Ergänzungsbestimmungen. Falls die Waren ein Kontrollsystem umfassen, finden auf das Kontrollsystem und mit diesem zusammenhängende Dienstleistungen ausschließlich die Ergänzungsbestimmungen über die Lieferung von Kontrollsystemen und die Bereitstellung Verwandter Dienstleistungen (nachstehend dargelegt) des Verkäufers Anwendung. Die entsprechenden Ergänzungsbestimmungen genießen Vorrang gegenüber diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen; Kopien derselben sind auf Anfrage beim Verkäufer erhältlich. Falls die Waren ein Kontrollsystem umfassen, finden die Ergänzungsbestimmungen über die Lieferung von Kontrollsystemen und die Bereitstellung Verwandter Dienstleistungen des Verkäufers ausschließlich auf das Kontrollsystem und mit diesem zusammenhängende Dienstleistungen Anwendung. Die entsprechenden Ergänzungsbestimmungen genießen Vorrang gegenüber diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen; Kopien derselben sind auf Anfrage beim Verkäufer erhältlich.
Ergänzungsbestimmungen. Art. 7 Regionaler Berufsbeitrag
Ergänzungsbestimmungen. Für die Arbeitsverhältnisse, auf die der MTV Energie vom 28.01.1992 bei sei- nem Inkrafttreten anzuwenden war und die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertra- ges noch bestehen, gelten im Sinne der §§ 4, 8, 9,12,14,15,16 und 17 dieses Tarifvertrages folgende Regelungen über die Unternehmenszugehörigkeit. Als Unternehmenszugehörigkeit gilt die Zeit im Dienst des Unternehmens und seiner Rechtsvorgänger. Zeiten im Ausbildungsverhältnis gelten als Unterneh- menszugehörigkeit, soweit es in betrieblichen Vereinbarungen nicht anders geregelt ist. Bezogen auf den im Eingangssatz genannten Personenkreis zählen auch bis zum Stichtag 31.12.1991 gegebene Unterbrechungen durch - Grundwehr- und Zivildienst, - Schwangerschafts- und Wochenurlaub, - Freistellung von der Arbeit wegen ärztlich bescheinigter Krankheit des erkrankten Kindes bzw. erkrankter Familienangehöriger, - Freistellung von der Arbeit im ersten Jahr nach der Geburt eines Kindes, - gewerkschaftliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, - Zeiten eines Direktstudiums, wenn eine betriebliche Delegierung vorlag, als Unternehmenszugehörigkeit. Ferner gilt auch die bis zum Stichtag 31.12.1991 verbrachte Zeit gleichartiger Tätigkeit bei einem anderen Energieversorgungsunternehmen der Tarifgruppe Energie als Unternehmenszugehörigkeit. Soweit aufgrund früherer Rechtsvorschriften oder lndividualfestlegungen andere Termine für den Beginn der Unternehmenszugehörigkeit festgelegt wurden, gelten diese Termine für Ansprüche aus dem Tarifvertrag nicht.
Ergänzungsbestimmungen. 12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Ergänzungsbestimmungen. Falls die Waren ein Steuerungssystem umfassen, finden auf das Steuerungssystem und mit diesem zusammenhängende Dienstleistungen ausschließlich die Ergänzungsbestimmungen über die Lieferung von Steuerungssystemen und die Bereitstellung Verwandter Dienstleistungen (nachstehend dargelegt) des Verkäufers Anwendung. Die entsprechenden Ergänzungsbestimmungen genießen Vorrang gegenüber diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen; Kopien derselben sind auf Anfrage beim Verkäufer erhältlich.
Ergänzungsbestimmungen. Die Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstrechtlicher Fernmeldeanlagen (Niedersächsische Dienstanschlussvorschriften) bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sind zu beachten.
Ergänzungsbestimmungen. 6.1 Dieser LGAV kann durch lokale, kantonale oder regionale Be- stimmungen ergänzt werden. Solche Ergänzungsbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses LGAV.
Ergänzungsbestimmungen. 1. Soweit diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nichts Abweichendes enthalten, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Das gilt auch für den Fall, dass die eine oder andere Bestimmung dieser Bedingungen einmal nicht anwendbar sein sollte. Sollten einzelne Bedingungen rechtsunwirksam sein, so gelten die übrigen gleichwohl. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den derzeitigen Vertragspartnern, auch wenn sie nicht jedes Mal erneut zum Vertragsinhalt erklärt werden. Kelberg, September 2020 Zerspanungstechnik Bauer & Etten GmbH & Co. KG
Ergänzungsbestimmungen. 6.1 Dieser GAV kann durch lokale, kantonale oder regionale Bestim- mungen ergänzt werden. Solche Ergänzungsbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses GAV.
Ergänzungsbestimmungen. 16.1 Falls die Waren ein Steuerungssystem umfassen, finden auf das Steuerungssystem und mit diesem zusammenhängende Dienstleistungen ausschliesslich die Ergänzungsbestimmun- gen über die Lieferung von Steuerungssystemen und die Bereitstellung Verwandter Dienstleistungen (nachstehend dargelegt) des Verkäufers Anwendung. Die entsprechenden Ergänzungsbe- stimmungen geniessen Vorrang gegenüber diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen; Kopien derselben sind auf Anfrage beim Verkäufer erhältlich.