Common use of Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel Clause in Contracts

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, IBAK hat die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin IBAK erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche im Land des Lieferorts erhebt, haftet die Verkäuferin haften wir gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird Wir werden nach ihrer unserer Xxxx und auf ihre unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies IBAK nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer Art. XI. c) die vorstehend genannten Unsere Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller IBAK über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin uns nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin IBAK und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen, Verkaufs Und Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Der Lieferer ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist nur verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (Patenten, Gebrauchs- mustern, Designs, Urheberrechten, Datenbankrechten, Rechten an Marken, Markennamen, Erfindungsmeldungen) Dritter (im Folgenden: IP-Rechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen we- gen der Verletzung von Schutzrechten IP-Rechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß ver- tragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche An- sprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Ziff. IX Nr. 2. bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwir- ken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht IP-Recht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen Be- dingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.; b) die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer Ziff. XI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen des Lieferers be- stehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von Dritten vom Drit- ten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigtver- ständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung IP-Rechtsverlet- zung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen zu- sammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) gere- gelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziff. IX Nr. 3 und 8 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X der Ziff. IX entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Artikel geregelten Ansprüche An- sprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre Erfüllungsgehilfen dessen Erfüllungsge- hilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachtevom Lieferer er- brachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Besteller berech- tigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber innerhalb Besteller inner- halb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden betreffen- den Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. XII. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten ge- machten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung Verlet- zung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen wich- tigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung Schutz- rechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung Schutzrechts- verletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung Schutz- rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, ei- nes Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X Art. VI Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Auftragnehmer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Auftragnehmer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. IX. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin den Auftragnehmer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin vom Auftragnehmer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Auftragnehmer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Auftraggebers im Übrigen die Bestimmungen der Art. VI Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X der Art. VI entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossendiesem Art.

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Samples: Reparaturbedingungen, Reparaturbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer Art. XI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern So- fern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte ge- nutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernNut- zungsrecht erwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- Rück- tritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz Schadenersatz richtet sich nach Ziffer Art. XI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleibenblei- ben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis An- erkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben Vor- gaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt ein- gesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übri- gen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Urheber- rechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte genutz- te Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen an- gemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. XII. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung Schutzrechts- verletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers; im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechenddes Art. VIII ent- sprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen (Agb)

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Verkäuferin ist Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und bleibt Eigentümerin sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und Urheberin von 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. 2. Alle in den Verkaufsunterlagen sowie in den Katalogen oder anderen vom Lieferer bereitgestellten Spezifikationen enthaltenen Zeichnungen, EntwürfenGewichtsangaben, Xxxxxxx Abmessungen, Beschreibungen und WerkzeugenAbbildungen sind Annäherungen und gehören nicht zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen. 3. Sofern nicht anders vereinbart, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Art. X Ziffer X 6.2. bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz Schadenersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. XIII. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 24. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 35. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 46. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 4 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. X Nr. 6 Ziffer 3, 4 und 8 entsprechend. 7. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer des Art. X entsprechend. 58. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. X geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von ZeichnungenSofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist sind wir verpflichtet, die Lieferung Lieferungen und Leistungen lediglich im Land des Lieferorts Herstell- und des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. „Schutzrechte“ in diesem Sinne sind Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken, einschließlich deren jeweiligen Anmeldungen, sowie Urheberrechte. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen und Leistungen gegen den Auftraggeber Sie berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin haften wir gegenüber dem Auftraggeber Ihnen innerhalb der in Ziffer X VI.8 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird 2. Wir werden nach ihrer unserer Xxxx und auf ihre unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen und Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Ihnen die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die . Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz Schadenersatz richtet sich nach Ziffer XIXxxxxx XXXX. c) die 3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn und soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Sie uns über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt anerkannt haben und der Verkäuferin uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 24. Ihre Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er Sie die Schutzrechtsverletzung ausschließlich zu vertreten hathaben. 35. Ihre Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersIhre speziellen Vorgaben, durch eine von der Verkäuferin uns nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber und Leistung durch Sie nachträglich unbefugt verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von ZeichnungenSofern nicht anders vereinbart, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin haften wir gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird Wir werden nach ihrer Xxxx und auf ihre unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz Schadenersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. XIV. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin uns nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. XIII Nr. 4, 5 und 8 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. XIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. X geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin uns und ihre unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Der Lieferer ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist nur verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts gemäß Ziffer VI Nr. 4 frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (Patenten, Gebrauchsmustern, Designs, Urheberrechten, Datenbank- rechten, Rechten an Marken, Markennamen, Erfindungsmeldungen) Dritter (im Folgenden: IP-Rechte) zu erbringen. Haben sich die Par- teien darauf geeinigt, dass die Ware in einem bestimmten Land ver- wendet werden soll, gewährleistet der Lieferer lediglich, dass die Lie- ferung in diesem Land frei von IP-Rechten Dritter ist. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten IP-Rechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber innerhalb Besteller inner- halb der in Ziffer X Ziff. IX 9. bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwir- ken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht IP-Recht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen Be- dingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer Ziff. XI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen des Lieferers be- stehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von Dritten vom Drit- ten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigtver- ständigt, eine Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkennt aner- kennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen Ver- gleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis An- erkenntnis einer Schutzrechtsverletzung IP-Rechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen zu- sammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) gere- gelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziff. IX Nr. 4 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X der Ziff. IX entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Artikel X. geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre Erfüllungsgehilfen dessen Erfüllungs- gehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Abschnitt VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer Abschnitt XI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in der Nummer 1 Buchstabe a geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Abschnitts VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Abschnitts VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Abschnitt IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin º Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. IX Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: º a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. º b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. XII. º c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. IX Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. XII. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestim- mungen des Art. IX Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. IX entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. X geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: : a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden betref- fenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen Bedingun- gen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. . b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. Art. XII. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten vor- behalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestel- lers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Sales Contracts

