Geänderte und zusätzliche Leistungen Musterklauseln

Geänderte und zusätzliche Leistungen. Für Leistungsänderungen gelten abweichend von VOB/ B, insbesondere § 1 und § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B die gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe folgender Regelungen: 4.1 Erzielt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen binnen 14 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim AG keine Einigung über die Höhe der dem AN für die Leistungsänderung zustehenden Vergütungsanpassung, kann die Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen die Ausführung der Leistungsänderung in Textform verweigern, soweit zwischen den Parteien keine andere Frist vereinbart wurde. Davon abweichend kann die Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen die Ausführung der Leistungsänderung sofort anhalten oder abbrechen a. bei Gefahr in Verzug oder b. wenn ohne eine sofortige Anordnung die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden und Nachtragsangebot vorlegt oder c. wenn die Ausführung der Änderung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nicht zumutbar ist. 4.2 Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den vermehrten oder verminderten Aufwand einer Leistungsänderung ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln, sofern die Parteien im Angebotsschreiben und Pflege, Wartung und Reinigungs-Vertrag keine abweichende Berechnungsart vereinbart haben.
Geänderte und zusätzliche Leistungen. Ordnet der Auftraggeber geänderte oder zusätzliche Leistungen gem. Ziff. 5 der AVB Arch/Ing (Anlage 1) an, hat der Auftragnehmer in Ergänzung der dortigen Regelungen un- verzüglich ein Angebot vorzulegen, das die Ermittlung einer Honoraranpassung sowohl unter Fortschreibung der Honorarermittlung (Anlage 9) und in ergänzender Anwendung des § 10 HOAI (Angebotsfortschreibung) als auch nach dem voraussichtlichen Aufwand und dem hierfür vereinbarten Zeithonorar ausweist, wobei die Parteien möglichst vor Beginn der Aus- Vertrag Generalplanung Verfahren II (v3 Stand: 04.09.2017) führung eine Vereinbarung über die Honoraranpassung treffen werden. Scheitert eine Eini- gung, ist der Auftraggeber berechtigt, die Honoraranpassungsmethode auf Grundlage des vom Auftragnehmer vorgelegten Angebots nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzule- gen.
Geänderte und zusätzliche Leistungen. Für vom Auftraggeber geforderte, nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen oder vom Vertrag abweichende Leis- tungen sollten vor ihrer Ausführung eine schriftliche Preisvereinbarung getroffen werden. Diese erfolgt in Form eines Nachtragsangebotes. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit jedem Nachtragsangebot eine prüfbare Kalku- lation mit Preisaufgliederung, auch für Subunternehmerleistungen, vorzulegen, welches vom Auftraggeber und seiner örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung geprüft wird. Die Arbeiten dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber ausgeführt werden. Die Nachtragsangebote, die sich im Rahmen der Ausführung ergeben, sind auf der Basis der Urkalkulation (Preisermittlung für das Hauptangebot § 2 (6) VOB/B) zu erstellen und mit einer prüfbaren Kalkulation vorzulegen. Bei der Kalkulation sind alle Leistungen, auch interne Vorbereitungsleistungen, einzukalkulieren.
Geänderte und zusätzliche Leistungen. 9.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen der Vertragsziele, einzelner Leistungen oder des Leistungsablaufs („geänderte Leistungen“) sowie zur Erreichung der Leistungs- oder Vertragsziele erforderliche zusätzliche Leistungen („zusätzliche Leistungen“) einseitig anzuordnen. Bei zusätzlichen Leistungen besteht das Anordnungsrecht nur, wenn der Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers auf solche Leistungen eingestellt ist. Anordnungen in diesem Sinne bedürfen der Schriftform. § 315 BGB ist anwendbar. Streitigkeiten über vermeintliche Mehrvergütungsansprüche berechtigen nicht zur Leistungsverweigerung. 9.2 Ordnet der Auftraggeber eine geänderte oder zusätzliche Leistung an und entsteht dem Auftragnehmer hierdurch ein Mehraufwand, steht dem Auftragnehmer hierfür eine zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der vereinbarten Honorargrundlagen zu. Gleiches gilt im Falle der Verlängerung des Leistungszeitraumes durch Umstände, die nicht in der Risikosphäre des Auftragnehmers liegen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Mehrkosten vorab anzeigen. 9.3 Vereinbaren die Parteien vorab schriftlich die Ausführung zusätzlicher Leistungen nach Aufwand, gelten die Stundensätze gemäß Preisblatt des Angebotes des Auftragnehmer. Die Abrechnung erfolgt auf Nachweis.
Geänderte und zusätzliche Leistungen. 7.1 Berechtigung des AG zur Anordnung von Leistungsänderungen bzw. zusätzlicher Leistungen Der „AN“ nimmt zur Kenntnis, dass der „AG“ das gegenständliche Bauvorhaben als Bauträger durchführt. Es ist daher möglich, dass im Zuge der Leistungserbringung Sonderwünsche der künftigen Nutzer abzuwickeln sind. Der „AN“ ist daher damit einverstanden, dass der „AG“ Änderungswünsche (Entfallspositionen), sofern sie rechtzeitig bekannt gegeben werden, fordern kann. Betrifft der Änderungswunsch einen Ausstattungsgegenstand, so wird die Erbringung dieser Leistung vom AG gesondert beauftragt. Der „AN“ verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, innerhalb von 7 Tagen dem AG ein verbindliches Anbot über die gewünschten Ausstattungsgegenstände zu stellen.
Geänderte und zusätzliche Leistungen. 3.1 Der AG ist berechtigt, die Ausführung geänderter und zusätzlicher Leistungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B zu ver- langen. 3.2 Über § 1 Abs. 4 VOB/B hinaus kann der AG nicht vereinbarte Leistungen auch verlangen, wenn sie zur Ausführung der vertraglichen Leistungen nicht erforderlich sind, der Betrieb des AN aber auf derartige Leistungen eingerichtet ist und seine Leistungen auf dem oder den Baugrundstücken zu erbringen sind, auf die sich die sonstige Leistungserbringung des AN bezieht. 3.3 Der AN ist verpflichtet, etwaige Mehrkosten für alle durch den AG angeordneten Leistungen rechtzeitig vor der Ausführung mitzuteilen. Spätestens 10 Tage nach erfolgter Anordnung ist der AN verpflichtet mitzuteilen, welche voraussichtlichen Mehrkosten und/oder Minderkosten entstehen und bis zu welchem Datum die Anordnung bestätigt werden muss, damit eine terminneutrale Ausführung möglich ist oder in wel- chem Umfang sich die geänderten oder zusätzlichen Leistungen voraussichtlich auf die Ausführungstermine auswirken, wenn die Anordnung innerhalb angemessener Zeit bestätigt wird. 3.4 Für sämtliche geänderten und zusätzlichen Leistungen gelten die Bedingungen des Hauptauftrags, seiner Vertragsbestandteile und Anla- gen entsprechend. Dies gilt auch für gewährte Preisnachlässe. 3.5 Die Nachtragsangebote sind fortlaufend durchzunummerieren und in prüffähiger Form mit allen Anlagen einzureichen. Die angesetzten Einheitspreise sind unter Bezugnahme auf die betreffenden Positionen der Urkalkulation zu benennen. 3.6 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn schriftlich durch die Parteien vereinbart wurden. Über Stundenlohnarbeiten hat der AN innerhalb von 14 Werktagen die Stundenlohnzettel beim AG einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B folgende Angaben enthalten: • detaillierte Angabe der ausgeführten Arbeiten, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle und eventuelle besondere Schwierigkeiten; • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft; • Art und Anzahl des eingesetzten Materials. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln nach Fertigstellung der durch den AN erbrachten Leistungen umfasst kein Anerkenntnis der Abre- chenbarkeit der erbrachten Leistungen als Stundenlohnarbeiten bzw. als hauptvertraglich nicht geschuldete Leistungen durch den AG.
Geänderte und zusätzliche Leistungen. 1. Wir sind verpflichtet, geänderte und /oder zusätzliche Leistungen auf Verlangen des Auftraggebers auszuführen, wenn diese zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich werden. Dies gilt nicht, wenn unser Betrieb hierauf nicht eingerichtet ist. Unsere Vergütung ermittelt sich auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten Leistungen. 2. Wir werden vor Ausführung der Leistungen dem Auftraggeber einen zusätzlichen Vergütungsanspruch ankündigen. Die Vereinbarung der Vergütung für die geänderte oder zusätzliche Leistung soll vor Ausführung erfolgen. Sollte die Vereinbarung einer Vergütung versäumt worden sein, so bemisst sie sich nach der ortsüblichen Vergütung.
Geänderte und zusätzliche Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sowohl Art und Umfang der Leistung sowie die Umstände der Leistungserbringung zu ändern, als auch zusätzliche Leistungen, wenn sie vertraglich nicht vorgesehen, aber zur Leistungserbringung notwendig sind, zu verlangen. Hält einer der Vertragspartner Änderungen bzw. Zusatzleistungen obiger Art für nötig, hat er dies dem anderen Teil ehestens schriftlich mitzuteilen. Entstehen durch solche Leistungen geänderte Preise, so ist der Anspruch auf Preisänderung vor Ausführungsbeginn ehestens kundzutun, es sei denn er ist offensichtlich. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hiefür innert angemessener Frist ein Zusatzangebot mit auf den Preisgrundlagen und der Preisliste des Vertrages erstellten neuen Preisen zukommen zu lassen. Darüber ist mit dem Auftraggeber nach dessen Prüfung der Preisliste Einvernehmen herzustellen. Mit der Ausführung geänderter bzw. zusätzlicher Leistungen im obigen Sinn darf, Gefahr im Verzug ausgenommen, erst nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, welcher seine Entscheidung ehe baldigst bekannt zu geben hat, begonnen werden. Ebenso Hand zu haben ist die Änderung von Bezugsquellen von Baustoffen und Bauteilen; hiedurch bedingte Änderungen der Leistung begründen jedoch keinen Anspruch auf Preisänderung. Verlangt der Auftraggeber bei Frost und/oder Schneefall Weiterarbeit, so ist dem Wunsch ohne Vergütung der Mehrkosten zu entsprechen. Stellt der Auftraggeber Arbeitskräfte, Stoffe etc. bei, deren Beistellung dem Auftragnehmer oblag, so sind deren Kosten von den Preisen abzuziehen. Führt seitens des Auftragnehmers die Minderung oder der Entfall eines Teiles einer Leistung zu Nachteilen, die nicht durch neue Einheitspreise oder anderweitig abgedeckt sind, so ersetzt der Auftraggeber diesen, nicht aber den entgangenen Gewinn. Führen Änderungen der Leistung zu einer Verzögerung, so ist über eine Anpassung der Leistungsfrist Einvernehmen herzustellen.
Geänderte und zusätzliche Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Projektziele gemäß § 2.2.1 dem Projektfortschritt und/oder den Pro- jekterfordernissen entsprechend zu ändern sowie geänderte oder zusätzliche Projektsteuerungsleistungen einseitig anzuordnen. Die Befugnisse stehen dem Auftraggeber bereits dann zu, wenn entsprechende Änderungen sachdienlich sind, um das Projekt entsprechend seinen Anforderungen zu realisieren. Vo- raussetzung ist, dass das Unternehmen des Auftragnehmers auf die Erbringung der geänderten Projekt- steuerungsleistungen eingerichtet ist. Die Auswirkungen geänderter und zusätzlicher Leistungen auf die Vergütung werden in § 7 dieses Vertrages geregelt.

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  • Zusätzliche Leistungen Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistun- gen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den Stundensät- zen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Rechte und Pflichten des Auftraggebers (1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. (2) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen dokumentiert. In Eilfällen können Weisungen mündlich erteilt werden. Solche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich dokumentiert bestätigen. (3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen beim Auftragnehmer in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie sonstige Kontrollen vor Ort zu kontrollieren. Den mit der Kontrolle betrauten Personen ist vom Auftragnehmer soweit erforderlich Zutritt und Einblick zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Abläufe zu demonstrieren und Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind. (5) Kontrollen beim Auftragnehmer haben ohne vermeidbare Störungen seines Geschäftsbetriebs zu erfolgen. Soweit nicht aus vom Auftraggeber zu dokumentierenden, dringlichen Gründen anders angezeigt, finden Kontrollen nach angemessener Vorankündigung und zu Geschäftszeiten des Auftragnehmers, sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt. Soweit der Auftragnehmer den Nachweis der korrekten Umsetzung der vereinbarten Datenschutzpflichten wie unter Kapitel 5 (8) dieses Vertrages vorgesehen erbringt, soll sich eine Kontrolle auf Stichproben beschränken.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Wesentliche Leistungsmerkmale Die Bank richtet für den Kunden ein Verrechnungskonto in Fremdwährung in laufender Rechnung ein, schreibt eingehende Zahlungen auf dem Verrech- nungskonto gut und wickelt von ihm veranlasste Zahlungsvorgänge (z.B. Überweisung) zu Lasten dieses Verrechnungskontos ab, soweit das Verrech- nungskonto ausreichend Guthaben aufweist. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen vom Vertrag umfasst • Kontoführung • Überweisungen auf das Verrechnungskonto und Drittkonten in der Währung oder auch nach Umrechnung Das Fremdwährungskonto kann für Wertpapieraufträge in gleicher Währung als Abwicklungskonto angegeben werden.