Geothermie Musterklauseln

Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heiz- anlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleicherma- ßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. 2.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A 2-1.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent- nommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie- Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß Ziffer 7.1 wegen Schäden aus- schließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollek- toren, Erdwärmekörbe).
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. A2-2.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie- Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erd- wärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heiz- anlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anla- genteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Boh- rung. Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß A2-3.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusam- menhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ge- mäß A2-3.1 wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Be- dingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus- schließlich im Zusammenhang mit a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden. A1-6.14.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung: a) A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschung und Überschwemmungen), b) A1-7.13 (Bergschaden, Schäden beim Bergbaubetrieb).
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erd- wärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- geothermie und Geothermie mittels Bohrung. A3-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. A3-6.13.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung:
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. A1-6.24.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit a) Geothermie-Anlagen zur Eigennutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe bis 100 m; b) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). A1-6.24.2 Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung. A1-6.24.3 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 Euro. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsjahr sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z.B. Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. A2-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit a) Geothermie-Anlagen zur Eigennutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe bis 100 m; b) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). A2-2.2 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 Euro. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsjahr sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Geothermie. Abweichend von A1-6.24 erhöht sich die Versicherungssumme auf 3.000.000 Euro je Versicherungsfall. A4-2 PH-PremiumPlus
Geothermie. Abweichend von A1-6.24 erhöht sich die Versicherungssumme auf 5.000.000 Euro je Versicherungsfall.