Sicherheit für Mängelansprüche. (§ 17 VOB/B)
Sicherheit für Mängelansprüche sowie für Überzahlung auf die Schlussrechnung und Schadenersatz
Sicherheit für Mängelansprüche. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche des Auftraggebers auf Ge- währleistung wegen nach der Abnahme in Erscheinung tretender Mängel einschließlich Schadensersatz sowie der Erfüllung der Ansprüche des Auftraggebers wegen erfolgter aber wiederum mangelhafter Nacherfüllung des Auf- tragnehmers und die Erstattung von Überzahlungen einschließlich gegebenenfalls gezogener Zinsen.
Sicherheit für Mängelansprüche. 14.2.1 Zur Erfüllung von Mängelansprüchen des AG gegen den AN stellt der AN nach der Abnahme und spätestens mit Übersendung der Schlussrechnung eine Sicherheit i.H.v. 5 % der Gesamt-Brutto- abrechnungssumme einschließlich Nachträge (Sicherheit für Män- gelansprüche). Die Sicherheit für Mängelansprüche umfasst alle Mängelansprüche des AG nach der Abnahme.
Sicherheit für Mängelansprüche. 2.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber nach Abnahme, oder nachdem die Abnahme entbehrlich geworden ist, zur Sicherung der Mängelansprüche des Auftraggebers eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu übergeben.
Sicherheit für Mängelansprüche. 21.2.1 Für die Dauer der Mängelhaftung hat der AN dem AG Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 5 % der Nettoabrechnungssumme vor Abzügen wegen Umlagen, Gegenforderungen etc. zu leisten. Die Sicherheit wird durch Einbehalt von der Schlussrechnung geleistet und ist durch Bürgschaft gemäß Ziff. 21.3 ablösbar. Andere Arten der Sicherheitsleistung – insbesondere die Hinterlegung von Geld – sind ausgeschlossen. Sicherheit durch Bürgschaft
Sicherheit für Mängelansprüche. Ist eine Sicherheit für Mängelansprüche vereinbart, erstreckt sie sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche, insbesondere auf - Schadensersatz, - Rückforderungsansprüche auf Erstattung von Überzahlungen einschließ- lich Zinsen, - Regressansprüche wegen nicht erfolgter Zahlung der Gesamtsozialversi- cherungsbeiträge, - Regressansprüche wegen Ansprüchen aus dem Arbeitnehmerentsende- gesetz auf Gewährung des Mindestlohns sowie auf Zahlung der Urlaubs- kassenbeiträge – auch für in der Nachunternehmerkette tätige Arbeit- nehmer-, - Regressansprüche wegen nicht erfolgter Zahlung der Unfallversiche- rungsbeiträge, Eine für Mängelansprüche gestellte Sicherheit wird zurück gewährt, wenn alle während der Gewährleistungsfrist angezeigten Mängel beseitigt, die Mängelansprüche im Übri- gen verjährt und auch sonst alle besicherten Ansprüche des Auftraggebers erfüllt sind. Die Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche unter Berücksichtigung evtl. Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte, von der Sicherheit erfasste Ansprüche noch nicht erfüllt sind, ist die Auftraggeberin berech- tigt, einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurück zu halten
Sicherheit für Mängelansprüche. 2.1. Zur Sicherung der Mängelansprüche behält der Auftraggeber 5% der geprüften Schlussrechnungs- summe ein. Dieser Einbehalt kann frühestens mit der Fälligkeit der Schlusszahlung und ausschließ- lich Zug um Zug gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Sicherheit für Mängelansprüche eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Sicherheit für Mängelansprüche. Nach Abnahme der Leistungen bzw. dem sonstigen Übergang ins Abrechnungsverhältnis (z.B. bei Entbehrlichkeit der Abnahme) und Vorlage der Schlussrechnung ist der AG berechtigt, eine Sicherheit für Mängel- und Schadensersatzansprüche sowie Rückzahlungsan- sprüche des AG wegen Überzahlung in Höhe von 5 % der Nettoschlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistung einzubehal- ten. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist Zug-um-Zug zurückzugewähren, soweit diese nicht bereits in Anspruch genommen wird. Der AN kann diesen Einbehalt durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas- senen Bank, Kreditversicherung oder öffentlichen Sparkasse i.H.v. 5 % der Nettoschlussrechnungssumme als Sicherheit für Mängelan- sprüche ablösen.
Sicherheit für Mängelansprüche. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf Erfüllung der Mängelansprüche, insbesondere auf: - Kostenerstattung, Vorschuss und Schadensersatz - Rückforderungsansprüche auf Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Die Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche unter Berücksichtigung evtl. Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte, von der Sicherheit erfasste Ansprüche noch nicht erfüllt sind, ist der Auftraggeber berech- tigt, einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurück zu halten.