Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung der Emittentin Musterklauseln

Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung der Emittentin. Die Emittentin ist die aus der UMSTRUKTURIERUNG hervorgegangene Gesellschaft. Sie entstand aus der Abspaltung und nachfolgenden Verschmelzung des "Kommerzkundengeschäfts" (samt derjenigen Beteiligungen, die mit dem operativen Kommerzkundengeschäft verbunden sind) der RZB mit der RI. Ihre Geschäftsgeschichte umfasst daher die Entwicklung dieser beiden Gesellschaften/Konzerne. Die heutige RZB wurde am 16. August 1927 unter der Firma "Girozentrale der österreichischen Genossenschaften" gegründet. In der Folge wurde sie mehrfach umfirmiert. Mit Wirkung vom 2. Oktober 1989 wurde der Firmenwortlaut von "Genossenschaftliche Zentralbank Aktiengesellschaft" auf die bis heute gültige Firma "Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft" geändert. In Österreich war die RZB bis zum Zeitpunkt der UMSTRUKTURIERUNG auf das Kommerzbank- und Investment Banking-Geschäft spezialisiert. Den Unternehmens-Fokus stellte die Betreuung der "Top-1.000-Unternehmen" des Landes dar. Insbesondere in den Bereichen Handelsfinanzierungen, Projektfinanzierungen, Cash Management, Treasury und Fixed-Income-Produkte betreute die RZB nicht nur eine Vielzahl inländischer, sondern auch zahlreiche ausländische Großkunden und multinationale Unternehmen. Diese Geschäftsaktivitäten und die damit verbundenen Beteiligungen sind mit Wirksamwerden der UMSTRUKTURIERUNG auf die RBI übergegangen. Darüber hinaus hat die RZB bisher als Spitzen- und Zentralinstitut der RBG fungiert und bleibt auch nach UMSTRUKTURIERUNG als Spitzen- und Zentralinstitut der RBG eine zentrale Schnittstelle, die wichtige Liquiditätsausgleichsfunktionen sowie internationale Interessenvertretungen und Beratungsfunktionen wahrnimmt. Dem System eines gemeinsamen Liquiditätsausgleichs mit der RZB als Schnittstelle in der Liquiditätsreserve-Haltung der ihr angeschlossenen Banken hat sich die RBI nach UMSTRUKTURIERUNG gleichfalls angeschlossen. Die RZB agiert weiters als Organisator von Synergien zwischen der RBG und der RBI sowie von Dienstleistungen, Produkten und Prozessen für die RBG. Die RZB hält auch nach der UMSTRUKTURIERUNG im Rahmen ihres Beteiligungsmanagements eine Reihe von Beteiligungen, die entweder keinen überwiegenden Bezug zum auf die RBI übertragenen operativen Kommerzkundengeschäft aufgewiesen haben oder einen besonderen operativen Bezug zum Finanzgeschäft mit Banken des österreichischen Raiffeisenbankensektors haben, wie z.B. Raffeisen Factor Bank AG, Raiffeisen Bausparkasse GmbH, UNIQA Versicherungen AG. Weit...
Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung der Emittentin. Die Emittentin ist eine mittelgroße österreichische Regionalbank und nahm mit 1.1.1899 ihre Geschäftstätigkeit unter der Firma Hypothekenbank des Landes Vorarlberg auf. 1996 wurde die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Im Jahr 1998 wurde ein deutsches, international tätiges Bankenkonsortium aus Baden- Württemberg (Landesbank Baden-Württemberg und Landeskreditbank Baden- Württemberg Förderbank) Minderheitsaktionär (25 % plus eine Aktie) und ist seitdem ein strategischer Partner der Emittentin. Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft versteht sich als universelle Regionalbank. Die Bilanzsumme per 31.12.2009 beläuft sich auf EUR 00.000.000.000,00, die Cost-Income-Ratio beträgt 47,13% per 31.12.2009 sowie 47,87% per 31.12.2008. Die Emittentin betreibt in Vorarlberg 21 Filialen sowie weitere Standorte in Wien, Graz, Wels, Bozen (Italien), Treviso (Italien), Como (Italien), Bergamo (Italien) und Xx. Xxxxxx (Xxxxxxx) und beschäftigte 2009 im Durchschnitt 719 Mitarbeiter. 4.1.1 Juristischer und kommerzieller Name der Emittentin 4.1.2 Ort der Registrierung der Emittentin und ihre Registrierungsnummer
Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung der Emittentin. 49 5.2 ANGABEN ZU DEN WESENTLICHEN VERÄNDERUNGEN IN DER SCHULDEN- UND FINANZIERUNGSSTRUKTUR DER EMITTENTIN SEIT DEM 31. DEZEMBER 2022 51
Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung der Emittentin. Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung der Emittentin Ort der Registrierung der Emittentin, ihrer Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI) Datum der Gründung der Gesellschaft, Existenzdauer und Geschäftsjahr Sitz, Rechtsform, Anschrift und Handelsregisterdaten, Rechtsordnung, Website

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

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