Gesetzliche Vorgaben Musterklauseln

Gesetzliche Vorgaben. Der Betrieb und die Instandhaltung von automatischen Toranlagen unterliegen gesetzlichen Vorgaben. - SUVA EKAS Richtlinie 6512 Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit - SIA 343.401 Schweizerische Ingenieur – und Architektenverein - SN EN 16005 Schweizer – und Europäische Norm Der Hersteller hat in der Produktinformation darauf hinzuweisen, dass regelmässige Prüfung des automatischen Tor-/Türsystem mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung der Vorgaben des Herstellers des Antriebes, von einer dafür ausgebildeten Person, durchgeführt und nach einer Kontrollliste in einem Prüfbuch dokumentiert werden müssen.
Gesetzliche Vorgaben. (1) Der Lieferant trägt Sorge dafür, dass in seinem Unternehmen alle gesetzlichen, behördlichen oder regulatorischen Vorschriften eingehalten werden, einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände. (2) Des Weiteren ist der Lieferant verpflichtet, sich über den aktuellen Stand der für die Komponenten der Lieferung geltenden Gesetze und Richtlinien zu informieren und diese einzuhalten. Vermeidungs- sowie Gefahrstoffe hat der Lieferant gemäß den geltenden Gesetzen und Richtlinien gesondert anzugeben. Entsprechende Sicherheitsdatenblätter sind bereits mit dem Angebot und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein zuzustellen. Des Weiteren sind Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und die Lieferung von Verbotsstoffen unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei Lieferung obliegt allein dem Lieferanten. Eventuell erforderliche Schutzvorrichtungen sowie Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern. (4) Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts (Außenwirtschaftsrecht) zu erfüllen. Der Lieferant hat uns spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen, insbesondere (i) alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); (ii) die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code; und (iii) Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von uns gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten). Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach diesem Absatz 4, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns hieraus entstehen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. (5) Die Erfüllung des Vertrags durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
Gesetzliche Vorgaben. Der Betrieb und die Instandhaltung von automatischen Toranlagen unterliegen gesetzlichen Vorgaben. SUVA EKAS Richtlinie 6512 - Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit / SIA 343.401 - Schweizerische Ingenieur – und Architektenverein / SN EN 16005 - Schweizer – und Europäische Norm. Alle Produkte, Dienstleistungen, Offerten, Aufträge, Wartungsverträge usw. von Hydrotool AG gelten die Richtlinien der SIA118. Im weiteren gelten ZGB und OR. Der Hersteller hat in der Produktinformation darauf hinzuweisen, dass regelmässige Prüfung des automatischen Tor-/Türsystem mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung der Vorgaben des Herstellers des Antriebes, von einer dafür ausgebildeten Person, durchgeführt und nach einer Kontrollliste in einem Prüfbuch dokumentiert werden müssen.
Gesetzliche Vorgaben. Modine macht die Lieferung davon abhängig, dass alle gelieferten Materialien den jeweils aktuellen gesetzlichen und sicherheitstechnischen Vorgaben entsprechen, insbesondere hinsichtlich des Schadstoffgehaltes oder der Einschränkungen für gefährliche Stoffe sowie die umweltrechtlichen, elektrischen und elektromagnetischen Standards des jeweiligen Produktions- und Lieferlandes erfüllen.
Gesetzliche Vorgaben. Nach § 71 SGB IX haben öffentliche Arbeitgeber mindestens 5 v. H. der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu be- setzen. Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird diese gesetzliche Vorgabe derzeit erfüllt.
Gesetzliche Vorgaben. 1. Der Lieferant trägt Sorge dafür, dass in seinem Unternehmen alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden, einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006), sowie das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, RoHS 2011/65/EU in der jeweils gültigen Fassung, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z. B. VDE, VDI, DIN. Der Lieferant ist verpflichtet nur Produkte ohne Konfliktmineralien gemäß Dodd- Frank Act zu liefern, eine schriftliche Bestätigung wird auf Verlangen von IS vom Lieferanten vorgelegt. Der Lieferant erteilt auf Verlangen von IS eine schriftliche Bestätigung aus welchem Herkunftsland die von ihm gelieferten Produkte/Waren/Produktbestandteile stammen. 2. Des Weiteren ist der Lieferant verpflichtet, sich über den aktuellen Stand der für die Komponenten der Lieferung geltenden Gesetze und Richtlinien zu informieren und hat diese einzuhalten. Vermeidungs- sowie Gefahrstoffe hat der Lieferant gemäß den geltenden Gesetzen und Richtlinien gesondert anzugeben. Entsprechende Sicherheitsdatenblätter sind bereits mit dem Angebot und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein zuzustellen. Des Weiteren sind Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und die Lieferung von Verbotsstoffen IS unverzüglich mitzuteilen. 3. Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei Lieferung obliegt allein dem Lieferanten. Eventuell erforderliche Schutzvorrichtungen sowie Anweisungen des Herstellers sind IS kostenlos mitzuliefern.
