Cash Management Musterklauseln

Cash Management. Die Gesellschaft kann Vereinbarungen treffen, aufgrund derer von einem Teilfonds nicht für Handelszwecke benötigte Barmittel vom Anlageverwalter verwaltet werden. Solche Vereinbarungen können den Abschluss von Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften und anderen Cash-Management-Vereinbarungen durch einen Teilfonds umfassen, darunter den Besitz von Bankguthaben oder besicherten bzw. unbesicherten Einlagen oder die Anlage dieser Barmittel in Unternehmens- oder Staatsanleihen oder anderen Instrumenten, die der Anlageverwalter für geeignet erachtet. Ein Pensionsgeschäft beinhaltet den Verkauf von Wertpapieren durch einen Verkäufer an einen Käufer zu einem Kaufpreis und eine Vereinbarung darüber, dass der Verkäufer diese Wertpapiere an einem einvernehmlich vereinbarten zukünftigen Datum für denselben Kaufpreis zuzüglich Zinsen zu einem ausgehandelten Zinssatz zurückkauft. Aus der Perspektive des Käufers wird das Geschäft als umgekehrtes Pensionsgeschäft bezeichnet und beinhaltet den Kauf von Wertpapieren gegen die Zahlung eines Barpreises, wobei der Käufer zustimmt, die Wertpapiere zu einem späteren Datum wieder zu verkaufen, und der ursprüngliche Verkäufer zustimmt, solche Wertpapiere zum selben Preis zuzüglich Zinsen zu einem ausgehandelten Zinssatz zurückzukaufen. Solche Geschäfte entsprechen wirtschaftlich gesehen einem durch die Wertpapiere besicherten Bardarlehen. Der Einsatz von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften durch einen Teilfonds beinhaltet bestimmte Risiken. Wenn beispielsweise der Verkäufer, der im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts Wertpapiere an den Teilfonds verkauft, seiner Verpflichtung, die zugrunde liegenden Wertpapiere zurückzukaufen, aufgrund eines Konkurses oder aus anderen Gründen nicht nachkommt, wird der Teilfonds versuchen, diese Wertpapiere zu veräußern, was mit Kosten oder Verzögerungen verbunden sein könnte. Der Teilfonds kann einen Verlust erleiden, soweit der Erlös aus der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere niedriger ist als der vom säumigen Verkäufer fällige Rückkaufpreis.
Cash Management. Ermitteln der täglichen Zahlungsströme zur Erfassung des Cash Flows mit dem Ziel der Bereitstellung von In- formationen zur Liquiditätssteuerung durch den Leiter Rechnungswesen.
Cash Management. Sicherstellen der Ermittlung der Zahlungsströme zur Erfassung des Cash Flows mit dem Ziel einer im Rah- men der Finanzpolitik/-strategie des Unternehmens getätigten Liquiditätssteuerung und in enger Koope- ration mit dem Leiter Finanzen.
Cash Management. Ermitteln der täglichen Zahlungsströme zur Erfassung des Cash Flows mit dem Ziel der Bereitstellung von In- formationen zur Liquiditätssteuerung und der Vertei- lung der Geldmittel auf kurz-/mittel-/langfristige Ka- pitalanlagen durch den Bereich Finanzen.

Related to Cash Management

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

  • Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

  • Änderung der AGB 15.1 PT ist zu Änderungen der AGB ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, wenn durch un- vorhersehbare Änderungen, die PT nicht veranlasst hat und auf die PT keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden. 15.2 PT kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann. 15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit PT im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg ver- einbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. 15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektro- nischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird PT den Kunden bei der Bekanntgabe hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an PT absenden.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

  • Konzentrationsrisiko Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.