Schulden- und Finanzierungsstruktur Musterklauseln

Schulden- und Finanzierungsstruktur. Seit dem 31. Dezember 2023 sind keine wesentlichen Veränderungen in der Schulden- und Finanzierungsstruktur der Emittentin eingetreten. Im Rahmen der Liquiditätssteuerung unterscheidet die DZ BANK Gruppe zwischen der operativen Liquidität (Liquidität im Laufzeitenband bis zu einem Jahr) und der strukturellen Liquidität (Liquidität im Laufzeitenband von über einem Jahr). Operative Liquidität: Hieran haben die Geldmarktaktivitäten mit den Genossenschaftsbanken einen maßgeblichen Anteil. Demnach können Genossenschafts- banken, die über freie Liquidität verfügen, diese bei der DZ BANK anlegen, sowie Genossenschaftsbanken, die einen Liquiditätsbedarf haben, diesen über die DZ BANK decken. Hieraus resultiert traditionell ein Liquiditätsüberhang als wesentliche Basis für die kurzfristige Refinanzierung. Firmenkunden und institutionelle Kunden bilden eine weitere wichtige Refinanzierungsquelle für die Bedarfe der operativen Liquidität. Strukturelle Liquidität: Im Bereich der strukturellen Liquidität wird die Refinanzierung über strukturierte und nicht strukturierte Kapitalmarktprodukte sichergestellt, die hauptsächlich für das Eigengeschäft und das Kundengeschäft der Genossenschaftsbanken genutzt sowie an institutionelle Kunden vertrieben werden.
Schulden- und Finanzierungsstruktur. Seit dem letzten Geschäftsjahr der Emittentin gab es keine wesentlichen Veränderungen in ihrer Schulden- und Finanzierungsstruktur.
Schulden- und Finanzierungsstruktur. Nachfolgend sind die wesentlichen Veränderungen in der Schulden- und Finanzierungsstruktur der KGF Gruppe seit dem 31. Dezember 2021 aufgelistet: Die Laufzeit des unter VII.6 c) dargestellten Darlehensvertrages vom 31. Dezember 2018 mit der Katjes Deutschland über ein Darlehen in Höhe von EUR 9.987.067,83 wurde um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Katjes Deutschland hat sich bezüglich dieses Darlehens zu einem unter VII.6 c) näher dargestellten Rangrücktritt verpflichtet. Die Emittentin hat die unter VII.6 c) dargestellten weiteren Darlehen in Höhe von zusammen EUR 14,2 Mio. zur Finanzierung des Erwerbs der Genius sowie die ebenfalls unter VII.6 c) dargestellten qualifizierten Nachrangdarlehen in Höhe von EUR 2.914.700,00 aufgenommen. Mit den unter VII.6 c) dargestellten Verträgen vom 15. Oktober 2022 hat Katjes Deutschland vier Darlehen der vorgenannten Genius Bridge Finanzierung im Gesamtbetrag von EUR 7.950.000,00 übernommen und in einem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst, in dem sie die Darlehenssumme zusätzlich um weitere EUR 100.000,00 erhöht und die Laufzeit um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2023 verlängert hat. Die restlichen EUR 6,16 Mio. der Genius Bridge Finan- zierung haben weiterhin die ursprüngliche Laufzeit bis zum 31. Dezember 2022.
Schulden- und Finanzierungsstruktur. Aufgrund der erfolgreichen Emissionsaktivitäten in den letzten Jahren und der stabilen Einlagenentwicklung war es der Emittentin möglich, im Januar 2023 einen Großteil der Targeted Longer- Term Refinancing Operations III Liquidität (EUR 1,065 Mio) vorzeitig zurückzubezahlen. Darüber hinaus gab es seit dem letzten Geschäftsjahr der Emittentin keine wesentlichen Veränderungen in ihrer Schulden- und Finanzierungsstruktur.
