Gewährleistungssicherheit Musterklauseln

Gewährleistungssicherheit. 12.1. Der AG kann für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Nettoabrechnungssumme einbehalten. Der AN ist verpflichtet, den Sicherheitsbetrag nach Inanspruchnahme unverzüglich wieder aufzufüllen.
Gewährleistungssicherheit. 12.1 Der AG kann für die Dauer der vereinbarten Gewähr- leistungszeit eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Net- toabrechnungssumme einbehalten.
Gewährleistungssicherheit. Nach erfolgter Abnahme, Prüfung der Schlussrechnung, Beseitigung aller bei Abnahme festgestellter Mängel und Erstattung von evtl. erfolgten Überzahlungen gibt der Auftraggeber die Vertragserfüllungsbürgschaft an den Auftragnehmer zurück, sobald dieser dem Auftraggeber eine Urkunde über Mangelbürgschaft (Gewährleistungsbürgschaft) gemäß Anlage Nr. 3 in Höhe von 3 % der geprüften (Teil-)Schlussrechnungssumme erhalten hat.
Gewährleistungssicherheit. (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, von der geprüften Nettogesamtbrechnungssumme einen Si- cherheitseinbehalt in Höhe von 5 % als Sicherheit für Mängelansprüche in Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer unwiderruflichen, unbefris- teten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kredit- versicherers ablösen, gemäß dem beigefügten Muster „Gewährleistungsbürgschaft“.
Gewährleistungssicherheit. 14.2.1 Der AN hat nach Abnahme mit Vorlage der Schlussrechnung eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bürgschaft in Höhe von 5% der Nettoabrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe für die Erfüllung der ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Ansprüche des AG auf Mängelbeseitigung, insoweit jedoch nur wegen der vom AG erstmals nach Abnahme gerügten Mängel (Symptome, inkl. sämtlicher mit solchen Mängeln bzw. Mängelsymptomen zusammenhängender Zahlung- und Schadenersatzansprüche), sowie hinsichtlich der vom AG erstmals nach Abnahme zu Recht geforderten Erstattung von Überzahlungen einschl. der Zinsen zu stellen.
Gewährleistungssicherheit. Die Mängelsicherheit umfasst alle Mängelansprüche des AGs ab dem Zeitpunkt der Abnahme, also Ansprüche für die Erfüllung der dem AN aus diesem Vertrag (auch geänderte und zusätzliche Leistungen) obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Mängelbeseitigung (inkl. sämtlicher mit Mängeln zusammenhängender Zahlungs- und Schadensersatzansprüche), sowie Ansprüche auf Rückzahlung von Überzahlungen einschließlich Zinsen. Darüber hinaus dient die Vertragserfüllungssicherheit der Absicherung von Regressansprüchen des AG gegen den AN, die dem AG aufgrund seiner Inanspruchnahme bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns (§13 MiLoG) oder der tariflichen Mindestentgelte an Arbeitnehmer (§ 14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, z.B. Urlaubskasse oder ZVK (§ 14 AEntG), bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3 a – f SGB IV SGB IV) und bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 150 Abs. 3 SGB VII) durch den AN zustehen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Gewährleistungssicherheit besteht erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des AGs. Verjähren Mängelansprüche für einzelne Leistungen früher, hat der AN einen Anspruch auf angemessene Enthaftung.
Gewährleistungssicherheit. Der NU leistet an den AG eine Sicherheit zur Absicherung von Mängelansprüchen, Schadensersatz, Erstat- tung von Überzahlungen und der gesetzlichen Regressansprüche aus § 1 a AEntG sowie aus § 28 e SGB IV und aus § 150 SGB VII. Die § 17 Nr. 5 und § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/ B gelten ausdrücklich nicht.
Gewährleistungssicherheit. (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, von der geprüften Nettoschlussrechnungssumme einen Sicher- heitseinbehalt in Höhe von 5 % als Sicherheit für Mängelansprüche in Abzug zu bringen. Der Auf- tragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer unwiderruflichen, unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversiche- rers ablösen, gemäß dem beigefügten Muster „Gewährleistungsbürgschaft“.
Gewährleistungssicherheit. 18.2.1 Der AN leistet in Höhe von 5 % der Netto-Abrechnungssumme eine Gewährleistungssicherheit durch Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts oder Kreditversicherers nach näherer Maßgabe des § 17 Abs. 4 VOB/B. Die Bürgschaft muss dem Muster gemäß Anlage entsprechen. Akzeptiert werden auch elektronisch erstellte Bürgschaften.
Gewährleistungssicherheit. Zur Sicherung der Leistungen des Lieferanten aus den Gewährleistungsbestimmungen kann in der Höhe von 5 % des endgültigen (abgerechneten) Vertragswertes und mit einer Gültigkeit bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Sicherheits- leistung gefordert werden. Die Rückgabe der der Sicherheitsleistung erfolgt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, wenn sich an der Lieferung keine Mängel gezeigt haben, oder der Lieferant seine Gewährleistungspflichten vollständig erfüllt hat.