Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung Musterklauseln

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Der Arbeitgeber trifft im Betrieb und auf Baustellen alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden.4)
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Die Arbeitnehmenden unterstützen den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.10)
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. 29.1 Der Arbeitnehmende unterstützt den Arbeitgebenden in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Er hat die Weisung des Arbeitgebenden über die Unfallverhütung strikte zu befolgen. 29.2 Bei Verletzung der gebotenen Sorgfalt wird der Arbeitnehmende gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Der Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Ge- sundheit des Arbeitnehmenden.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Der Arbeitgeber trifft im Betrieb und auf Baustellen alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Der Arbeitnehmende unterstützt den Arbeitgebenden in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, die Vorschriften und Xxx- xxxxxx für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz einzuhalten. Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Instruktionen und Weisungen haftet der Arbeitneh- mende.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. 37.1 Der Arbeitgebende ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, die dem Erhalt des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmenden dienen. 37.2 Der Arbeitgebende klärt neu angestellte Mitarbeiter unverzüglich über die Unfallrisiken auf und weisen sie in die zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen ein. 37.3 Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den vom Arbeitgebenden, oder dem Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens verfügten Anweisungen zu den Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit des Personals Folge zu leisten. Sie sind dafür verantwortlich, die ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Umkleiden, Duschen usw.) in gutem Zustand zu erhalten. Sie informieren den Arbeitgebenden umgehend über beschädigte oder gefährliche Einrichtungen.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. 1 Die Arbeitgebenden treffen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitneh- menden und informieren sie über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. ArG Art. 6 Abs. 1 und 2 2 Die Arbeitgebenden gestalten den Arbeitsablauf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Nor- men, Richtlinien, Checklisten und dem Stand der Technik, um Arbeitsunfälle zu verhindern und die Arbeitnehmenden vor Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen zu schützen. ArG Art. 6 Abs. 1 3 Um die Anforderungen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zu erfüllen, stellen die Arbeitgeber den Arbeitnehmern die gesamte erforderliche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung, insbesondere die komplette Seilkletterausrüstung und die Ausrüstung für Arbeiten mit Motorgeräten.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. 1 Die Arbeitnehmenden unterstützen den Arbeitgeber bei der Umsetzung der Anforderungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. 2 Die Arbeitnehmenden beachten sämtliche Sicherheitsvorschriften, benützen in allen gebotenen Situationen zu jeder Zeit die vollständige Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und wenden die Si- cherheits- und Gesundheitseinrichtungen richtig an. 3 Die Weisungen des Arbeitgebers über die Unfallverhütung werden von den Arbeitnehmenden strikte befolgt. 4 Bei Verletzung der gebotenen Sorgfalt wird der Arbeitnehmer gegebenenfalls schadenersatzpflich- tig. Der Rückgriff bleibt nach den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vorbehalten. 5 Die Arbeitnehmenden wirken aktiv in den Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschut- zes im Rahmen ihres Arbeitsgebietes mit.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber in der Gesund- heitsvorsorge und Unfallverhütung. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Vorschriften und Weisun- gen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz ein- zuhalten. Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Instruktionen und Weisungen haftet der Arbeitnehmer.