Gesetzliche Vorgaben. Nach § 71 SGB IX haben private und öffentliche Arbeitgeber mindestens 5 v.H. der Arbeitsplät- ze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird diese gesetzliche Beschäftigungspflicht derzeit mit über 13 v.H. deutlich übererfüllt.
Gesetzliche Vorgaben. Die gesetzlichen Vorgaben haben sich für alle ab dem 1.7.2008 geschlossenen Vergü- tungsvereinbarungen grundlegend geändert. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (BGBl. 2008 I S. 1000) weitreichende Änderungen im gesamten Recht der vereinbarten Vergütung vorgenommen. Im Nachfolgenden wird lediglich die neue Rechtslage dargestellt. Regelungen zu Vergütungsvereinbarungen finden sich seitdem in den §§ 3 a–4 b RVG. a) Im § 3 a RVG finden sich die Bestimmungen, die für jede Vergütungsvereinbarung zu beachten sind. Diese Regelungen gelten nur für die Vereinbarung einer Gebühr für die Bera- tung nach § 34 RVG nicht, da es sich bei der nach § 34 RVG vereinbarten Vergütung nicht um eine gesetzliche Vergütung, sondern allein um eine vereinbarte Vergütung handelt. Aus § 3 a Abs. 1 RVG ergeben sich folgende Anforderungen an eine Vergütungsvereinba- rung: ◼ Die Vereinbarung der Parteien muss in Textform vorliegen. Damit muss nicht nur die Erklärung des Auftraggebers, sondern auch die Erklärung des oder der Rechtsanwälte in Textform vorliegen. Nach § 126 b BGB muss dazu die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abge- geben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Aus die- sem Grunde ist es schädlich, wenn sich unter der Unterschrift des Auftraggebers weite- re Erklärungen befinden und dadurch der Abschluss der Erklärung nicht deutlich ist.1 ◼ Die Vereinbarung darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. ◼ Die Vereinbarung muss von anderen Vereinbarungen als der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein. Wegen der Anforderungen an eine deutliche Trennung wird in nahezu sämtlichen Kommentaren auf die Anforderungen der Rechtsprechung an die deutliche Trennung zwischen einer Widerrufsbelehrung und sonstigen Regelungen im Bereich der Haustürgeschäfte abgehoben. Empfehlenswert ist es daher, entweder durch deutliche Überschriften den Gehalt der jeweiligen Regelung hervorzuheben oder – am besten – die Vergütungsvereinbarung auf den notwendigen Gehalt zu beschränken und sonsti- gen Mandatsbedingungen in gesonderter Urkunde zu vereinbaren. ◼ Die Vereinbarung muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet oder in einer ver- gleichbaren Weise bezeichnet werden. Damit wurde der Streit beigelegt, ob die Verein- barung auch als „Honorarvereinbarung“ bezeic...
Gesetzliche Vorgaben a) RoHS-Richtlinie, aktuell „Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“ in ihrer jeweils aktuellen Version einschließlich Nachfolgeregelungen und ggf. delegierten Verordnungen b) REACH-Verordnung, aktuell „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission“ in ihrer jeweils aktuellen Version einschließlich Nachfolgeregelungen und ggf. delegierten Verordnungen c) EU-Konfliktmineralienverordnung, aktuell „Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten“ in ihrer jeweils aktuellen Version einschließlich Nachfolgeregelungen und ggf. delegierten Verordnungen

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  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Grundsätzliches 1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftrag- nehmer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehun- gen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 2. Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftragnehmer selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sa- chen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausge- schlossen. 3. Auftraggeber ist ausschließlich die SiNN GmbH. 4. Für Verpackung, Versand und Lieferung sind unsere Liefer-, Versand-, und Verpackungsvorschriften Abschnitt B (aktu- eller Stand) bindend. Download über xxxx://xxx.XxXX.xxx/xxxxxxxxxxxxxxxxx 5. Alle Anweisungen und Vereinbarungen abweichender Art sowie die Allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen zum Stand vor 05/2018 verlieren durch diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand: Juni2018)“ ihre Gültigkeit. 6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschrif- ten und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 7. Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

  • Zusätzliche Leistungen Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistun- gen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den Stundensät- zen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.