Pflichten des Arbeitgebers. 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Sicherheitskonzept «SIKO 2000» in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
2 Jeder diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstehende Betrieb muss einen Sicherheitsbeauftragten mit entsprechender Schulung haben.
3 Mit Hilfe der im Sicherheitskonzept «SIKO 2000» enthaltenen Gefahren- listen, Auditchecklisten, Massnahmenlisten und dem SIKO-Handbuch hat jeder Arbeitgeber die bestehenden Gefahren – im speziellen die im Schreinergewerbe bestehenden besonderen Gefahren – systematisch zu erfassen, nach Risikostufen zu werten und anschliessend die zur Be- seitigung oder Verringerung dieser Gefahren notwendigen Massnahmen selbständig zu treffen.
4 Die erhobenen Daten und die getroffenen Massnahmen nach Absatz 2 sind zu dokumentieren und zugänglich zu machen. Die Sicherheitskommission «SIKO-S» führt zur Kontrolle Betriebsbesuche durch.
5 Die Arbeitnehmenden oder die Arbeitnehmervertretung eines Betriebes müssen rechtzeitig orientiert und angehört werden über alle Fragen der Umsetzung des Sicherheitskonzeptes «SIKO 2000», insbesondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind.
Pflichten des Arbeitgebers. 1 Der Arbeitgeber sorgt für den Unterhalt der Unterkünfte und der Baustel- leneinrichtungen.
2 Der Arbeitgeber ernennt die verantwortliche Aufsichtsperson.
3 Unterkünfte und Baustelleneinrichtungen sowie die darin aufbewahrten Ef- fekten der Arbeitnehmenden sind vom Arbeitgeber gegen Feuer- und Wasser- schäden zu versichern.
Pflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA-Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Schweizerischen Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter müssen rechtzeitig über Fragen der Umsetzung der ASA-Branchenlösung orientiert und angehört werden.
Pflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber verpflichtet sich:
a. neu eintretende oder versicherte Personen über die Möglichkeit zu infor- mieren, dass und unter welchen Voraussetzungen durch PUBLICA eine Gesundheitsprüfung angeordnet und ein Gesundheitsvorbehalt angebracht werden kann;
b. sein HR-Personal über die Durchführung und den Zweck der Gesundheits- prüfung zu informieren.
Pflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss seit dem 1. Januar 2009 ➢ seine Arbeitnehmer und Auszubildenden nachweislich und schriftlich auf die Mitfüh- rungs- und Vorlagepflicht hinweisen, ➢ diesen Hinweis während des gesamten Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses in den Lohnunterlagen aufbewahren und ➢ der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf Verlangen vorlegen (§ 2 a Absatz 2 SchwarzArbG). Ein Verstoß gegen die dem Arbeitgeber obliegenden Pflich- ten kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,00 Euro belegt werden (§ 8 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 SchwArbG). Beabsichtigt der Arbeitgeber, die Nichtaufnahme der Arbeit oder die unrechtmäßige vorzeiti- ge Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ahnden, so kann er eine Vertragsstrafe vereinba- ren. Die Klausel darf für den Arbeitnehmer keine unangemessene Benachteiligung darstel- len. Zur Feststellung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe ist die Länge der Kündigungs- frist von erheblicher Bedeutung. Hierin kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann. Eine Vertragsstrafe ist jedenfalls dann angemessen, wenn sie sich auf die Höhe des Xxxxxx beläuft, den der Ar- beitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätte. Anderenfalls ist sie insgesamt unwirksam. Eine Reduktion auf das angemessene Maß kommt nicht in Be- tracht. In unserem bisherigen Mustervertrag war festgelegt, dass die Arbeitnehmer automatisch ohne Ausspruch einer Kündigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsver- hältnis ausscheiden. Derartige Höchstbefristungen sind nach der Auffassung des Bundesar- beitsgerichts regelmäßig sachlich gerechtfertigt durch die Existenzsicherung des Arbeitneh- mers aufgrund des Rentenbezugs (vgl. BAG, Urteil vom 20. November 1987, 2 AZR 284/86). Vereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis vor Erreichen des gesetzlichen Renten- eintrittsalters sein Ende finden soll, ohne dass ein Zusammenhang mit einem Rentenan- spruch besteht, sind grundsätzlich nicht möglich. Der entscheidende Gesichtspunkt für die sachliche Rechtfertigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig die wirt- schaftliche Absicherung durch die gesetzliche Altersrente. Es ergibt sich kein Konflikt mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Nach § 10 Nr. 5 des Allgemeinen Gleichbe- handlungsgesetzes ist eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhält- nisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem eine Rente weg...
Pflichten des Arbeitgebers. 1) Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalfürsorge oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2) Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Le- bens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft oder bei einer anerkannten Krankenkasse ver- wendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3) Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalfürsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens die gleichen Beiträge zu entrichten.
4) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Personalfürsorgeeinrichtung oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. 1 Art. 36b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 214.
Pflichten des Arbeitgebers. 3.1 Einkauf in die versicherungstechnischen Rückstellungen und Wert- schwankungsreserve; Unterdeckung
Pflichten des Arbeitgebers. 1Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sitt- lichkeit zu sorgen (Art. 328, Abs. 1 OR). 2Er hat zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeits- verhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Art. 328, Abs. 2 OR).
Pflichten des Arbeitgebers. − Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die EKAS-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien findet die Branchenlösung SETRABOIS Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. − Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird der Inspektor gerufen und die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.
Pflichten des Arbeitgebers. 3.1 Der Arbeitgeber verpflichtet sich, auf der Grundlage der vom VU bzw. vom VU beauftragten Abo- Center zur Verfügung gestellten Unterlagen die Beschäftigten über die Bedingungen zum Erwerb und der Nutzung der FirmenTickets nach diesem Rahmenvertrag vollumfänglich und in geeigneter Weise zu informieren. Dies gilt insbesondere für etwaige Preisanpassungen gemäß Punkt 4.2.
3.2 Der Arbeitgeber publiziert das FirmenTicket-Angebot im Unternehmen. Die Gesellschafter von Os- talbMobil, vertreten durch das VU bzw. das vom VU beauftragte Abo-Center, unterstützen dabei auf Wunsch des Arbeitgebers die Aktivitäten zur Bekanntmachung des FirmenTickets in Form von Informationsschriften für das Intranet sowie für die Auslage/den Aushang vor Ort.
3.3 Die Ausgestaltung der Information für die Beschäftigten erfolgt in Abstimmung mit dem VU.
3.4 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Berechtigung des Beschäftigten zur Nutzung eines FirmenTi- ckets nach Ziffer 1.2 zu prüfen. Er darf die FirmenTicket-Bestellung nur für seine eigenen Beschäf- tigten durchführen. Der Arbeitgeber steht für die Einhaltung der Ziffer 1.2 ein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Änderung des Beschäftigungsverhältnisses dem VU bzw. dem vom VU beauftrag- ten Abo-Center anzuzeigen, sofern diese Änderung Auswirkungen auf das Bezugsrecht des Firmen- Tickets hat.
3.5 Das Abo-Center hat darüber hinaus das Recht, einmal jährlich die Bezugsberechtigung über den Ar- beitgeber prüfen und bestätigen zu lassen.