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von ZeichnungenSofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist sind wir verpflichtet, die Lieferung Liefe- rungen lediglich im Land des Lieferorts Herstell- und des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. „Schutzrechte“ in diesem Sinne sind Pa- tente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken, einschließlich deren jeweiligen Anmel- dungen, sowie Urheberrechte. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch Schutzrechten, auf Grund der von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen uns gelieferten Produkte gegen den Auftraggeber Sie berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin haften wir gegenüber dem Auftraggeber Ihnen innerhalb der in Ziffer X VII. 5 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird 2. Wir werden nach ihrer unserer Xxxx und auf ihre unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen das betreffende Produkt entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass dieses so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Ihnen die gesetzlichen ge- setzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die . Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz Schadener- satz richtet sich nach Ziffer XIXxxxxx XX. c) die 3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Sie uns über die von Dritten vom Drit- ten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt anerkannt haben und der Verkäuferin uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 24. Ihre Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er Sie die Schutzrechtsverletzung ausschließlich zu vertreten hathaben. 35. Ihre Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin uns nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber das Produkt durch Sie nachträglich unbefugt verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer VIII. geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Online Bestellungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: : a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. . b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. Art. XII. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Sales Contracts

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: : a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. ba) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. XII. cb) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer Art. XI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen Vergleichs- verhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung Schutzrechts- verletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung Schutz- rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr., 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei Lieferortes ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 3 bestimmten Frist und nach Maßgabe der Nr. 4 wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. XII. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den dem Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 6, 7, 10 und 11 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. XII. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen Vergleichsver- handlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen (Alb)

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts Lieferers frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Ur- heberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen Lieferung gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII. Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer Art. XI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit nur so- weit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich Ansprü- che unverzüglich in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten vorbehal- ten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- Schadensmin- derungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung Schutzrechts- verletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, ausgeschlossen soweit die Schutzrechtsverletzung Schutz- rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI.Art. X. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. X geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI.Art. X. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit mit d) der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Terms and Conditions for Corporate Customers

