Sicherheit für Mängelansprüche Musterklauseln

Sicherheit für Mängelansprüche sowie für Überzahlung auf die Schlussrechnung und Schadenersatz
Sicherheit für Mängelansprüche. (§ 17 VOB/B)
Sicherheit für Mängelansprüche. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche des Auftraggebers wegen nach der Abnahme in Erscheinung tretender Mängel einschließlich Schadensersatz sowie der Erfüllung der Ansprüche des Auftraggebers wegen erfolgter aber wiederum mangelhafter Nacherfüllung des Auftragneh- mers und die Erstattung von Überzahlungen einschließlich gegebenenfalls gezogener Zinsen.
Sicherheit für Mängelansprüche. 14.2.1 Zur Erfüllung von Mängelansprüchen des AG gegen den AN stellt der AN nach der Abnahme und spätestens mit Übersendung der Schlussrechnung eine Sicherheit i.H.v. 5 % der Gesamt-Brutto- abrechnungssumme einschließlich Nachträge (Sicherheit für Män- gelansprüche). Die Sicherheit für Mängelansprüche umfasst alle Mängelansprüche des AG nach der Abnahme. 14.2.2 Solange die Sicherheit nach Ziff. 14.2.1 nicht vorliegt, ist der AG berechtigt, nach der Abnahme als Sicherheit für die vorbenann- ten Ansprüche einen Betrag in Höhe von 5% der Gesamt-Bruttoab- rechnungssumme einschließlich der Nachträge einzubehalten. Der vom AG genommene Einbehalt für die Sicherheit für Mängelansprü- che kann nach Xxxx des AN durch ein anderes Sicherungsmittel ab- gelöst werden. Die Einzahlung auf ein Sperrkonto ist ausgeschlos- sen. 14.2.3 Die Sicherheit ist mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziff. 10 zurückzugeben. 14.2.4 Sicherheit im Sinne der Ziff. 14.2 ist stets durch eine selbst- schuldnerische Bürgschaft mit einer dem Sicherungszweck entspre- chender Laufzeit zu leisten. Die selbstschuldnerische Bürgschaft muss von einem anerkannten deutschen Kreditinstitut oder einem deutschen Kreditversicherer ausgestellt sein.
Sicherheit für Mängelansprüche. 2.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber nach Abnahme, oder nachdem die Abnahme entbehrlich geworden ist, zur Sicherung der Mängelansprüche des Auftraggebers eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu übergeben. 2.2. Die Bürgschaftssumme beträgt 5 % der Bruttoschlussrechnungssumme. 2.3. Bis zur Übergabe einer den Anforderungen des Vertrages entsprechenden Bürgschaftsurkunde ist der Auftraggeber berechtigt, fällige Zahlungen bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrages einbehalten. Eine Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto im Sinne von § 17 Abs. 5 VOB/B kann der Auftragnehmer nicht verlangen. 2.4. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich bei vereinbarter Vertragserfüllungsbürgschaft auf 2.4.1. die Erfüllung von Mängelansprüchen des Auftraggebers sowie im Zusammenhang mit Mängeln begründete Zahlungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die erstmals nach Abnahme geltend gemacht werden. Klarstellend: Ansprüche wegen Mängeln, die vor der Abnahme oder bei der Abnahme (sog. Protokollmängel) geltend gemacht werden, unterfallen (auch im Fall von § 4 Abs. 7 VOB/B) der Vertragserfüllungs- und nicht der Mängelsicherheit, 2.4.2. die Erfüllung von Ansprüchen des Auftraggebers (gleich aus welchem Rechtsgrund) bei Überzahlung nach oder mit Leistung der Schlusszahlung einschließlich Zinsen, 2.4.3. alle Ansprüche, die als Folge dieses Vertrages und der Tätigkeit des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber nach dem Tag der Abnahme gem. § 13 MiLoG, § 14 AEntG, § 28e Abs. 3a bis 4 SGB IV, § 150 Abs. 3 SGB VII oder anderer eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden. 2.5. Ist keine Vertragserfüllungsbürgschaft vereinbart, erstreckt sich die Sicherheit für Mängelansprüche auf 2.5.1. die Erfüllung von Mängelansprüchen des Auftraggebers sowie im Zusammenhang mit Mängeln begründete Zahlungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, unabhängig davon, ob die Mängelansprüche erstmals vor, bei oder nach Abnahme geltend gemacht werden. 2.5.2. die Erfüllung von Ansprüchen des Auftraggebers (gleich aus welchem Rechtsgrund) bei Überzahlung einschließlich Zinsen, 2.5.3. alle Ansprüche, die als Folge dieses Vertrages und der Tätigkeit des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gem. § 13 MiLoG, § 14 AEntG, § 28e Abs. 3a bis 4 SGB IV, § 150 Abs. 3 SGB VII oder anderer eine entsprechende...