Schulden- und Finanzierungsstruktur. Das Geschäftsmodell der Emittentin hat Vorfinanzierungsbedarf. Sie muss erst die Mittel aus den För- derverträgen auszahlen und dann erfolgen Jahre später die Rückzahlungen. Das bedeutet, dass sich die Emittentin stets bei einem weiteren Ausbau ihres Vertragsportfolios finanzieren muss bis das Port- folio so groß ist, dass die laufenden Überschüsse aus den Rückzahlungen nach Abzug von Kosten und der Bedienung von Finanzierungen dazu ausreichen, neue Verträge auch ohne neue Finanzierungen auszureichen. Dieses Stadium hat die Emittentin bislang nicht erreicht. Aktuell ist die Finanzierungsstruktur der Emittentin wie folgt: Zum Prospektdatum hat die Emittentin drei Anleihen im Nennbetrag von jeweils EUR 10.000.000,00 begeben: • Anleihe 2013/2023, mit 5 % p.a. verzinslich und am 16. Dezember 2023 zur Rückzahlung fällig • Anleihe 2016/2026, mit 4 % p.a. verzinslich und am 29. Juni 2026 zur Rückzahlung fällig • Anleihe 2017/2027, mit 4 % p.a. verzinslich und am 13. Juli 2027 zur Rückzahlung fällig Die letztgenannte Anleihe soll um die prospektgegenständlichen neuen Teilschuldverschreibungen auf- gestockt werden. Institutionelle Investoren können Kommanditanteile an der Emittentin erwerben. Kommanditisten über- nehmen jeweils eine Pflichteinlage nach individueller Vereinbarung. Für jeden Gesellschafter werden ein Festkapitalkonto, ein Rücklagenkonto und ein Darlehenskonto gebildet. Soweit in den individuellen Beitrittsvereinbarungen nichts Anderes vereinbart wird, stellt jeweils 1/10 der Pflichteinlage den festen Kapitalanteil („Kommanditanteil“) eines Kommanditisten dar und wird auf dessen Festkapital-konto ver- bucht, jeweils 1/1000 der Pflichteinlage sind als Hafteinlage in das Handelsregister einzutragen. Auf dem Rücklagenkonto wird der den jeweiligen Kommanditanteil übersteigende Anteil der Pflichteinlage, die dem jeweiligen Kommanditisten zustehenden, jedoch nicht entnahmefähigen Gewinnanteile sowie die ihn treffenden Verlustanteile gebucht. Soweit das Rücklagenkonto debitorisch ist, sind spätere Ge- winne so lange gutzuschreiben, bis es ausgeglichen ist. Auf dem Darlehenskonto werden die entnah- mefähigen Gewinnanteile, Entnahmen, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen sowie der sonstige Zahlungsver- kehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter gebucht. Zum 31. Dezember 2020 waren im Handelsregister Hafteinlagen in Höhe von EUR 16.773,00 eingetra- gen. Auf das Kommanditkapital war ein Festkapitalanteil in Höhe von EUR 1.677.300,00 und ein Rück- lagenteil i...
Schulden- und Finanzierungsstruktur. Um die Liquiditätsposition zu stärken hat sich die Emittentin am Targeted Longer-Term Refinancing Operations ("TLTRO") III-Programm der EZB beteiligt. Die Inanspruchnahme des TLTRO III-Programms dient neben Gründen der Kosteneffizienz vor allem der Sicherstellung des steigenden Liquiditätsbedarfs. Die EZB stellt mit diesem Instrumentarium Banken Refinanzierungen unter Bereitstellung von notenbankfähigen Sicherheiten mit einer 3 -jährigen Laufzeit zur Verfügung, welche bei Bedarf frühzeitig - beginnend mit September 2021 - rückgeführt werden können. Darüber hinaus gab es seit dem letzten Geschäftsjahr der Emittentin keine wesentlichen Veränderungen in ihrer Schulden - und Finanzierungsstruktur.
Schulden- und Finanzierungsstruktur. Um die Liquiditätsposition weiter zu stärken hat sich die Emittentin beginnend mit Xxxx 2020 wiederum am Targeted Longer-Term Refinancing Operations ("TLTRO") III Programm der EZB beteiligt, was sich auch in der Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten widerspiegelt. Der ausstehende Betrag des TLTRO II-Programms wurde vollständig zurückgeführt. Die EZB stellt mit diesem Instrumentarium Banken Refinanzierungen unter Bereitstellung von notenbankfähigen Sicherheiten mit einer 3-jährigen Laufzeit zur Verfügung, welche bei Bedarf frühzeitig - beginnend mit September 2021 - rückgeführt werden können. Darüber hinaus gab es seit dem letzten Geschäftsjahr der Emittentin keine wesentlichen Veränderungen in ihrer Schulden- und Finanzierungsstruktur. Das Refinanzierungs- und Liquiditätsprofil der Emittentin spiegelt ein Geschäftsmodell wider und wird dieses widerspiegeln, das sich auf das klassische Retailgeschäft, das Firmenkundengeschäft sowie immobilienbesicherte Finanzierungen (öffentlicher und privater Wohnbau) in Österreich konzentriert und konzentrieren wird. Dementsprechend sind und werden die wichtigsten Refinanzierungsquellen der Emittentin in der Reihenfolge ihrer Bedeutung besicherte und unbesicherte Schuldverschreibungen, Teilnahme an geldpolitischen Tenderoperationen der Notenbanken, Repo Transaktionen bei EUREX und SIX, Kundeneinlagen sowie Interbankeinlagen sein.
