Gerichtstand und anwendbares Recht Musterklauseln

Gerichtstand und anwendbares Recht. 1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Düren. Der Lieferer ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. 2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 04. 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
Gerichtstand und anwendbares Recht. 19.1 Ausschließlicher Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von TKS, wenn der Auftragnehmer Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. TKS ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für das Mahnverfahren oder soweit gesetzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. 19.2 Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtstand und anwendbares Recht. 1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht einzureichen, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. 2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 04. 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
Gerichtstand und anwendbares Recht. 24.1. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsver- hältnis wird die Zuständigkeit des Gerichtes von vereinbart. Allerdings ist der Unternehmer wahlweise berechtigt, eine Klage bei jenem sachlich zuständigen Gericht einzubringen, in dessen Spren- gel der Vertreter seinen Sitz hat. 24.2. Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis kommt italienisches Recht zur Anwendung.
Gerichtstand und anwendbares Recht. Die Vertragsteile vereinbaren für sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten die Anwendbarkeit Österreichischen Rechts, unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen. Als Gerichtstand wird das örtlich zuständige Gericht vereinbart, in dem der Vermieter seinen Firmenhauptsitz hat.
Gerichtstand und anwendbares Recht. Gerichtstand für die Vereinbarungspartner ist der Sitz der SUISAG. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.
Gerichtstand und anwendbares Recht. 1. Als Gerichtsstand ist Villingen-Schwenningen vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. 2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Aus- schluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationa- len Warenverkauf (CISG).
Gerichtstand und anwendbares Recht. 16.1 Alleiniger Gerichtstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von TKS. TKS ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für das Mahnverfahren oder soweit gesetzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. 16.2 Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtstand und anwendbares Recht a. Gerichtsstand und anwendbares Recht für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche ist am Ort der gelegenen Sache. b. Es gilt Schweizerisches Recht.

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  • Gerichtsstand und anwendbares Recht 1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. 2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • Gerichtsstand, anwendbares Recht 21.1 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts vom 11. April 1980. 21.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV-FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist dessen deutsche Fassung massgebend. 3. Dieser Fondsvertrag tritt am 19.10.2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertrag vom 01.12.2021. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.

  • Gerichtsstand und Erfüllungsort Ist der Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand- Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt; b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.