Common use of Geschäftspartner Clause in Contracts

Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurden. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto sowie ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- ten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen worden sind. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen: a) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vierteljährlich zu meldende Kapital-, Liquiditäts- und Verschuldungsquoten jeweils auf individueller und auf konsolidier- ter Basis. b) Für Geschäftspartner, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, bankenaufsichtliche Daten, die den in Buchstabe a genannten entsprechen. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um eine Filiale eines Kreditinstituts, sind die ban- kenaufsichtlichen Daten über die juristische Person, zu der die Filiale gehört, auf individueller und auf konsolidierter Basis maßgeblich. Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde Daten nach Unterabsatz 4 nicht zur Verfügung, kann die Bank verlangen, dass der Geschäftspartner diese Daten ihr oder der EZB direkt übermit- telt. Der Geschäftspartner fügt eine Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde bei. Die Bank kann zudem verlangen, dass der Geschäftspartner die Daten durch einen externen Wirtschaftsprüfer bestätigen lässt. Leistet eine staatliche oder öffentliche Stelle eine von ihr gezeichnete Kapitalerhöhung nicht im Wege einer Geldzahlung, sondern durch die Lieferung selbst begebener Schuldtitel, kann die Bank dies bei der Bewertung der finanziellen Solidität des Geschäftspartners berücksich- tigen. Sie wird die Funktion der Erhöhung, die Art der Schuldtitel, ihre Marktliquidität sowie den Marktzugang des Emittenten in Betracht ziehen.

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Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurden. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto sowie ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- ten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränkenbe- schränken. Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer Num- mer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen worden sind. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen: a) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vierteljährlich zu meldende Kapital-, Liquiditäts- und Verschuldungsquoten jeweils auf individueller und auf konsolidier- ter Basis. b) Für Geschäftspartner, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, bankenaufsichtliche Daten, die den in Buchstabe a genannten entsprechen. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um eine Filiale eines Kreditinstituts, sind die ban- kenaufsichtlichen Daten über die juristische Person, zu der die Filiale gehört, auf individueller und auf konsolidierter Basis maßgeblich. Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde Daten nach Unterabsatz 4 nicht zur Verfügung, kann die Bank verlangen, dass der Geschäftspartner diese Daten ihr oder der EZB direkt übermit- telt. Der Geschäftspartner fügt eine Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde bei. Die Bank kann zudem verlangen, dass der Geschäftspartner die Daten durch einen externen Wirtschaftsprüfer bestätigen lässt. Leistet eine staatliche oder öffentliche Stelle eine von ihr gezeichnete Kapitalerhöhung nicht im Wege einer Geldzahlung, sondern durch die Lieferung selbst begebener Schuldtitel, kann die Bank dies bei der Bewertung der finanziellen Solidität des Geschäftspartners berücksich- tigen. Sie wird die Funktion der Erhöhung, die Art der Schuldtitel, ihre Marktliquidität sowie den Marktzugang des Emittenten in Betracht ziehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen nieder- gelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung Unterhaltung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegenunterlie- gen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb au- ßerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurden. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto sowie ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- ten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang Zusammenhang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten Vermögens- werten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung Verordnung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richtlinie Richt- linie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Abwicklungs- gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten übertragen worden sindsind („bad banks“), sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen: a) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vierteljährlich zu meldende Kapital-, Liquiditäts- und Verschuldungsquoten jeweils auf individueller und auf konsolidier- ter Basis. b) Für Geschäftspartner, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, bankenaufsichtliche Daten, die den in Buchstabe a genannten entsprechen. