Beilegung von Streitigkeiten (1) Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Aus- legung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedli- che Mittel ihrer Xxxx bei. (2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorge- legten Urkunde erklären, daß sie in bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder An- wendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide ge- genüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt: a) ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird; b) Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof. (3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben. (4) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie nach den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ab- lauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer. (5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes. (6) Haben die Streitparteien nicht demselben oder keinem Verfahren nach Absatz 2 zuge- stimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht binnen zwölf Monaten, nachdem eine Vertrags- partei einer anderen notifiziert hat, daß eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird der Streitfall auf Ersuchen einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorge- legt. Die Vergleichskommission erstellt einen Bericht mit Empfehlungen. Weitere Verfahren in bezug auf die Vergleichskommission werden in einer von der Konferenz der Vertragspar- teien spätestens auf der zweiten Tagung der Konferenz zu beschließenden Anlage aufgeführt.