Mehrkosten durch Technologiefortschritt Musterklauseln

Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Das sind Kosten, die entstehen, weil die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von versicherten Sachen in gleicher Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend sind die Mehrkosten, die für ein Ersatzgut aufzuwenden sind, dass der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahekommt.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt a) Der Versicherer ersetzt die in Folge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- fung der Sache in derselben Art und Güte in folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt. b) Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. c) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zu Neuwert ersetzt. d) Die Entschädigung hierfür ist auf EUR 1.000.000,- begrenzt.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt. In Ergänzung zu A § 12 Nr. 1 VHB CIF4ALL 2021 werden auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wie- derbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen erstattet, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte wegen Technologiefortschritts nicht möglich ist.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Sofern im Schadenfall eine versicherte Sache in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann, wird abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 2 c) bb) ABE 2008 der technische Fortschritt der versicherten Sachen mit entschädigt. Der Versicherer leistet in diesem Fall Ersatz für ein Gerät bzw. eine Anlage gleicher Art und Güte mit den zum Zeitpunkt des Schadeneintritts üblichen Standardmerkmalen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherungssumme der versicherten Sache für die Wiederbeschaffung der Nachfolgegeneration ausreicht. Abschnitt A § 7 Nr. 4 b) Satz 1 ABE 2008 (Zeitwertentschädigung) gilt in diesem Zusammenhang gestrichen.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt. In Ergänzung zu A 14 VHB 2019 werden auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen ersetzt, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte wegen Technologiefortschritts nicht möglich ist.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Abweichend von Nr. 11.4 b) ABE 2014 ersetzen wir bei tat- sächlicher Wiederherstellung der Photovoltaikanlage die vom Sachschaden betroffenen Anlagenteile durch Anla- genteile der aktuellen Nachfolgegeneration mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften. Voraussetzung ist, dass serienmäßig hergestellte Ersatztei- le aufgrund des technischen Fortschritts nicht mehr zu be- ziehen sind. Anlagenteile, die nicht vom Schaden betroffen sind, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung. Dies gilt unabhän- gig davon, aus welchen Gründen sie ausgetauscht werden müssen.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt a) Ersetzt werden die tatsächlichen entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn deren Wiederher- stellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infol- ge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte mög- lichst nahe kommt. b) Geht die Technologieänderung auf die Veränderung öffentlich- rechtlicher Vorschriften zurück, werden die Mehrkosten nur im Rahmen von a) ersetzt.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt. In Erweiterung zu Abschnitt A § 8 Nr. 1 und 2 ersetzt der Versicherer im Rahmen der Höchstentschädigung Mehrkosten durch Technologiefortschritt a) Ersetzt werden die tatsächlichen entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wie> derherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn deren Wiederherstel> lung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. MaSgebend ist der Be> trag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt. b) Geht die Technologieänderung auf die Verände> rung öffentlich>rechtlicher Vorschriften zurück, werden die Mehrkosten nur im Rahmen von a) er> setzt.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt a) Abweichend von Abschnitt A § 14 Nr. 1 a) (2) ABL - CV sind Mehrkosten durch Technologiefortschritt als Folge eines Versicherungsfalles mitversichert. b) Ersetz werden bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die tatsachlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wieder- beschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritt nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt. c) Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederher- stellungsbeschränkungen und -auflagen.