Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten Musterklauseln

Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- pots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und...

Related to Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten

  • Beilegung von Streitigkeiten (1) Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Aus- legung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedli- che Mittel ihrer Xxxx bei. (2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorge- legten Urkunde erklären, daß sie in bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder An- wendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide ge- genüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt: a) ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird; b) Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof. (3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben. (4) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie nach den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ab- lauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer. (5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes. (6) Haben die Streitparteien nicht demselben oder keinem Verfahren nach Absatz 2 zuge- stimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht binnen zwölf Monaten, nachdem eine Vertrags- partei einer anderen notifiziert hat, daß eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird der Streitfall auf Ersuchen einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorge- legt. Die Vergleichskommission erstellt einen Bericht mit Empfehlungen. Weitere Verfahren in bezug auf die Vergleichskommission werden in einer von der Konferenz der Vertragspar- teien spätestens auf der zweiten Tagung der Konferenz zu beschließenden Anlage aufgeführt.