Gesetzlicher Steuereinbehalt. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen nimmt die Bank den Kapitalertrags- steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vor. Dabei be- hält die Bank die auf den Ertrag entfallende Kapitalertragsteuer, den Solida- ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein und führt diese an das zuständige Finanzamt ab. Die Bank schreibt demzufolge dem Kunden auf dem Verrechnungskonto den Betrag gut, der sich nach Abzug der Kapitaler- tragsteuer, des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer ergibt. Die Bank wird Beträge aus nachträglichen Änderungen von steuerlichen Bemessungsgrundlagen ebenfalls dem Verrechnungskonto gutschreiben bzw. belasten.
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