Ergänzungsbestimmungen Musterklauseln

Ergänzungsbestimmungen. Falls die Waren ein Kontrollsystem umfassen, finden auf das Kontrollsystem und mit diesem zusammenhängende Dienstleistungen ausschließlich die Ergänzungsbestimmungen über die Lieferung von Kontrollsystemen und die Bereitstellung Verwandter Dienstleistungen (nachstehend dargelegt) des Verkäufers Anwendung. Die entsprechenden Ergänzungsbestimmungen genießen Vorrang gegenüber diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen; Kopien derselben sind auf Anfrage beim Verkäufer erhältlich. Falls die Waren ein Kontrollsystem umfassen, finden die Ergänzungsbestimmungen über die Lieferung von Kontrollsystemen und die Bereitstellung Verwandter Dienstleistungen des Verkäufers ausschließlich auf das Kontrollsystem und mit diesem zusammenhängende Dienstleistungen Anwendung. Die entsprechenden Ergänzungsbestimmungen genießen Vorrang gegenüber diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen; Kopien derselben sind auf Anfrage beim Verkäufer erhältlich.
Ergänzungsbestimmungen. Regionale Berufsbeiträge
Ergänzungsbestimmungen. 5.1 Dieser GAV kann durch lokale, kantonale oder regionale Bestimmungen in fol- genden Punkten ergänzt werden: a) Pikettdienst (Art. 43) b) Feiertagsregelung (Art. 31) c) Spesenregelung (Rayon, Höhe, Schmutzzulage) (Art. 44) d) In begründeten Fällen Mindestlöhne (unter Beachtung von Art. 5.5) Diese Aufzählung ist abschliessend Solche Ergänzungsbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil dies es GAV. 5.2 Die Ergänzungsbestimmungen werden zwischen den Sektionen/Regionen der vertragschliessenden Parteien vereinbart. 5.3 Die Ergänzungsbestimmungen dürfen in ihrer Ausgestaltung für die Arbeitneh- menden nicht ungünstiger sein als der GAV. 5.4 Die Ergänzungsbestimmungen haben sich in der Gestaltung wie auch bei der Ar- tikelnummerierung dem GAV anzugleichen. 5.5 Die Ergänzungsbestimmungen sind der PLK zur Kenntnis zu bringen. Regelun- gen gemäss Art. 5.1 d) müssen der PLK zum Beschluss vorgelegt werden. Ihre Geltungsdauer ist derjenigen dieses Vertrages anzupassen, unter Vorbehalt von Artikel 5.6 hiernach. 5.6 Wird der GAV nicht mehr erneuert, so können die an den Ergänzungsbestim- mungen beteiligten Vertragsparteien die Ergänzungsbestimmungen als selbstän- dige Verträge weiterführen. 5.7 Die Ergänzungsbestimmungen können auf eine feste Dauer vereinbart werden oder sind mit einer Kündigungsklausel zu versehen.
Ergänzungsbestimmungen. 6.1 Dieser LGAV kann durch lokale, kantonale oder regionale Be- stimmungen ergänzt werden. Solche Ergänzungsbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses LGAV. 6.2 Die Ergänzungsbestimmungen werden zwischen den Sektionen der SMU und den am LGAV beteiligten Arbeitnehmerverbänden vereinbart. 6.3 Die Ergänzungsbestimmungen dürfen diesem LGAV nicht wider- sprechen, ansonsten sind sie ungültig. 6.4 Die Ergänzungsbestimmungen können den materiellen Inhalt verbessern. Sie haben sich jedoch in der Gestaltung wie auch bei der Artikelnummerierung dem LGAV anzugleichen. 6.5 Die Ergänzungsbestimmungen sind der PLKM zur Kenntnis zu bringen. Ihre Geltungsdauer ist derjenigen dieses Vertrages an- zupassen, unter Vorbehalt von Art. 6.6 LGAV. 6.6 Wird der LGAV nicht mehr erneuert, so können die an den Ergän- zungsbestimmungen beteiligten Vertragsparteien die Ergän- zungsbestimmungen als selbständige Verträge weiterführen. 6.7 Die Ergänzungsbestimmungen können auf eine feste Dauer verein- bart werden oder sind mit einer Kündigungsklausel zu versehen.