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutz- rechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X bestimmten Art. VIII Nr. 2 be- stimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer Art. XI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtetverpflich- tet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestel- lers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art.VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von ZeichnungenSofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist sind wir verpflichtet, die Lieferung Leistung lediglich im Land des Herstell- und des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. „Schutzrechte“ im Sinne dieser Geschäftsbedin- gungen sind Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken, einschließlich deren jeweiligen Anmeldungen, sowie Urheberrechte. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen Leistungen gegen den Auftraggeber Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin haften wir gegenüber dem Auftraggeber Käufer innerhalb der in Ziffer X 6.2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird 7.1 Wir werden nach ihrer unserer Xxxx und auf ihre unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernNutzungs- recht erwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin uns dies nicht zu angemessenen angemes- senen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die . Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz Schadenersatz bleibt davon unberührt und richtet sich nach Ziffer XI9. c) die 7.2 Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Käufer uns über die von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Käufer die Nutzung der Lieferung Leistung aus Schadensminderungs- schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. 7.3 Ansprüche des Auftraggebers Käufers sind ausgeschlossen, soweit ausschließlich er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. 7.4 Ansprüche des Auftraggebers Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersKäufers, durch eine von der Verkäuferin uns nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber Leistung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel 7.5 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die Bestimmungen in Ziffer X 7.1 geregelten Ansprüche des Käufers die Bestim- mungen der Ziffern 6.4, 6.5 und 6.9 entsprechend. 5. 7.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Auftraggebers Käufers gegen die Verkäuferin und ihre uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. Da die Software dem Lizenznehmer unentgeltlich übergeben wird (siehe Ziffer 1), haftet der Lizenzgeber für die Freiheit von Schutzrechten Dritter und für Rechtsmängel (einschließlich der Freiheit von Schutzrechten usw.) nur in Fällen des Vorsatzes, der Arglist oder der groben Fahrlässigkeit. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von ZeichnungenSoweit hiernach der Lizenzgeber überhaupt verantwortlich ist, Entwürfengelten die nachfolgenden Bestimmungen: 10.1 Der Lizenzgeber steht lediglich dafür ein, Xxxxxxx und Werkzeugen, dass die Software in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen(im Folgenden: Schutzrechte) ist. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, die im Land nach Satz 1 vertragsgemäß genutzte Lieferungen Software gegen den Auftraggeber Lizenznehmer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lizenzgeber gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist Lizenznehmer wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lizenzgeber wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lizenzgeber nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen steht dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte Lizenznehmer das gesetzliche Rücktrittsrecht zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Lizenznehmer nicht verlangen. b) die Die Pflicht des Lizenzgebers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI11 (Andere Haftung) und Ziffer 12 (Gesamthaftungsbegrenzung). c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lizenzgebers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Lizenznehmer den Lizenzgeber über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lizenzgeber alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Lizenznehmer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. 10.2 Ansprüche des Auftraggebers Lizenznehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Lizenznehmers sind ferner ausgeschlossen, soweit sofern die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersLizenznehmers, durch eine von der Verkäuferin vom Lizenzgeber nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Lizenznehmer verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin dem Lizenzgeber gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. 10.3 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in der Ziffer X 9 (Sachmängel) entsprechend. 5. Weitergehende 10.4 Weiter gehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Auftraggebers Lizenznehmers gegen die Verkäuferin den Lizenzgeber und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Lizenzvertrag

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VII Nr.2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin : Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die . Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz Schadenersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. c) die X Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1. a. geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz Schadenersatz richtet sich nach Ziffer XI.Art. X. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten die für in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers, im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 6 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. (1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen) Sofern nicht anders vereinbart ist, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugenhat KOMSA Vertragsprodukte zu liefern, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts Bestimmungsort frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringensind. Sofern Wenn ein Dritter gegen den Reseller Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachteVertragsprodukte hat, die KOMSA geliefert hat und die vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebtgenutzt wurden, haftet die Verkäuferin KOMSA gegenüber dem Auftraggeber Reseller innerhalb der oben in Ziffer X X.2. bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird XXXXX kann nach ihrer eigener Xxxx und auf ihre eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder Vertragsprodukte ein Nutzungsrecht erwirken erwerben oder Ersatz liefernsie so ändern, sodass dass sie das Schutzrecht nicht verletzt wirdmehr verletzen, oder sie austauschen. Ist der Verkäuferin dies KOMSA nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Reseller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen von KOMSA bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Reseller (i) KOMSA unverzüglich schriftlich über die von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglichinformiert, schriftlich verständigt, (ii) eine Verletzung nicht anerkennt zugesteht und der Verkäuferin (iii) KOMSA und/oder Unify alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleibenüberlässt. Stellt Wenn der Auftraggeber Reseller die Nutzung der Lieferung Vertragsprodukte aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen einstoppt, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. (2. ) Ansprüche des Auftraggebers Resellers sind ausgeschlossen, soweit er oder der Endkunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3haben. Ansprüche des Auftraggebers Resellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersResellers, durch eine von der Verkäuferin KOMSA und/oder Unify nicht voraussehbaren Anwendung vorhersehbare Nutzung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber Vertragsprodukte vom Reseller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin KOMSA gelieferten Produkten eingesetzt wirdwerden. 4. (3) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in der Ziffer X X. entsprechend. 5(4) Schadensersatzansprüche des Resellers wegen Schutzrechtsverletzungen oder sonstigen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels seitens KOMSA, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer XI. geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines RechtsmangelsResellers sind, sind gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Resellers ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

