Gesondert versicherbar. a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz An- wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederher- stellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 12 Monaten ersetzt, höchstens je- doch bis zum Ablauf der Haftzeit.
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Samples: www.ostangler.de, www.ostangler.de
Gesondert versicherbar. a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz An- wendung Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederher- stellung Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 12 Monaten ersetzt, höchstens je- doch jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.
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Samples: www.helberg.info
Gesondert versicherbar. a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz An- wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederher- stellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 12 drei Monaten ersetzt, höchstens je- doch jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.
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Samples: lsh-versicherung.de
Gesondert versicherbar. a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume Raume trotz An- wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederher- stellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 12 drei Monaten ersetzt, höchstens je- doch jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.
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Samples: constantia-versicherungen.de