Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Das sind Kosten, die entstehen, weil die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von versicherten Sachen in gleicher Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend sind die Mehrkosten, die für ein Ersatzgut aufzuwenden sind, dass der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahekommt.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt a) Der Versicherer ersetzt die in Folge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- fung der Sache in derselben Art und Güte in folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Sofern im Schadenfall eine versicherte Sache in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann, wird abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 2 c) bb) ABE 2008 der technische Fortschritt der versicherten Sachen mit entschädigt. Der Versicherer leistet in diesem Fall Ersatz für ein Gerät bzw. eine Anlage gleicher Art und Güte mit den zum Zeitpunkt des Schadeneintritts üblichen Standardmerkmalen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherungssumme der versicherten Sache für die Wiederbeschaffung der Nachfolgegeneration ausreicht. Abschnitt A § 7 Nr. 4 b) Satz 1 ABE 2008 (Zeitwertentschädigung) gilt in diesem Zusammenhang gestrichen.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt. In Ergänzung zu A 14 VHB 2019 werden auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen ersetzt, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte wegen Technologiefortschritts nicht möglich ist.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wie- derbeschaffung oder Wiederherstellung versicher- ter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte in- folge Technologiefortschritts nicht möglich oder un- wirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahe kommt.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Für die Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturm- und erweiterte Elementarschadenversicherung gilt:
Mehrkosten durch Technologiefortschritt. In Ergänzung zu A § 12 Nr. 1 VHB CIF4ALL 2021 werden auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wie- derbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen erstattet, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte wegen Technologiefortschritts nicht möglich ist.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt. In Erweiterung zu Abschnitt A § 8 Nr. 1 und 2 ersetzt der Versicherer im Rahmen der Höchstentschädigung Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer die infolge eines Versiche- rungsfalles entstandenen Mehrkosten infolge Preissteigerungen
Mehrkosten durch Technologiefortschritt. In Ergänzung zu A § 12 Nr. 1 VHB CIF4ALL 2021 werden auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wie- derbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen erstattet, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte wegen Technologiefortschritts nicht möglich ist. Abweichend von A § 13 VHB CIF4ALL 2021 gelten folgende Entschädigungsgrenzen – sofern im Versicherungsschein keine anderen Beträge festgelegt sind: Diese Klausel ersetzt beim Quadratmetermodell die entsprechen- den Bestimmungen für Wertsachen in den VHB CIF4ALL 2021. sind CIF4ALL BB VHV best advice 2021_06.2021