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Samples: Zusatzbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts Lieferers frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß vertragsmäßig genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt., haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer Artikel X Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen angemessen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Rückgriffs- und Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz Schadenersatz richtet sich nach Ziffer XIArtikel XIII. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten verbunden hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. X Nr. 4, 8 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer des Art. X entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. XI geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ( im Folgenden Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Abschnitt VII Nr. 2 bestimmten Frist wie wir folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer Abschnitt XI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung Lieferungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossenausgschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in der Nummer 1 Buchstabe a geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Abschnitts VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Abschnitts VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Abschnitt IX geregelten Ansprüche Ansprüchen des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen gewerb- lichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies die Nacherfüllung nicht zu angemessenen Bedingungen möglichmöglich oder schlägt sie fehl, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI.Art. X. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisenhinzu- weisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Sales Contracts

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Eine Prüfung, ob die vom Kunden bzw. Besteller beigestellten Unterlagen (Druckvorlagen, Muster usw. ) Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und gewerb- liche Schutzrechte verletzen, obliegt allein dem Besteller und Kunden. Werden wir wegen der Verletzung dieser Rechte in Anspruch genommen, ist der Besteller und bleibt Eigentümerin Kunde verpflichtet uns jeden hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2. Bringen wir im Auftrag des Kunden auf die Produkte Zeichen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetztes („Grüner Punkt“ o.ä.) auf, gilt der Besteller bzw. Kunde als In-Verkehrsbringer und Urheberin hat somit die Gebühren abzuführen. Verstößt der Kunde/Besteller gegen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Verpackungsverordnung und werden wir deshalb in Anspruch genommen, stellt der Besteller/Kunde uns von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx allen Ansprüchen frei und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurdenersetzt uns sämtliche Schäden und Aufwendungen. 3. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich Erfüllung aller etwa nach dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche NutzungsrecheKreislaufwirtschaftsgesetz und der Verpackungs- verordnung bestehenden Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen obliegen, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließensoweit nicht abweichend geregelt, allein dem Besteller/Kunden. 4. Die Verkäuferin ist Soweit nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land Lande des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller/Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber haften wir innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist angemesse- ner Fristsetzung wie folgt: a) die Verkäuferin wird Wir werden nach ihrer unserer Xxxx und auf ihre unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder betreffende Leistung ent- weder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wirdwird oder austauschen. Ist der Verkäuferin uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller/Xxxxxx die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz Schadenersatz richtet sich nach Ziffer XIden Ziffern VII. sowie VIII. c) die Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller/Kunde uns unverzüglich über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigtunterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller/Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer der Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. d) Ansprüche des Auftraggebers Bestellers/Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung Schutz- rechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers/Kunden sind ferner ausgeschlossenweiter aus- - 2 - geschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, von die- sem durch eine von der Verkäuferin uns nicht voraussehbaren Anwendung voraussehbare Änderung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller/Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4e) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für Ansprüche des Bestellers/Kunden die Nr. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X VII. und VIII. entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. (1. Die Verkäuferin ) Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist JULABO verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin JULABO erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin JULABO gegenüber dem Auftraggeber Kunden innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Abs. 1 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin a. JULABO wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies JULABO nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die b. Die Pflicht von JULABO zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. XI Schadensersatzansprüche. c) die c. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von JULABO bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Kunde JULABO über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin JULABO alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. (2. ) Ansprüche des Auftraggebers Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. (3. ) Ansprüche des Auftraggebers Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersKunden, durch eine von der Verkäuferin JULABO nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin JULABO gelieferten Produkten eingesetzt wird. (4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel ) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als für die in dieser Ziffer Abs. (1)a geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen Kunden im Übrigen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines RechtsmangelsBestimmungen des Art. VIII Abs. (6), sind ausgeschlossen(7)und (10) entsprechend.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Servicebedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrecht) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. XII. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung Schutzrechts- verletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend. 6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechts- mangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von freivon gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden betreffen- den Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz Schadenersatz richtet sich nach Ziffer Art. XI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lie- ferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisenhinzuwei- sen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung Schutzrechtsver- letzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung Schutzrechtsver- letzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung Schutzrechts- verletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber Liefe- rung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten An- sprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen. 7. Stellt der Besteller dem Lieferer schutzrechtsfähige bzw. urheberrechtsfähige Sachen oder Rechte, insbesondere Software, zur Verwendung im Zusammen- hang mit dem Lieferobjekt und/oder zur Bearbeitung im Rahmen der Bestellung bei, garantiert der Besteller dem Lieferer im Sinne eines selbständigen Garantie- versprechens, dass er über sämtliche Nutzungsrechte verfügt, die für eine Bei- stellung zur Verwendung und/oder Bearbeitung der beigestellten schutzrechts- fähigen bzw. urheberrechtsfähigen Sache und/oder Rechtes erforderlich sind. Der Besteller räumt dem Lieferer alle zur Ausführung der Bestellung erforder- lichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an der beigestellten Sache bzw. dem beigestellten Recht, insbesondere an beigestellter Software, ein. Soweit Dritte Ansprüche gegen den Lieferer wegen Schutzrechtsverletzungen im Hinblick auf vom Besteller beigestellte Sachen oder Rechte geltend machen, hat der Be- steller den Lieferer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Vorstehend 1c) gilt entsprechend.

