Gewährleistung beim Verkauf von Waren Musterklauseln

Gewährleistung beim Verkauf von Waren. 17.1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften. 17.2 Sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden ein Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 17.3 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Ware sind in Ziffern 9.2, 9.3 bestimmten Umfang aus den operator AGB beschränkt.
Gewährleistung beim Verkauf von Waren. 14.2.1 Soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware nach den gesetzlichen Bestimmungen. 14.2.2 Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, weil er keine natürliche Person ist oder im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, hat NetCologne das Recht, den Kunden zunächst auf die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen gegen- über einem Dritten zu verweisen. Ist diese fruchtlos, bleibt das Recht des Kunden unberührt, seine Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der vorliegenden Regelungen unmittelbar gegenüber NetCologne geltend zu machen. Ferner beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsan- sprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, ein Jahr. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 14.2.3 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Ware sind nach Maßgabe der Ziff. 9.1, 9.2, 9.3, 9.6 und 9.9 dieser AGB beschränkt. § 444 BGB bleibt unberührt. Stand April 2020
Gewährleistung beim Verkauf von Waren. 9.1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften. 9.2 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Ware sind auf den in Ziff. 8 bestimmten Umfang beschränkt. § 444 BGB bleibt unberührt.
Gewährleistung beim Verkauf von Waren. 11.3.1 Soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist, richten sich die Gewährleistungsan- sprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware nach den gesetzlichen Bestimmun- gen. 11.3.2 Sofern der Kunde kein Verbraucher, weil er keine natürliche Person ist oder im Rah- men seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, hat WeDo das Recht, den Kunden bei Mängeln verkaufter Ware zunächst auf die Geltend- machung von Nacherfüllungsansprüchen zu verweisen, die WeDo gegenüber einem Vorlieferanten oder sonstigen mit der Lieferung der Ware beauftragten Dritten zustehen. Hierzu ist der Kunde von WeDo ermächtigt, die dieser gegenüber dem Dritten wegen Mängeln der Ware zustehenden Ansprüche auf Nacherfüllung geltend zu machen. Ist die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen durch den Kun- den bei einem Dritten trotz zumutbarer Verfolgung dieser Ansprüche erfolglos, be- steht das Recht des Kunden, seine Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der ge- setzlichen Bestimmungen gegenüber WeDo geltend zu machen. 11.3.3 Für Kunden, die nicht Verbraucher sind, beträgt die Frist für die Verjährung der An- sprüche wegen Mängeln verkaufter Waren ein Jahr. Der Beginn der Verjährung rich- tet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 11.3.4 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware sind nach Maßgabe der Ziffer 9 dieser AGB beschränkt.

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  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

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