Gesondert versicherbar. a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz An- wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederher- stellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 12 Monaten ersetzt, höchstens je- doch bis zum Ablauf der Haftzeit. b) Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermie- tet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haft- zeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Miet- ausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.
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Samples: Sachversicherung, Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude Und Deren Inhalt Sowie Wohngebäude
Gesondert versicherbar. a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz An- wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederher- stellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 12 drei Monaten ersetzt, höchstens je- doch jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.
b) Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermie- tet vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haft- zeit Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Miet- ausfall Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.. § 13 Versicherungswert; Versicherungssumme
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Gesondert versicherbar. a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume Raume trotz An- wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederher- stellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 12 drei Monaten ersetzt, höchstens je- doch jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.
b) Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermie- tet vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haft- zeit Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Miet- ausfall Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.. § 12 Versicherungswert; Versicherungssumme
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Gesondert versicherbar. a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz An- wendung Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederher- stellung Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 12 Monaten ersetzt, höchstens je- doch jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.
b) Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles Versicherungsfalls nicht vermie- tet vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haft- zeit Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Miet- ausfall Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.
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