Common use of Geschäftspartner Clause in Contracts

Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder nieder- gelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhaltung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterlie- gen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz au- ßerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto sowie ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- ten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Zweckgesellschaften, auf die im Zusammenhang mit einer Ausgliederung von Vermögens- werten im Sinne des Artikels 26 der Verordnung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richt- linie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungs- gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbind- lichkeiten übertragen worden sind („bad banks“), sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen:

Appears in 5 contracts

Samples: www.bundesbank.de, www.bundesbank.de, www.bundesbank.de