Common use of Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel Clause in Contracts

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß ge- nutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Um- fang die Kosten für W artezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Monta- gepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetrieb- Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzli- chen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß ge- nutzte genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom a) Der Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Um- fang die wird nach seiner Xxxx auf seine Kosten für W artezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Monta- gepersonals sowie die Beendigung der Aufstellungbetreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, Montage oder Inbetrieb- sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzli- chen gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII. c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsver- handlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen (Alb)

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Sofern nicht anders a) Xxxxxx nichts anderes vereinbart, ist der Lieferer sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgendenfolgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer von uns erbrachte, vertragsgemäß ge- nutzte genutzte Lieferungen gegen den Besteller Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer haften wir gegenüber dem Besteller Kunden innerhalb der in ArtZiffer 3 lit. VIII Nr. 2 b) bestimmten Frist wie folgt: 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Um- fang die aa) Wir werden nach unserer Xxxx und auf unsere Kosten für W artezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so zu tragen. 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Monta- gepersonals sowie die Beendigung der Aufstellungändern, Montage oder Inbetrieb- dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer uns dieses nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller Kunden die gesetzli- chen gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. bb) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8. cc) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß ge- nutzte genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom a) Der Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Um- fang die wird nach seiner Xxxx auf seine Kosten für W artezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Monta- gepersonals sowie die Beendigung der Aufstellungbetreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, Montage oder Inbetrieb- sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzli- chen Rücktritts- gesetzlichen Rücktritts‐ oder Minderungsrechte zu. b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII. c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus

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Samples: General Terms and Conditions

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. º Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß ge- nutzte genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII IX Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom º a) Der Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Um- fang die wird nach seiner Xxxx und auf seine Kosten für W artezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Monta- gepersonals sowie die Beendigung der Aufstellungbetreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, Montage oder Inbetrieb- sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzli- chen gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. º b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII. º c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel. 1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß ge- nutzte genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche Anspräche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: 4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom a) Der Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Um- fang die wird nach seiner Xxxx auf seine Kosten für W artezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Monta- gepersonals sowie die Beendigung der Aufstellungbetreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, Montage oder Inbetrieb- sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzli- chen gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII; c) Die vorstehenden genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

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