Gleichzeitig wird die abgeführte Wärmeenergie im Erdreich zwischengespeichert, und verbessert die Leistungszahl der Wärmepumpe. Insgesamt ist dies als bedeutende Eingriffsminimierung anzusehen.