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Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachtevom Lieferer erbrach- te, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer Art. XI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen Vergleichs- verhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ver- bunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung Schutzrechts- verletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung Schutz- rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. (1. Die Verkäuferin ) Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist Xxxxxx verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin XXXXXX erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin RÖSLER gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. Vlll NAbs 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin XXXXXX wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies RÖSLER nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht von XXXXXX zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. XII. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen von XXXXXX bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller RÖSLER über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin RÖSLER alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche Anspräche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI.Art. XII; c) die vorstehend Die vorstehenden genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 16.1 Unsere Schutzrechte dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von ZeichnungenSofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist sind wir verpflichtet, die Lieferung Leistung lediglich im Land des Herstell- und des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Schutz- rechten Dritter zu erbringen. „Schutzrechte“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Patente, Ge- brauchs- und Geschmacksmuster, Marken, einschließ- lich deren jeweiligen Anmeldungen, sowie Urheber- rechte. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin uns erbrachte, vertragsgemäß vertragsge- mäß genutzte Lieferungen Leistungen gegen den Auftraggeber berechtigte Kunden berech- tigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin haften wir gegenüber dem Auftraggeber Kunden innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist Fristen dieser Geschäftsbedin- gungen wie folgt: a) die Verkäuferin wird 6.2 Wir werden nach ihrer unserer Xxxx und auf ihre unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernNut- zungsrecht erwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht Schutz- recht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte Minde- rungsrechte zu. b) die . Unsere eventuelle Pflicht zur Leistung von Schadensersatz Schadenersatz bleibt davon unberührt und richtet sich nach Ziffer XIRegelungen dieser Geschäftsbedingungen. c) die 6.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Kunde uns über die von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen Vergleichsverhandlun- gen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Kunde die Nutzung der Lieferung Leistung aus Schadensminderungs- schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ver- bunden ist. 2. 6.4 Ansprüche des Auftraggebers Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersKunden, durch eine von der Verkäuferin uns nicht voraussehbaren Anwendung voraussehbare An- wendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung Leis- tung von Auftraggeber dem Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel 6.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe- sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten sind ausgeschlossen. 6.6 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen unsererseits gelten die Bestimmungen in Ziffer X dieser Geschäftsbedingun- gen im Übrigen entsprechend. 5. 6.7 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers Kunden gegen die Verkäuferin und ihre uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossenausge- schlossen.

