Gestaltung und Ausstattung der Stände Musterklauseln

Gestaltung und Ausstattung der Stände. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien des Veranstalters sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten dem Veranstalter zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind dem Veranstalter bekanntzugeben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Auf- bauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforde- rung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rück- erstattung der Vergütung nicht gegeben.
Gestaltung und Ausstattung der Stände. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für je- dermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers an- zubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Messe-/Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann ver- langt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Messe-/Ausstellungsleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrück- lich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Messe-/Ausstellungsleitung bekanntzugeben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der aus- drücklichen Genehmigung der Messe-/Ausstellungsleitung. Die Messe-/Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Messe-/ Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.
Gestaltung und Ausstattung der Stände. 9.1. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.
Gestaltung und Ausstattung der Stände. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Der Aussteller haftet für den Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften selbst.
Gestaltung und Ausstattung der Stände. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Xxxx- xxxxxxxxx anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen MEMA messe & marketing® Xxxx Xxxxxxxxx x.X. Xxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxx, Xxxxxxxxxxx Fon +00 (0) 000 00000-0 Fax +00( 0) 000 00000-00 xxxx@xxxx-xxx-xxx.xx xxx.xxxx-xxx-xxx.xx Ulmer Volksbank BLZ 630 901 00 | Kto.-Nr. 71 250 000 BIC XXXXXX00 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 Inhaber Xxxx Xxxxxxxxx HRB A 721136 Amtsgericht Ulm USt.Id-Nr. DE 233419628 Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Messe-/ Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Messe-/ Ausstellungsleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Messe-/Ausstellungsleitung bekannt zu geben. Eine Überschrei- tung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Die Auf- bauhöhe beträgt einschließlich Säulen und Trägern 2,5 m. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Messe- /Ausstellungsleitung. Die Messe-/Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Messe- / Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder ent- fernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grund der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben. Der Aussteller hat die Ausstellungs- fläche mit einem sauberen Bodenbelag voll auszulegen. Fußbo- den, Hallenwände, Säulen sowie feste Einbauten dürfen weder gestrichen noch tapeziert werden. Trennwände müssen tapeziert oder verkleidet werden. Der Aussteller hat darauf zu achten, dass Installations- und Feuerschutzeinrichtungen jederzeit zugänglich sind. Säulen innerhalb der Standfläche sind Bestandteil des Stan- des und berechtigen zu keiner Standmietenminderung.
Gestaltung und Ausstattung der Stände. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung deutlich sichtbar Firmenname, Name des Geschäftsführers/Inhabers und Anschrift des Ausstellers anzubringen. Die Ausstattung der Stände ist Sache des Ausstellers. Hierbei hat er eventuelle, vom Veranstalter erlassene Richtlinien, im Interesse eines ansprechenden Gesamtbildes der Ausstellung zu befolgen. Eine Überschreitung des Standplatzes ist in jedem Falle unzulässig. Nicht genehmigte Messe-/Ausstellungsgegenstände sowie Exponate sind auf Verlangen zu ändern oder zu entfernen. Kommt der Aussteller einer entsprechenden Aufforderung nicht unverzüglich nach, kann die Entfernung oder Änderung im Wege der Selbsthilfe durch den Veranstalter erfolgen. Muss der Stand aus den zuvor erwähnten Gründen geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete. Feuergefährliche, starkriechende oder Ausstellungsgüter, deren Ausstellung mit Lärm verbunden ist, dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters und der Ausstellungsleitung ausgestellt werden. Optische, akustische und andere Werbemaßnahmen dürfen nicht zu Behinderungen und Störungen der Nachbarstände führen.
Gestaltung und Ausstattung der Stände. Auf eine attraktive Standgestaltung wird größter Wert gelegt. Der Standbetreiber ist verpflichtet, für die gesamte Dauer der Veranstaltung in erkennbarer Weise Name und Anschrift des Standbetreibers anzubringen. Der Standbetreiber hat die Standfläche mit einem sauberen Bodenbelag voll auszulegen. Fußboden, Hallenwände, Säulen sowie feste Einbauten dürfen weder gestrichen, tapeziert noch in irgendeiner Weise verkleidet werden. Der Standbetreiber hat darauf zu achten, dass Installations- und Feuerschutzeinrichtungen jederzeit zugänglich sind. Die Aufbauhöhe beträgt einschließlich Säulen und Trägern 2,5 m. Sie darf nur mit Zustimmung der FEM überschritten werden. Hat der Standbetreiber mit dem Aufbau am Tag vor der Eröffnung nicht bis 12:00 Uhr begonnen, ist die FEM berechtigt, über den Stand anderweitig zu verfügen. Der Standbetreiber haftet der FEM in diesem Fall für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Kann der Stand nicht mehr vermietet werden, hat der Standbetreiber zusätzlich zur Standmiete die Kosten für Tapezierung der Trennwände und Dekorierung des Standes zu übernehmen.
Gestaltung und Ausstattung der Stände. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Stand- inhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Auf- baues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Ausstellungs- leitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Ausstellungsleitung bekanntzugeben. Eine Überschrei- tung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe (2.50 m) be- darf der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters. Auf An- trag kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Beschädi- gungen der Hallen und ihrer Ausstattung durch Bohrungen, Nä- gel, Klebstoffe, Farben usw. sind nicht gestattet.
Gestaltung und Ausstattung der Stände. Die Standaufbauten haben den gültigen Gesetzen zu entsprechen und müssen die gesetzlich vorge- schriebenen Genehmigungen aufweisen. Die Ein- holung etwaiger Genehmigungen ist Sache der Mieterin. Diese hat solche etwaig erforderliche Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen. Die Mieterin hat dafür Sorge zu tragen, dass der Stand mit einem nach deutschem Recht geltendem Feu- erlöscher ausgestattet ist. Die Standaufbauten müssen auch schlechten Wit- terungsverhältnissen standhalten können. Garten- pavillons sind nicht gestattet. Auf dem gesamten Festplatz dürfen Zelte, Holzhütten usw. in keinem Fall mittels Verankerungen oder Bohrungen befes- tigt werden. Anfallende Schadensbeseitigungskos- ten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Außer- halb der zugewiesenen Standfläche dürfen keine Schirme, Tische etc. aufgestellt werden. Des Weiteren möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Stände im Zuge unserer Aktion „Barriere- frei“ zukünftig einen behindertengerechten Zugang vorweisen sollten. Weitere Hinweise hierzu finden Sie in unserem Anschreiben.

Related to Gestaltung und Ausstattung der Stände

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.