Ergänzungsbestimmungen. Falls die Waren ein Steuerungssystem umfassen, finden auf das Steuerungssystem und mit diesem zusammenhängende Dienstleistungen ausschließlich die Ergänzungsbestimmungen über die Lieferung von Steuerungssystemen und die Bereitstellung Verwandter Dienstleistungen (nachstehend dargelegt) des Verkäufers Anwendung. Die entsprechenden Ergänzungsbestimmungen genießen Vorrang gegenüber diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen; Kopien derselben sind auf Anfrage beim Verkäufer erhältlich.
Ergänzungsbestimmungen. Die Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstrechtlicher Fernmeldeanlagen (Niedersächsische Dienstanschlussvorschriften) bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sind zu beachten.
Ergänzungsbestimmungen. 12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 12.2 Falls eine Vertragsbestimmung unwirksam ist oder sich eine Xxxxx im Vertrag befindet, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Eine unwirksame Bestim- mung wird durch eine andere ersetzt, eine fehlende eingefügt, die dem in dem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien und dem Sinn des Vertrages gerecht wird.
Ergänzungsbestimmungen. 1. Soweit diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nichts Abweichendes enthalten, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Das gilt auch für den Fall, dass die eine oder andere Bestimmung dieser Bedingungen einmal nicht anwendbar sein sollte. Sollten einzelne Bedingungen rechtsunwirksam sein, so gelten die übrigen gleichwohl. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den derzeitigen Vertragspartnern, auch wenn sie nicht jedes Mal erneut zum Vertragsinhalt erklärt werden.
Ergänzungsbestimmungen. 6.1 Dieser GAV kann durch lokale, kantonale oder regionale Bestim- mungen ergänzt werden. Solche Ergänzungsbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses GAV. 6.2 Die Ergänzungsbestimmungen werden zwischen den Sektionen des VSEI und den am GAV beteiligten Arbeitnehmerverbänden vereinbart. 6.3 Die Ergänzungsbestimmungen dürfen diesem GAV nicht wider- sprechen und müssen ihm materiell entsprechen. Dies bedeutet, dass die Ergänzungsbestimmungen den Arbeitnehmern keine weitergehenden Rechte einräumen dürfen. Ansonsten sind die betreffenden Ergänzungsbestimmungen ungültig. Sektionen, welche Ergänzungsbestimmungen haben, die Art. 6.3 Abs. 1 GAV widersprechen, haben diese bis zum 31. Dezember 2008 dem Art. 6.3 Abs. 1 GAV entsprechend anzupassen. 6.4 Die Ergänzungsbestimmungen sind der PLK zur Kenntnis zu brin- gen. Ihre Geltungsdauer ist derjenigen dieses Vertrages anzupassen.
Ergänzungsbestimmungen. Für die Arbeitsverhältnisse, auf die der MTV Energie vom 28.01.1992 bei sei- nem Inkrafttreten anzuwenden war und die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertra- ges noch bestehen, gelten im Sinne der §§ 4, 8, 9,12,14,15,16 und 17 dieses Tarifvertrages folgende Regelungen über die Unternehmenszugehörigkeit. Als Unternehmenszugehörigkeit gilt die Zeit im Dienst des Unternehmens und seiner Rechtsvorgänger. Zeiten im Ausbildungsverhältnis gelten als Unterneh- menszugehörigkeit, soweit es in betrieblichen Vereinbarungen nicht anders geregelt ist. Bezogen auf den im Eingangssatz genannten Personenkreis zählen auch bis zum Stichtag 31.12.1991 gegebene Unterbrechungen durch - Grundwehr- und Zivildienst, - Schwangerschafts- und Wochenurlaub, - Freistellung von der Arbeit wegen ärztlich bescheinigter Krankheit des erkrankten Kindes bzw. erkrankter Familienangehöriger, - Freistellung von der Arbeit im ersten Jahr nach der Geburt eines Kindes, - gewerkschaftliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, - Zeiten eines Direktstudiums, wenn eine betriebliche Delegierung vorlag, als Unternehmenszugehörigkeit. Ferner gilt auch die bis zum Stichtag 31.12.1991 verbrachte Zeit gleichartiger Tätigkeit bei einem anderen Energieversorgungsunternehmen der Tarifgruppe Energie als Unternehmenszugehörigkeit. Soweit aufgrund früherer Rechtsvorschriften oder lndividualfestlegungen andere Termine für den Beginn der Unternehmenszugehörigkeit festgelegt wurden, gelten diese Termine für Ansprüche aus dem Tarifvertrag nicht.