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Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 3 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. XII. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigtver- ständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen Ver- gleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung Schutzrechts- verletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten vertre- ten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer vernünftigerweise nicht voraussehbaren vorausseh- bare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Be- stellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsman- gels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 16.1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Anbieter verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringenerbrin- gen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß vom Anbieter erbrachte vertrags- gemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber der Anbieter ge- genüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist Kunden wie folgt: a) die Verkäuferin 6.2. Der Anbieter wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernNut- zungsrecht erwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird. Ist der Verkäuferin dies dem Anbieter nicht zu angemessenen Bedingungen möglichmöglich oder scheitert die Nacherfüllung des Anbieters innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, stehen dem Auftraggeber die kann der Kunde unter den gesetzlichen Rücktritts- Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder Minderungsrechte zumindern. b) die 6.3. Die Pflicht des Anbieters zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI5 dieser AGB. c) die 6.4. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Anbieters bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Kunde den Anbieter über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Anbieter alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben; in diesem Zusammenhang hat der Kunde dem Anbieter sämtliche Vollmachten zu erteilen und Befugnisse einzuräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Stellt der Auftraggeber Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen sonsti- gen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung Nutzungsein- stellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 26.5. Ansprüche des Auftraggebers Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 36.6. Ansprüche des Auftraggebers Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersKunden, durch eine von der Verkäuferin vom Anbieter nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht verur- sacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 46.7. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Handbüchern und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterla- gen) behält sich der Anbieter seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneinge- schränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Anbieters Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen un- verzüglich zurückzugeben. 6.8. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X 4 dieser AGB (Sachmängelge- währleistung) entsprechend. 56.9. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Auftraggebers Kunden gegen die Verkäuferin den An- bieter und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von ZeichnungenSofern nicht anders vereinbart, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin haften wir gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird Wir werden nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass es so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wirdwird oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies uns nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- Rücktritt- oder Minderungsrechte zu. b) die Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer Art. XI. c) die Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin uns nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin uns und ihre unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vom Lieferanten erbrachte vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferant gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferant wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer Art. XI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferanten über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferanten nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Handbüchern und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. 5. An vom Lieferanten übergebener Software hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen. 6. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten die für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 7. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII entsprechend. 58. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferanten und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, EntwürfenKalkulationen und sonstigen Unterlagen (im Folgenden zusammen „Unterlagen“) behält sich HIMA die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. 2. Sofern nicht anders vereinbart, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist HIMA verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts bzw. im vereinbarten Land des Endkunden frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden zusammen „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten Schutz- rechten durch von der Verkäuferin HIMA erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin HIMA gegenüber dem Auftraggeber Kunden innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist Mängelhaftungsfrist (VII. Abs. 5) wie folgt: a) die Verkäuferin a. HIMA wird nach ihrer eigener Xxxx und auf ihre eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies HIMA nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die b. Die Pflicht von HIMA zur Leistung von Schadensersatz richtet sich auschließlich nach Ziffer XIdem nachfolgenden Abschnitt IX. „Haftung“. c) die c. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von HIMA bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Kunde HIMA über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung dem Dritten gegenüber nicht anerkennt und der Verkäuferin HIMA alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen Vergleichs- verhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 23. Ansprüche des Auftraggebers Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit insbesondere, wenn die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersKunden, durch eine von der Verkäuferin HIMA nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin HIMA gelieferten oder autorisierten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Abs. 2.a. geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen des Abschnitt VII. Abs. 3 entsprechend. 1. HIMA haftet bei Ansprüchen: - infolge einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen, - aus dem Produkthaftungsgesetz, - infolge der Nichteinhaltung einer Garantie, - wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder - infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, uneingeschränkt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Im Übrigen ist die Haftung von HIMA wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen: a. Bei einer durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, die der Vertrag HIMA nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b. Bei einer durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Ver- letzung nicht wesentlicher Vertragspflichten und bei sonstigen durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Pflichtverletzungen ist die Haftung von HIMA ausgeschlossen. 3. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen HIMA verjähren in Ziffer X entsprechend12 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dies gilt nicht für die in Abs. 1 genannten Ansprüche. 4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen der Abs. 1 bis 3 nicht verbunden. 5. Weitergehende Soweit die Haftung von HIMA ausgeschlossen oder andere als beschränkt ist, gilt dies auch für die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossenvon HIMA.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies die dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.; b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer Art. XI.; c) die vorstehend Die vorstehenden genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen2.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, stellt Siemens die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts kostenpflichtigen Apps frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen(in folgenden als "IRR" bezeichnet) nur in Bezug auf das Land, in dem der Lieferort liegt, zur Verfügung. Sofern Sollte ein Dritter wegen der gegen Sie einen berechtigten Anspruch aufgrund einer IPR-Verletzung durch die von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß Siemens hergestellte und vertragskonform genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebtkostenpflichtige App geltend machen, haftet die Verkäuferin Siemens Ihnen gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Abschnitt C.1.2 festgelegten Frist wie folgt: a(i) die Verkäuferin Siemens wird nach ihrer Xxxx und auf ihre eigene Kosten entweder das Recht zur Nutzung der IPR in Bezug auf die betroffene kostenpflichtige App erwerben oder die kostenpflichtige App so abändern, dass sie nicht mehr gegen die IPR verstößt oder sie ersetzen. Sollte dies für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies Siemens nicht zu angemessenen Bedingungen möglichmöglich sein, stehen dem Auftraggeber Ihnen die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.; b(ii) die Pflicht zur Leistung Die vorstehenden Verpflichtungen von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen Siemens gelten nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die wenn Sie (i) Siemens derartige von Dritten geltend gemachten gemachte Ansprüche unverzüglichunverzüglich schriftlich anzeigen, schriftlich verständigt, eine (ii) das Bestehen einer Verletzung nicht anerkennt anerkennen und der Verkäuferin (iii) alle Abwehrmaßnahmen Schutzmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleibenSiemens nach deren Ermessen überlassen. Stellt der Auftraggeber Falls Sie die Nutzung der Lieferung kostenpflichtigen App zur Schadensminderung oder aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen anderen guten Gründen eineinstellen, ist er sind Sie verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit aus der Nutzungseinstellung kein Tatsache, dass die Nutzung eingestellt wurde, nicht auf eine Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden istder behaupteten Verletzung geschlossen werden kann. 2. (iii) Die Schadensersatzverpflichtung von Siemens ist in Abschnitt C.4 dieses Vertrages geregelt. 2.2 Ansprüche des Auftraggebers Ihrerseits sind ausgeschlossen, soweit er falls Sie die Schutzrechtsverletzung Verletzung einer IPR zu vertreten hathaben. 3. 2.3 Ansprüche des Auftraggebers Ihrerseits sind ferner auch ausgeschlossen, soweit falls die Schutzrechtsverletzung Verletzung der IPR durch spezielle Vorgaben des Auftraggebersvon Ihnen festgelegte Spezifikationen, durch eine von Nutzungsweise, die für Siemens nicht vorhersehbar war, oder durch eine Abänderung der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung kostenpflichtigen App durch Sie oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder durch eine Nutzung der App zusammen mit Produkten, die nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wirdSiemens bereitgestellt wurden, verursacht wurde. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende 2.4 Sämtlichen sonstigen Ansprüche Ihrerseits gegen Siemens oder andere als ihre Vertreter oder Ansprüche, welche die in dieser Ziffer geregelten diesem Abschnitt C.2 vorgesehenen Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin übersteigen und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangelsauf einem Rechtsmangel beruhen, sind ausgeschlossen.