Schulden- und Finanzierungsstruktur. Nachfolgend sind die wesentlichen Veränderungen in der Schulden- und Finanzierungsstruktur der Gubor-Gruppe seit dem 30. April 2024 aufgelistet: Branchenüblich ist der Liquiditätsbedarf der Schokoladenhersteller vor und während der Saison, insbe- sondere im 2. und 3. Quartal des Geschäftsjahres, also von August bis Januar, höher, so dass die Emittentin ihre Betriebsmittellinien bei verschiedenen Banken insbesondere in diesen Monaten in An- spruch nimmt. Seit dem 30. April 2024 schätzt die Emittentin die Inanspruchnahme der Betriebsmitteli- nien auf rund EUR 88,1 Mio. (Stand: 30. September 2024). Die Gesellschaft befindet sich in Gesprächen mit einem strategischen Investor über einen möglichen Erwerb von Anteilen (in einem noch offenen Umfang) an der Gesellschaft. Verträge einschließlich Vor- vereinbarungen wurden bislang nicht geschlossen. Ob und wann es zu so einer Transaktion kommen kann, ist offen. Die Gesellschaft hat die Erwartung, dass bei einer Platzierung des Mindestvolumens von EUR 50 Mio. für die Schuldverschreibungen es nicht zu einer Kündigung der aktuellen Bankfinanzierung kommt, son- dern eine Lösung mit den aktuellen und/oder weiteren Banken für den darüber hinaus gehenden Finan- zierungsbedarf gefunden wird und will entsprechende Gespräche dann aufnehmen. Im Übrigen ist es seit dem 30. April 2024 bei der Gubor-Gruppe zu keinen wesentlichen Veränderungen in der Schulden- und Finanzierungsstruktur gekommen.
Schulden- und Finanzierungsstruktur. Um die Liquiditätsposition weiter zu stärken hat sich die Emittentin beginnend mit Xxxx 2020 wiederum am Targeted Longer-Term Refinancing Operations ("TLTRO") III Programm der EZB beteiligt. Die EZB hat mit diesem Instrumentarium Banken Refinanzierungen unter Bereitstellung von notenbankfähigen Sicherheiten mit einer 3-jährigen Laufzeit zur Verfügung gestellt, welche bei Bedarf frühzeitig rückgeführt werden können. Von dieser vorzeitigen Rückführung hat die Emittentin teilweise Gebrauch gemacht. Darüber hinaus gab es seit dem letzten Geschäftsjahr der Emittentin keine wesentlichen Veränderungen in ihrer Schulden- und Finanzierungsstruktur. Das Refinanzierungs- und Liquiditätsprofil der Emittentin spiegelt ein Geschäftsmodell wider und wird dieses widerspiegeln, das sich auf das klassische Retailgeschäft, das Firmenkundengeschäft sowie immobilienbesicherte Finanzierungen (öffentlicher und privater Wohnbau) in Österreich konzentriert und konzentrieren wird. Dementsprechend sind und werden die wichtigsten Refinanzierungsquellen der Emittentin in der Reihenfolge ihrer Bedeutung besicherte und unbesicherte Schuldverschreibungen, Teilnahme an geldpolitischen Tenderoperationen der Notenbanken, Repo Transaktionen bei EUREX und SIX, Kundeneinlagen sowie Interbankeinlagen sein. Die Emittentin ist ein regionales Kreditinstitut und als Universalkreditinstitut tätig. Sie ist zur Ausübung aller Bankgeschäfte berechtigt, mit Ausnahme solcher Bankgeschäfte, für die aufgrund gesonderter gesetzlicher Vorschriften eine eigene Bewilligung erforderlich ist. Die Emittentin konzentriert sich bei ihren Aktivitäten in erster Linie auf ihren selbstdefinierten Kernmarkt Vorarlberg. Als Spitzeninstitut der (einschließlich der Emittentin) 16 Vorarlberger Raiffeisenbanken, erbringt die Emittentin zahlreiche Dienstleistungen für die Vorarlberger Raiffeisenbanken. Von Seiten der Emittentin werden aktuell keine wichtigen/wesentlichen neuen Produkte und/oder Dienstleistungen eingeführt. Im normalen Geschäftsverlauf der Emittentin werden jedoch regelmäßig neue Produkte und Dienstleistungen eingeführt.

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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen hat der Anleger, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle, xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, anzurufen. Die Beschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen an "Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxxx" zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn • der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird, • die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, • ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, • die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, • der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft oder • die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Anleger bei Erhebung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit kapilendo abgeschlossen hat.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.