Common use of Geschäftspartner Clause in Contracts

Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurden. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto sowie ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- ten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen worden sind. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen:

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Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurden. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto sowie ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- ten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränkenbe- schränken. Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer Num- mer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen worden sind. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen:

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Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurden. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto MCA-Konto sowie mindestens ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- tenunterhalten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer Num- mer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen worden sind. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen:

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Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurden. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto MCA-Konto sowie mindestens ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- tenunterhalten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Die Verrechnung von Offenmarktgeschäften erfolgt über das gemäß Teil II Artikel 1 Absatz 2 der „Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an TARGET-Bundes- bank (TARGET-BBk)“ für die Zwecke der Abwicklung geldpolitischer Geschäfte benannte MCA-Konto des Geschäftspartners in TARGET-Bundesbank (primäres MCA-Konto). Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung 2014/806/EU oder des Artikels Artik1els 42 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen worden sind. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen:

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Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen nieder- gelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung Unterhaltung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegenunterlie- gen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb au- ßerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurden. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto sowie ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- ten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen worden sind. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen:

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Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurden. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto MCA-Konto sowie mindestens ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- tenunterhalten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Die Verrechnung von Offenmarktgeschäften erfolgt über das gemäß Teil II Artikel 1 Absatz 2 der „Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an TARGET-Bundes- bank (TARGET-BBk)“ für die Zwecke der Abwicklung geldpolitischer Geschäfte benannte MCA-Konto des Geschäftspartners in TARGET-Bundesbank (primäres MCA-Konto). Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen worden sind. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen:

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