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Samples: Endbenutzer Lizenzvertrag

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin 9.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist Atos verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern Macht ein Dritter innerhalb der in Ziffer 7.2 bestimmten Frist Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von der Verkäuferin erbrachteAtos gelieferten, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin genutzten Produkte gegenüber dem Auftraggeber innerhalb Kunden geltend und wird die Nutzung der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Produkte hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird Atos nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für entweder die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken Produkte so ändern oder Ersatz liefernersetzen, sodass dass sie das Schutzrecht nicht verletzt wirdverletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Kunden von Lizenzgebühren für die Benutzung der Produkte gegenüber dem Dritten freistellen. Ist der Verkäuferin dies nicht Atos zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Auftraggeber Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) 9.2 Voraussetzungen die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich Ansprüche des Kunden gegen Atos nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur9.1 ist, soweit dass der Auftraggeber die Verkäuferin über die Kunde Atos von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, eine die behauptete Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleibenjegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit Atos führt. Stellt der Auftraggeber Kunde die Nutzung der Lieferung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein ein Anerkenntnis einer der Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er 9.3 Soweit der Kunde selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3, sind Ansprüche gegen Atos nach Ziffer 9.1 ausgeschlossen. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossenGleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle auf speziellen Vorgaben des AuftraggebersKunden beruht, durch eine von der Verkäuferin Atos nicht voraussehbaren vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber das Produkt vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin Atos gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. 9.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 9.1 geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 7.4 und 7.5 entsprechend. 9.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in der Ziffer X 7 entsprechend. 5. 9.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Auftraggebers Kunden gegen die Verkäuferin Atos und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Webshop Bedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VI Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:: EDENOR0012-4023-01_DE_EN a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. IX. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Art. VI Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X der Art. VI entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossendiesem Art.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VI Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:: EDENOR0012-3624-01_DE_EN a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. IX. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Art. VI Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X der Art. VI entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossendiesem Art.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. Anstelle von §9 AGB gilt: (1. Die Verkäuferin ) Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller bei zeitlich unbefristet überlassener Software innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist für Sachmängel vereinbarten Verjährungsfrist, bei zeitlich befristet überlassener Software innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist, wie folgt: (a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. (b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich im Übrigen nach Ziffer XI§12 AGB. (c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. (2. ) Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. (3. ) Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. (4) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 7 Nr. 1 (a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 6 Nr. 1 (h) und Ziffer 6 Nr. 1 (e) Satz 1 entsprechend. (5) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in der Ziffer X entsprechend6. 5. (6) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Software License Agreement

