Pflichten des Arbeitgebers Musterklauseln

Pflichten des Arbeitgebers. 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Sicherheitskonzept «SIKO 2000» in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Pflichten des Arbeitgebers. 1 Der Arbeitgeber sorgt für den Unterhalt der Unterkünfte und der Baustel- leneinrichtungen.
Pflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber verpflichtet sich:
Pflichten des Arbeitgebers. 3.1 Der Arbeitgeber verpflichtet sich, auf der Grundlage der vom VU bzw. vom VU beauftragten Abo- Center zur Verfügung gestellten Unterlagen die Beschäftigten über die Bedingungen zum Erwerb und der Nutzung der FirmenTickets nach diesem Rahmenvertrag vollumfänglich und in geeigneter Weise zu informieren. Dies gilt insbesondere für etwaige Preisanpassungen gemäß Punkt 4.2.
Pflichten des Arbeitgebers. 6.1 Der Arbeitgeber schützt und respektiert die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden. Er trifft alle nötigen Massnahmen, um das Leben und die Gesundheit des Personals zu erhalten. 4Das Spital Wallis hat eine institutionelle Richtlinie über Belästigung erlassen. Sie gilt für alle im Spital Wallis tätigen Personen. Bei Belästigung können sich die Arbeitnehmenden an die Personen, die in dieser Richtlinie bezeichnet werden, wenden. Ist ein Arbeitnehmer, der dem GAV unterstellt ist, von einer Beschwerde betroffen, ernennt die Generaldirektion den von den Gewerkschaften bezeichneten Vertreter, um eine formelle Untersuchung gemäss dem Verfahren nach der institutionellen Richtlinie «Belästigung» einzuleiten.
Pflichten des Arbeitgebers. Art. 333 Abs. 1 F. Übergang des Arbeitsverhältnisses
Pflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzu- setzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA-Branchenlösung und der darin enthaltenen Ge- fahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Maler- und Gipsergewerbe bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter eines Betriebs müssen rechtzeitig orientiert und angehört werden über Fragen der Umsetzung der ASA-Branchenlösung, insbe- sondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Arbeitnehmer für die Ausbildung «Kontaktper- son für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (KOPAS)» anzumelden und dafür besorgt zu sein, dass die obligatorischen Weiterbildungskurse besucht werden.
Pflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA-Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Schweizerischen Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter müssen rechtzeitig über Fragen der Umsetzung der ASA-Branchenlösung orientiert und angehört werden. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen. Die Arbeitnehmer müssen insbesondere die PSA gebrauchen und dürfen die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.
Pflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA-Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Schweizerischen Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmenden oder ihre Vertreter müssen rechtzeitig über Fragen der Umsetzung der ASA-Branchenlösung orientiert und angehört werden.
Pflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss seit dem 1. Januar 2009 ➢ seine Arbeitnehmer und Auszubildenden nachweislich und schriftlich auf die Mitfüh- rungs- und Vorlagepflicht hinweisen, ➢ diesen Hinweis während des gesamten Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses in den Lohnunterlagen aufbewahren und ➢ der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf Verlangen vorlegen (§ 2 a Absatz 2 SchwarzArbG). Ein Verstoß gegen die dem Arbeitgeber obliegenden Pflich- ten kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,00 Euro belegt werden (§ 8 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 SchwArbG). Beabsichtigt der Arbeitgeber, die Nichtaufnahme der Arbeit oder die unrechtmäßige vorzeiti- ge Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ahnden, so kann er eine Vertragsstrafe vereinba- ren. Die Klausel darf für den Arbeitnehmer keine unangemessene Benachteiligung darstel- len. Zur Feststellung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe ist die Länge der Kündigungs- frist von erheblicher Bedeutung. Hierin kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann. Eine Vertragsstrafe ist jedenfalls dann angemessen, wenn sie sich auf die Höhe des Xxxxxx beläuft, den der Ar- beitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätte. Anderenfalls ist sie insgesamt unwirksam. Eine Reduktion auf das angemessene Maß kommt nicht in Be- tracht. In unserem bisherigen Mustervertrag war festgelegt, dass die Arbeitnehmer automatisch ohne Ausspruch einer Kündigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsver- hältnis ausscheiden. Derartige Höchstbefristungen sind nach der Auffassung des Bundesar- beitsgerichts regelmäßig sachlich gerechtfertigt durch die Existenzsicherung des Arbeitneh- mers aufgrund des Rentenbezugs (vgl. BAG, Urteil vom 20. November 1987, 2 AZR 284/86). Vereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis vor Erreichen des gesetzlichen Renten- eintrittsalters sein Ende finden soll, ohne dass ein Zusammenhang mit einem Rentenan- spruch besteht, sind grundsätzlich nicht möglich. Der entscheidende Gesichtspunkt für die sachliche Rechtfertigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig die wirt- schaftliche Absicherung durch die gesetzliche Altersrente. Es ergibt sich kein Konflikt mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Nach § 10 Nr. 5 des Allgemeinen Gleichbe- handlungsgesetzes ist eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhält- nisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem eine Rente weg...