Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 13.1 Sofern nicht anders vereinbart ist, ist der AN verpflichtet, die Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom AN erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der AN gegenüber dem AG unbegrenzt. Der AN hat den AG vollumfänglich freizustellen. 13.2 Der AN wird im Falle einer Verletzung eines Schutzrechtes eines Dritten durch den AN nach Xxxx des AG auf Kosten des AN für die betreffenden Leistungen entweder Nutzungsrechte erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem AN nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem AG die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Darüber hinaus haftet der AN für sämtliche beim AG verursachten Schäden. Er hat den AG für bei Dritten verursachte Schäden freizustellen, soweit der AG diesen gegenüber hierfür einzustehen hat. 13.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche, übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Unterlagen und Hilfsmittel ein. Weiterhin räumt der AN dem AG das Recht ein, die Dienstleistungsergebnisse an Dritte im Wege einer entgeltlichen oder unentgeltlichen sowie zeitlich befristeten oder unbefristeten Überlassung weiterzugeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 13.1 14.1 Sofern nicht anders vereinbart ist, ist der AN verpflichtet, die Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Folgenden: Schutzrechte“ genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom AN erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen Leistungen gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der AN gegenüber dem AG unbegrenzt. Der AN hat den AG vollumfänglich freizustellen.
13.2 14.2 Der AN wird im Falle einer Verletzung eines Schutzrechtes eines Dritten durch den AN nach Xxxx des AG auf Kosten des AN für die betreffenden Leistungen entweder Nutzungsrechte erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem AN nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem AG die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Darüber hinaus haftet der AN für sämtliche beim AG verursachten Schäden. Er hat den AG für bei Dritten verursachte Schäden freizustellen, soweit der AG diesen gegenüber hierfür einzustehen hat.
13.3 14.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche, übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Unterlagen Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Weiterhin räumt der AN dem AG das Recht ein, die Dienstleistungsergebnisse an Dritte im Wege einer entgeltlichen oder unentgeltlichen sowie zeitlich befristeten oder unbefristeten Überlassung weiterzugeben.
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Samples: Consulting Agreement, Consulting Agreement, Consulting Agreement
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 13.1 12.1 Sofern nicht anders vereinbart ist, ist der AN verpflichtet, die Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom AN erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen Leistungen gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der AN gegenüber dem AG unbegrenzt. Der AN hat den AG vollumfänglich freizustellen.
13.2 12.2 Der AN wird im Falle einer Verletzung eines Schutzrechtes eines Dritten durch den AN nach Xxxx des AG auf Kosten des AN für die betreffenden Leistungen entweder Nutzungsrechte erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem AN nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem AG die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Darüber hinaus haftet der AN für sämtliche beim AG verursachten Schäden. Er hat den AG für bei Dritten verursachte Schäden freizustellen, soweit der AG diesen gegenüber hierfür einzustehen hat.
13.3 12.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche, übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Unterlagen und Hilfsmittel ein. Weiterhin räumt der AN dem AG das Recht ein, die Dienstleistungsergebnisse an Dritte im Wege einer entgeltlichen oder unentgeltlichen sowie zeitlich befristeten oder unbefristeten Überlassung weiterzugeben.
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Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 13.1 1. Sofern nicht anders vereinbart istvereinbart, ist der AN FLEXA verpflichtet, die Leistung Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Folgenden: Schutzrechte“ genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom AN erbrachtevon FLEXA gelieferte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen Produkte gegen den AG Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der AN FLEXA gegenüber dem AG unbegrenztBesteller innerhalb der in Ziffer VIII. Der AN hat den AG vollumfänglich freizustellen.Nr. 12 bestimmten Frist wie folgt:
13.2 Der AN a) FLEXA wird im Falle einer Verletzung eines Schutzrechtes eines Dritten durch den AN nach ihrer Xxxx des AG auf ihre Kosten des AN entweder ein Nutzungsrecht für die betreffenden Leistungen entweder Nutzungsrechte das Produkt erwirken, sie das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, wird oder das Produkt austauschen. Ist dies dem AN FLEXA nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem AG Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht von FLEXA zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von FLEXA bestehen nur dann, wenn der Besteller FLEXA über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und FLEXA alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Darüber hinaus haftet Stellt der AN für sämtliche beim AG verursachten SchädenBesteller die Nutzungen des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer verbunden ist.
2. Er hat den AG für bei Dritten verursachte Schäden freizustellenAnsprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit der AG diesen gegenüber hierfür einzustehen er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
13.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche, übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Unterlagen und Hilfsmittel ein. Weiterhin räumt der AN dem AG das Recht ein, die Dienstleistungsergebnisse an Dritte im Wege einer entgeltlichen oder unentgeltlichen sowie zeitlich befristeten oder unbefristeten Überlassung weiterzugeben.
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Samples: General Terms and Conditions