Sicherheit für Mängelansprüche. Für die Dauer der Mängelhaftung hat der AN dem AG Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 5 % der Nettoabrechnungssumme vor Abzügen wegen Umlagen, Gegenforderungen etc. zu leisten. Die Sicherheit wird durch Einbehalt von der Schlussrechnung geleistet und ist durch Bürgschaft gemäß Ziff. 21.3 ablösbar. Andere Arten der Sicherheitsleistung – insbesondere die Hinterlegung von Geld – sind ausgeschlossen.
Sicherheit für Mängelansprüche. Ist eine Sicherheit für Mängelansprüche vereinbart, erstreckt sie sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche, insbesondere auf - Schadensersatz, - Rückforderungsansprüche auf Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zin- sen, - Regressansprüche wegen nicht erfolgter Zahlung der Gesamtsozialversiche- rungsbeiträge, - Regressansprüche wegen Ansprüchen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz auf Gewährung des Mindestlohns sowie auf Zahlung der Urlaubskassenbeiträge, auch für in der Nachunternehmerkette tätige Arbeitnehmer, - Regressansprüche wegen nicht erfolgter Zahlung der Unfallversicherungsbeiträ- ge, Eine für Mängelansprüche gestellte Sicherheit wird zurück gewährt, wenn alle wäh- rend der Gewährleistungsfrist angezeigten Mängel beseitigt, die Mängelansprüche im Übrigen verjährt und auch sonst alle besicherten Ansprüche des Auftraggebers erfüllt sind. Die Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt nach Ablauf der vereinbar- ten Verjährungsfristen für Mängelansprüche unter Berücksichtigung evtl. Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt geltend ge- machte, von der Sicherheit erfasste Ansprüche noch nicht erfüllt sind, ist die Auftrag- geberin berechtigt, einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurück zu halten
Sicherheit für Mängelansprüche. 2.1. Zur Sicherung der Mängelansprüche behält der Auftraggeber 5% der geprüften Schlussrechnungssumme ein. Dieser Einbehalt kann frühestens mit der Fälligkeit der Schlusszahlung und ausschließlich Zug um Zug gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Sicherheit für Mängelansprüche eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. 2.2. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlung einschließlich der Zinsen. 2.3. Die Rückgabe der Bürgschaft richtet sich nach § 17 Abs. 8 Ziffer 2 VOB/B mit der Maßgabe, dass eine Rückgabe erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche erfolgt. § 17 Abs. 8 Ziffer 2 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. 2.4. Für die Bürgschaftserklärung gilt darüber hinaus: 2.4.1. In der Bürgschaft ist auf die Einreden aus §§ 770 bis 772 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Aufrechenbarkeit jedoch nur soweit, wie die Gegenforderung des Auftragnehmers nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. 2.4.2. Die Bürgschaft darf keine Hinterlegungsklausel enthalten. 2.4.3. Der Sicherungsumfang der Bürgschaft hat § 12 Abs. 2.2 dieser Vereinbarung zu entsprechen. 2.4.4. In der Bürgschaft ist vorzusehen, dass die Bürgschaftsansprüche nicht vor den gesicherten Ansprüchen verjähren. 2.4.5. In der Bürgschaft ist vorzusehen, dass für Streitigkeiten aus der Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. 2.4.6. In der Bürgschaft ist als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaft Wiesbaden zu vereinbaren.
Sicherheit für Mängelansprüche. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf Erfüllung der Mängelansprüche, insbesondere auf: - Kostenerstattung, Vorschuss und Schadensersatz - Rückforderungsansprüche auf Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Die Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche unter Berücksichtigung evtl. Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte, von der Sicherheit erfasste Ansprüche noch nicht erfüllt sind, ist der Auftraggeber berech- tigt, einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurück zu halten.
Sicherheit für Mängelansprüche. Nach Abnahme der Leistungen bzw. dem sonstigen Übergang ins Abrechnungsverhältnis (z.B. bei Entbehrlichkeit der Abnahme) und Vorlage der Schlussrechnung ist der AG berechtigt, eine Sicherheit für Mängel- und Schadensersatzansprüche sowie Rückzahlungsan- sprüche des AG wegen Überzahlung in Höhe von 5 % der Nettoschlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistung einzubehal- ten. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist Zug-um-Zug zurückzugewähren, soweit diese nicht bereits in Anspruch genommen wird. Der AN kann diesen Einbehalt durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas- senen Bank, Kreditversicherung oder öffentlichen Sparkasse i.H.v. 5 % der Nettoschlussrechnungssumme als Sicherheit für Mängelan- sprüche ablösen.