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um eine Filiale eines Kreditinstituts, sind die ban- kenaufsichtlichen Daten über die juristische Person, zu der die Filiale gehört, auf individueller und auf konsolidierter Basis maßgeblich. Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde Daten nach Unterabsatz 4 nicht zur Verfügung, kann die Bank verlangen, dass der Geschäftspartner diese Daten ihr oder der EZB direkt übermit- telt. Der Geschäftspartner fügt eine Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde bei. Die Bank Xxxx kann zudem verlangen, dass der Geschäftspartner die Daten durch einen externen Wirtschaftsprüfer bestätigen lässt. Leistet eine staatliche oder öffentliche Stelle eine von ihr gezeichnete Kapitalerhöhung nicht im Wege einer Geldzahlung, sondern durch die Lieferung selbst begebener Schuldtitel, kann die Bank dies bei der Bewertung der finanziellen Solidität des Geschäftspartners berücksich- tigen. Sie wird die Funktion der Erhöhung, die Art der Schuldtitel, ihre Marktliquidität sowie den Marktzugang des Emittenten in Betracht ziehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen niede- rgelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung Unterhaltung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurdenverpflichtet sind. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto sowie ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- tenunterhalten; die Bank kann Ausnahmen Ausnah- men zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht . (2) Geschäftspartner können aus Risikogründen oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Zugang zu geldpolitischen Geschäften zugelassenvorübergehend oder dauerhaft ganz oder teil- weise ausgeschlossen werden. Ferner können Geschäftspartner im Falle wiederholter oder nachhaltiger Verletzung bestimmter Verpflichtungen (Nr. 3 Absatz 2, Nr. 16 Absatz 2) aus der Geschäftsbeziehung zur Bank oder einem anderen Mitglied des Eurosystems zeitweilig (a) vom Zugang zu Offenmarktgeschäften derselben Art für die Dauer von mindestens einem und höchstens drei Monaten (Nr. 16 Absatz 2) bzw. dem zeitlich nächsten Offenmarktgeschäft (Nr. 3 Absatz 2), (b) in besonderen Fällen vom Zugang zu allen geldpolitischen Geschäften (unter Ein- schluss des Zugangs zur Kontoüberziehung gemäß Abschnitt II, Nr. 3 Absatz 1, Satz 2) ausgeschlossen werden. Eine »wiederholte oder nachhaltige« Verletzung bestimmter Ver- pflichtungen aus der Geschäftsbeziehung liegt in aller Regel dann vor, wenn sie es sich um den dritten schuldhaften Verstoß gegen dieselbe Art von Verpflichtung innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten handelt. Ein „teilweiser Ausschluss“ eines Geschäftspartners vom Zugang zur geldpolitischen Refinanzierung umfasst auch, dass die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllenBank die Nutzung einer bestimm- ten Sicherheit durch den Geschäftspartner ausschließt, beschränken oder zusätzliche Be- wertungsabschläge vornehmen kann, etwa weil die Bonität des Geschäftspartners und die Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten in einem direkten Zusammenhang zueinan- der stehen. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner Die Rechte der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen worden sind. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen: a) Gemäß der Verordnung (EU) gemäß Nr. 575/2013 vierteljährlich zu meldende Kapital-, Liquiditäts- 3 Absatz 2 und Verschuldungsquoten jeweils auf individueller und auf konsolidier- ter BasisNr. 16 Absatz 2 bleiben unbe- rührt. Ebenso berechtigen schwer wiegende Verletzungen öffentlich-rechtlicher Verpflichtun- gen gegenüber der Bank oder einem anderen Mitglied des Eurosystems zum zeitweiligen Ausschluss des Geschäftspartners von Offenmarktgeschäften. b(3) Für Geschäftspartner, die nicht geldpolitischen Geschäfte der Verordnung (EU) Bank mit den Geschäftspartnern gelten aus- schließlich die Geschäftsbedingungen der Bank nach Abschn. I. Nr. 575/2013 unterliegen, bankenaufsichtliche Daten, die den in Buchstabe a genannten entsprechen. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um eine Filiale eines Kreditinstituts, sind die ban- kenaufsichtlichen Daten über die juristische Person, zu der die Filiale gehört, auf individueller und auf konsolidierter Basis maßgeblich. Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde Daten nach Unterabsatz 4 nicht zur Verfügung, kann die Bank verlangen, dass der Geschäftspartner diese Daten ihr oder der EZB direkt übermit- telt. Der Geschäftspartner fügt eine Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde bei. Die Bank kann zudem verlangen, dass der Geschäftspartner die Daten durch einen externen Wirtschaftsprüfer bestätigen lässt. Leistet eine staatliche oder öffentliche Stelle eine von ihr gezeichnete Kapitalerhöhung nicht im Wege einer Geldzahlung, sondern durch die Lieferung selbst begebener Schuldtitel, kann die Bank dies bei der Bewertung der finanziellen Solidität des Geschäftspartners berücksich- tigen. Sie wird die Funktion der Erhöhung, die Art der Schuldtitel, ihre Marktliquidität sowie den Marktzugang des Emittenten in Betracht ziehen1 Absatz 1).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen niede- rgelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung Unterhaltung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurdenverpflichtet sind. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto sowie ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- tenunterhalten; die Bank kann Ausnahmen Ausnah- men zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht . (2) Geschäftspartner können aus Risikogründen oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Zugang zu geldpolitischen Geschäften zugelassenvorübergehend oder dauerhaft ganz oder teil- weise ausgeschlossen werden. Ferner können Geschäftspartner im Falle wiederholter oder nachhaltiger Verletzung bestimmter Verpflichtungen (Nr. 3 Absatz 2, Nr. 16 Absatz 2) aus der Geschäftsbeziehung zur Bank oder einem anderen Mitglied des Eurosystems zeitweilig (a) vom Zugang zu Offenmarktgeschäften derselben Art für die Dauer von mindestens einem und höchstens drei Monaten (Nr. 16 Absatz 2) bzw. dem zeitlich nächsten Offenmarktgeschäft (Nr. 3 Absatz 2), (b) in besonderen Fällen vom Zugang zu allen geldpolitischen Geschäften (unter Ein- schluss des Zugangs zur Kontoüberziehung gemäß Abschnitt II, Nr. 3 Absatz 1, Satz 2) ausgeschlossen werden. Eine »wiederholte oder nachhaltige« Verletzung bestimmter Ver- pflichtungen aus der Geschäftsbeziehung liegt in aller Regel dann vor, wenn sie es sich um den dritten schuldhaften Verstoß gegen dieselbe Art von Verpflichtung innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten handelt. Ein „teilweiser Ausschluss“ eines Geschäftspartners vom Zugang zur geldpolitischen Refinanzierung umfasst auch, dass die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllenBank die Nutzung einer bestimm- ten Sicherheit durch den Geschäftspartner ausschließt, beschränken oder zusätzliche Bewertungsabschläge vornehmen kann, etwa weil die Bonität des Geschäftspartners und die Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten in einem direkten Zusammenhang zueinan- der stehen. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner Die Rechte der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen worden sind. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen: a) Gemäß der Verordnung (EU) gemäß Nr. 575/2013 vierteljährlich zu meldende Kapital-, Liquiditäts- 3 Absatz 2 und Verschuldungsquoten jeweils auf individueller und auf konsolidier- ter BasisNr. 16 Absatz 2 bleiben unbe- rührt. Ebenso berechtigen schwer wiegende Verletzungen öffentlich-rechtlicher Verpflichtun- gen gegenüber der Bank oder einem anderen Mitglied des Eurosystems zum zeitweiligen Ausschluss des Geschäftspartners von Offenmarktgeschäften. b(3) Für Geschäftspartner, die nicht geldpolitischen Geschäfte der Verordnung (EU) Bank mit den Geschäftspartnern gelten aus- schließlich die Geschäftsbedingungen der Bank nach Abschn. I. Nr. 575/2013 unterliegen, bankenaufsichtliche Daten, die den in Buchstabe a genannten entsprechen. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um eine Filiale eines Kreditinstituts, sind die ban- kenaufsichtlichen Daten über die juristische Person, zu der die Filiale gehört, auf individueller und auf konsolidierter Basis maßgeblich. Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde Daten nach Unterabsatz 4 nicht zur Verfügung, kann die Bank verlangen, dass der Geschäftspartner diese Daten ihr oder der EZB direkt übermit- telt. Der Geschäftspartner fügt eine Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde bei. Die Bank kann zudem verlangen, dass der Geschäftspartner die Daten durch einen externen Wirtschaftsprüfer bestätigen lässt. Leistet eine staatliche oder öffentliche Stelle eine von ihr gezeichnete Kapitalerhöhung nicht im Wege einer Geldzahlung, sondern durch die Lieferung selbst begebener Schuldtitel, kann die Bank dies bei der Bewertung der finanziellen Solidität des Geschäftspartners berücksich- tigen. Sie wird die Funktion der Erhöhung, die Art der Schuldtitel, ihre Marktliquidität sowie den Marktzugang des Emittenten in Betracht ziehen1 Absatz 1).