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIArt. XII. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.in

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Samples: Sales Contracts

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Lieferer gegenüber dem Auftraggeber Kunde innerhalb der in Ziffer X Art. IX Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI.Art. XlI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Kunde den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- Schadensminderung oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersKunden, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Kunde verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen des Art. IX Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. IX entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. X geregelten Ansprüche des Auftraggebers Kunden gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Verkäufer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vom Verkäufer erbrachte vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin der Verkäufer gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist Besteller wie folgt: a) die Verkäuferin Der Verkäufer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wirdwird oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Verkäufer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIdiesen Vertragsbedingungen. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Verkäufers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Verkäufer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossenDies gilt auch, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Verkäufer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Verkäufer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 43. Bei Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten neben Nr. 1 a) im Übrigen die Bestimmungen des Art. VI entsprechend. Art. VI gilt entsprechend bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5Rechtsmängel. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Artikel geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Verkäufer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen14.1 Sofern nicht anders vereinbart, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten (z.B. Warenzeichen, Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmu- ster oder Geschmacksmuster) und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin haften wir gegenüber dem Auftraggeber Kunden innerhalb der in Ziffer X 13.2 der Bedingungen bestimmten Frist wie folgt:nach den nachfolgenden Ziffern 14.2 bis 14.10 der Bedingungen. a) die Verkäuferin wird 14.2 Wir werden nach ihrer unserer Xxxx und auf ihre unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austau- schen. Ist der Verkäuferin uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Kunden – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche – die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die 14.3 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer XI15 der Bedingungen. c) die 14.4 Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Auftraggeber die Verkäuferin Kunde über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt aner- kennt und der Verkäuferin uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. 14.5 Soweit der Kunde wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen wird, hat er den Nachweis eines Rechtsmangels erst dann geführt, wenn gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. 14.6 Ansprüche des Auftraggebers Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. 14.7 Ansprüche des Auftraggebers Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersKunden, durch eine von der Verkäuferin uns nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht verurs- acht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel 14.8 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 14.2 der Bedingungen geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen in Ziffer X der Ziffern 12.2, 13.4 und 13.9 der Bedingungen entsprechend. 5. 14.9 Bei Vorliegen von sonstigen Rechtsmängeln gilt Ziffer 13 der Bedingungen entsprechend. 14.10 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 14 der Bedingungen geregelten Ansprüche des Auftraggebers Kunden gegen die Verkäuferin uns und ihre unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber der Lieferer gegen über dem Auftraggeber Besteller innerhalb der in Ziffer X Art. VIII Nr.2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin Der Lieferer wird nach ihrer seiner Xxxx und auf ihre seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer Art. XI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Besteller den Lieferer über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersBestellers, durch eine von der Verkäuferin vom Lieferer nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X des Art. VIII entsprechend. 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Auftraggebers Bestellers gegen die Verkäuferin den Lieferer und ihre dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von ZeichnungenSofern nicht anders vereinbart, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei Lie- ferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin haften wir gegenüber dem Auftraggeber Kunden innerhalb der in Ziffer X Artikel VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird Wir werden nach ihrer unserer Xxxx und auf ihre unsere Kosten für die betreffenden betreffende Lieferungen entweder entwe- der ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefernerwirken, sodass sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist der Verkäuferin uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Kunden gesetzliche Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer Artikel XI. c) die Die vorstehend genannten Verpflichtungen von uns bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin Kunde und über die von vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen Vergleichsver- handlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- Scha- densminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung Schutz- verletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten ver- treten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AuftraggebersKunden, durch eine von der Verkäuferin uns nicht voraussehbaren voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen des Artikels VII Nr. 4, 5, 7, 8 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend.des Artikels VII entspre- chend. R 000 022 56. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer diesem Artikel VIII geregelten Ansprüche des Auftraggebers Kunden gegen die Verkäuferin uns und ihre unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, Rechtsmangels sind ausgeschlossenausgeschlos- sen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen