Geänderte und zusätzliche Leistungen Musterklauseln

Geänderte und zusätzliche Leistungen. Für Leistungsänderungen gelten abweichend von VOB/ B, insbesondere § 1 und § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B die gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe folgender Regelungen:
Geänderte und zusätzliche Leistungen. Ordnet der Auftraggeber geänderte oder zusätzliche Leistungen gem. Ziff. 5 der AVB Arch/Ing (Anlage 1) an, hat der Auftragnehmer in Ergänzung der dortigen Regelungen un- verzüglich ein Angebot vorzulegen, das die Ermittlung einer Honoraranpassung sowohl unter Fortschreibung der Honorarermittlung (Anlage 9) und in ergänzender Anwendung des § 10 HOAI (Angebotsfortschreibung) als auch nach dem voraussichtlichen Aufwand und dem hierfür vereinbarten Zeithonorar ausweist, wobei die Parteien möglichst vor Beginn der Aus- Vertrag Generalplanung Verfahren II (v3 Stand: 04.09.2017) führung eine Vereinbarung über die Honoraranpassung treffen werden. Scheitert eine Eini- gung, ist der Auftraggeber berechtigt, die Honoraranpassungsmethode auf Grundlage des vom Auftragnehmer vorgelegten Angebots nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzule- gen.
Geänderte und zusätzliche Leistungen. 7.1 Berechtigung des AG zur Anordnung von Leistungsänderungen bzw. zusätzlicher Leistungen Der „AN“ nimmt zur Kenntnis, dass der „AG“ das gegenständliche Bauvorhaben als Bauträger durchführt. Es ist daher möglich, dass im Zuge der Leistungserbringung Sonderwünsche der künftigen Nutzer abzuwickeln sind. Der „AN“ ist daher damit einverstanden, dass der „AG“ Änderungswünsche (Entfallspositionen), sofern sie rechtzeitig bekannt gegeben werden, fordern kann. Betrifft der Änderungswunsch einen Ausstattungsgegenstand, so wird die Erbringung dieser Leistung vom AG gesondert beauftragt. Der „AN“ verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, innerhalb von 7 Tagen dem AG ein verbindliches Anbot über die gewünschten Ausstattungsgegenstände zu stellen.
Geänderte und zusätzliche Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sowohl Art und Umfang der Leistung sowie die Umstände der Leistungserbringung zu ändern, als auch zusätzliche Leistungen, wenn sie vertraglich nicht vorgesehen, aber zur Leistungserbringung notwendig sind, zu verlangen. Hält einer der Vertragspartner Änderungen bzw. Zusatzleistungen obiger Art für nötig, hat er dies dem anderen Teil ehestens schriftlich mitzuteilen. Entstehen durch solche Leistungen geänderte Preise, so ist der Anspruch auf Preisänderung vor Ausführungsbeginn ehestens kundzutun, es sei denn er ist offensichtlich. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hiefür innert angemessener Frist ein Zusatzangebot mit auf den Preisgrundlagen und der Preisliste des Vertrages erstellten neuen Preisen zukommen zu lassen. Darüber ist mit dem Auftraggeber nach dessen Prüfung der Preisliste Einvernehmen herzustellen. Mit der Ausführung geänderter bzw. zusätzlicher Leistungen im obigen Sinn darf, Gefahr im Verzug ausgenommen, erst nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, welcher seine Entscheidung ehe baldigst bekannt zu geben hat, begonnen werden. Ebenso Hand zu haben ist die Änderung von Bezugsquellen von Baustoffen und Bauteilen; hiedurch bedingte Änderungen der Leistung begründen jedoch keinen Anspruch auf Preisänderung. Verlangt der Auftraggeber bei Frost und/oder Schneefall Weiterarbeit, so ist dem Wunsch ohne Vergütung der Mehrkosten zu entsprechen. Stellt der Auftraggeber Arbeitskräfte, Stoffe etc. bei, deren Beistellung dem Auftragnehmer oblag, so sind deren Kosten von den Preisen abzuziehen. Führt seitens des Auftragnehmers die Minderung oder der Entfall eines Teiles einer Leistung zu Nachteilen, die nicht durch neue Einheitspreise oder anderweitig abgedeckt sind, so ersetzt der Auftraggeber diesen, nicht aber den entgangenen Gewinn. Führen Änderungen der Leistung zu einer Verzögerung, so ist über eine Anpassung der Leistungsfrist Einvernehmen herzustellen.
Geänderte und zusätzliche Leistungen. 3.1 Der AG ist berechtigt, die Ausführung geänderter und zusätzlicher Leistungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B zu ver- langen.
Geänderte und zusätzliche Leistungen. 1. Wir sind verpflichtet, geänderte und /oder zusätzliche Leistungen auf Verlangen des Auftraggebers auszuführen, wenn diese zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich werden. Dies gilt nicht, wenn unser Betrieb hierauf nicht eingerichtet ist. Unsere Vergütung ermittelt sich auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten Leistungen.
Geänderte und zusätzliche Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Projektziele gemäß § 2.2.1 dem Projektfortschritt und/oder den Pro- jekterfordernissen entsprechend zu ändern sowie geänderte oder zusätzliche Projektsteuerungsleistungen einseitig anzuordnen. Die Befugnisse stehen dem Auftraggeber bereits dann zu, wenn entsprechende Änderungen sachdienlich sind, um das Projekt entsprechend seinen Anforderungen zu realisieren. Vo- raussetzung ist, dass das Unternehmen des Auftragnehmers auf die Erbringung der geänderten Projekt- steuerungsleistungen eingerichtet ist. Die Auswirkungen geänderter und zusätzlicher Leistungen auf die Vergütung werden in § 7 dieses Vertrages geregelt.
Geänderte und zusätzliche Leistungen. 9.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen der Vertragsziele, einzelner Leistungen oder des Leistungsablaufs („geänderte Leistungen“) sowie zur Erreichung der Leistungs- oder Vertragsziele erforderliche zusätzliche Leistungen („zusätzliche Leistungen“) einseitig anzuordnen. Bei zusätzlichen Leistungen besteht das Anordnungsrecht nur, wenn der Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers auf solche Leistungen eingestellt ist. Anordnungen in diesem Sinne bedürfen der Schriftform. § 315 BGB ist anwendbar. Streitigkeiten über vermeintliche Mehrvergütungsansprüche berechtigen nicht zur Leistungsverweigerung.
Geänderte und zusätzliche Leistungen. Für vom Auftraggeber geforderte, nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen oder vom Vertrag abweichende Leis- tungen sollten vor ihrer Ausführung eine schriftliche Preisvereinbarung getroffen werden. Diese erfolgt in Form eines Nachtragsangebotes. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit jedem Nachtragsangebot eine prüfbare Kalku- lation mit Preisaufgliederung, auch für Subunternehmerleistungen, vorzulegen, welches vom Auftraggeber und seiner örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung geprüft wird. Die Arbeiten dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber ausgeführt werden. Die Nachtragsangebote, die sich im Rahmen der Ausführung ergeben, sind auf der Basis der Urkalkulation (Preisermittlung für das Hauptangebot § 2 (6) VOB/B) zu erstellen und mit einer prüfbaren Kalkulation vorzulegen. Bei der Kalkulation sind alle Leistungen, auch interne Vorbereitungsleistungen, einzukalkulieren.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.