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Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen nieder- gelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung Unterhaltung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegenunterlie- gen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb au- ßerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurden. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto sowie ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- ten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen worden sind. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen: a) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vierteljährlich zu meldende Kapital-, Liquiditäts- und Verschuldungsquoten jeweils auf individueller und auf konsolidier- ter Basis. b) Für Geschäftspartner, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, bankenaufsichtliche Daten, die den in Buchstabe a genannten entsprechen. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um eine Filiale eines Kreditinstituts, sind die ban- kenaufsichtlichen Daten über die juristische Person, zu der die Filiale gehört, auf individueller und auf konsolidierter Basis maßgeblich. Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde Daten nach Unterabsatz 4 nicht zur Verfügung, kann die Bank verlangen, dass der Geschäftspartner diese Daten ihr oder der EZB direkt übermit- telt. Der Geschäftspartner fügt eine Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde bei. Die Bank kann zudem verlangen, dass der Geschäftspartner die Daten durch einen externen Wirtschaftsprüfer bestätigen lässt. Leistet eine staatliche oder öffentliche Stelle eine von ihr gezeichnete Kapitalerhöhung nicht im Wege einer Geldzahlung, sondern durch die Lieferung selbst begebener Schuldtitel, kann die Bank dies bei der Bewertung der finanziellen Solidität des Geschäftspartners berücksich- tigen. Sie wird die Funktion der Erhöhung, die Art der Schuldtitel, ihre Marktliquidität sowie den Marktzugang des Emittenten in Betracht ziehen.

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Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurden. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto sowie mindestens ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- tenunterhalten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer Num- mer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen worden sind. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen: a) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vierteljährlich zu meldende Kapital-, Liquiditäts- und Verschuldungsquoten jeweils auf individueller und auf konsolidier- ter Basis. b) Für Geschäftspartner, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, bankenaufsichtliche Daten, die den in Buchstabe a genannten entsprechen. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um eine Filiale eines Kreditinstituts, sind die ban- kenaufsichtlichen Daten über die juristische Person, zu der die Filiale gehört, auf individueller und auf konsolidierter Basis maßgeblich. Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde Daten nach Unterabsatz 4 nicht zur Verfügung, kann die Bank verlangen, dass der Geschäftspartner diese Daten ihr oder der EZB direkt übermit- telt. Der Geschäftspartner fügt eine Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde bei. Die Bank kann zudem verlangen, dass der Geschäftspartner die Daten durch einen externen Wirtschaftsprüfer bestätigen lässt. Leistet eine staatliche oder öffentliche Stelle eine von ihr gezeichnete Kapitalerhöhung nicht im Wege einer Geldzahlung, sondern durch die Lieferung selbst begebener Schuldtitel, kann die Bank dies bei der Bewertung der finanziellen Solidität des Geschäftspartners berücksich- tigen. Sie wird die Funktion der Erhöhung, die Art der Schuldtitel, ihre Marktliquidität sowie den Marktzugang des Emittenten in Betracht ziehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen niede- rgelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung Unterhaltung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurdenverpflichtet sind. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto sowie ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- tenunterhalten; die Bank kann Ausnahmen Ausnah- men zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht . (2) Geschäftspartner können aus Risikogründen oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Zugang zu geldpolitischen Geschäften zugelassenvorübergehend oder dauerhaft ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Ferner können Geschäftspartner im Falle wiederholter oder nach- haltiger Verletzung bestimmter Verpflichtungen (Nr. 3 Absatz 2, Nr. 16 Absatz 2) aus der Geschäftsbeziehung zur Bank oder einem anderen Mitglied des Eurosystems zeitweilig (a) vom Zugang zu Offenmarktgeschäften derselben Art für die Dauer von mindestens einem und höchstens drei Monaten (Nr. 16 Absatz 2) bzw. dem zeitlich nächsten Offenmarktgeschäft (Nr. 3 Absatz 2), (b) in besonderen Fällen vom Zugang zu allen geldpolitischen Geschäften (unter Ein- schluss des Zugangs zur Kontoüberziehung gemäß Abschn. II., Nr. 3 Absatz 1, Satz 2) ausgeschlossen werden. Eine »wiederholte oder nachhaltige« Verletzung bestimmter Ver- pflichtungen aus der Geschäftsbeziehung liegt in aller Regel dann vor, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllenes sich um den dritten schuldhaften Verstoß gegen dieselbe Art von Verpflichtung innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten handelt. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner Die Rechte der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen worden sind. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen: a) Gemäß der Verordnung (EU) gemäß Nr. 575/2013 vierteljährlich zu meldende Kapital-, Liquiditäts- 3 Absatz 2 und Verschuldungsquoten jeweils auf individueller und auf konsolidier- ter BasisNr. 16 Absatz 2 bleiben unberührt. Ebenso berechtigen schwer wiegende Verletzungen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen gegenüber der Bank oder einem anderen Mitglied des Eurosystems zum zeitweiligen Ausschluss des Geschäftspartners von Offenmarktgeschäften. b(3) Für Geschäftspartner, die nicht geldpolitischen Geschäfte der Verordnung (EU) Bank mit den Geschäftspartnern gelten aus- schließlich die Geschäftsbedingungen der Bank nach Abschn. I. Nr. 575/2013 unterliegen, bankenaufsichtliche Daten, die den in Buchstabe a genannten entsprechen. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um eine Filiale eines Kreditinstituts, sind die ban- kenaufsichtlichen Daten über die juristische Person, zu der die Filiale gehört, auf individueller und auf konsolidierter Basis maßgeblich. Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde Daten nach Unterabsatz 4 nicht zur Verfügung, kann die Bank verlangen, dass der Geschäftspartner diese Daten ihr oder der EZB direkt übermit- telt. Der Geschäftspartner fügt eine Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde bei. Die Bank kann zudem verlangen, dass der Geschäftspartner die Daten durch einen externen Wirtschaftsprüfer bestätigen lässt. Leistet eine staatliche oder öffentliche Stelle eine von ihr gezeichnete Kapitalerhöhung nicht im Wege einer Geldzahlung, sondern durch die Lieferung selbst begebener Schuldtitel, kann die Bank dies bei der Bewertung der finanziellen Solidität des Geschäftspartners berücksich- tigen. Sie wird die Funktion der Erhöhung, die Art der Schuldtitel, ihre Marktliquidität sowie den Marktzugang des Emittenten in Betracht ziehen1 Absatz 1).

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Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurden. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto MCA-Konto sowie mindestens ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- tenunterhalten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer Num- mer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen worden sind. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen: a) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vierteljährlich zu meldende Kapital-, Liquiditäts- und Verschuldungsquoten jeweils auf individueller und auf konsolidier- ter Basis. b) Für Geschäftspartner, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, bankenaufsichtliche Daten, die den in Buchstabe a genannten entsprechen. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um eine Filiale eines Kreditinstituts, sind die ban- kenaufsichtlichen Daten über die juristische Person, zu der die Filiale gehört, auf individueller und auf konsolidierter Basis maßgeblich. Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde Daten nach Unterabsatz 4 nicht zur Verfügung, kann die Bank verlangen, dass der Geschäftspartner diese Daten ihr oder der EZB direkt übermit- telt. Der Geschäftspartner fügt eine Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde bei. Die Bank kann zudem verlangen, dass der Geschäftspartner die Daten durch einen externen Wirtschaftsprüfer bestätigen lässt. Leistet eine staatliche oder öffentliche Stelle eine von ihr gezeichnete Kapitalerhöhung nicht im Wege einer Geldzahlung, sondern durch die Lieferung selbst begebener Schuldtitel, kann die Bank dies bei der Bewertung der finanziellen Solidität des Geschäftspartners berücksich- tigen. Sie wird die Funktion der Erhöhung, die Art der Schuldtitel, ihre Marktliquidität sowie den Marktzugang des Emittenten in Betracht ziehen.

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