Bewertung von Sicherheiten Musterklauseln

Bewertung von Sicherheiten. Die Sicherheiten werden auf bankarbeitstäglicher Basis bewertet und gegenüber der Bewertung der aus dem Fonds verliehenen Wertpapieren unter Anwendung von Bestimmungen der EU Verordnung 575/2013 (CRR) mit einem Aufschlag versehen, der bei Anleihen aufgrund der Bonität des Emittenten und der Restlaufzeit der Anleihe festgelegt wird und mindestens 0,5 % beträgt. Bei Aktien und Anteilen an Investmentfonds beträgt der Aufschlag 10,607%. Der auf diese Art ermittelte Wert der zu leistenden Sicherheiten führt zu einer laufenden Übersicherung der offenen Wertpapierleihepositionen des Fonds.
Bewertung von Sicherheiten. Bei den genannten Sicherheiten wird ein Abschlag bis zu einer Höhe von 6 % („Hair Cut“) vorgenommen. Die Sicherheiten werden an jedem österreichischen und luxemburgischen Börsentag mit Ausnahme von Bankfeiertagen mit ihrem jeweiligen Marktwert bewertet. Als Marktwert gilt bei Barsicherheiten der Barwert bzw. bei Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten der an der jeweiligen Hauptbörse festgestellte Schlusskurs oder, falls ein solcher nicht besteht, der Schlusskurs der Heimatbörse der betreffenden Vermögenswerte, die Gegenstand von Wertpapiersicherheiten sind. Wird am Fälligkeitstag kein Kurs festgestellt, so ist der zuletzt festgestellte Schlusskurs maßgeblich. Bei nicht fortlaufend notierten Instrumenten ist der Kurs laut Fondsbuchhaltungssystem der Verwaltungsgesellschaft maßgeblich.
Bewertung von Sicherheiten. Sicherheiten, die ein Teilfonds erhalten hat, werden mindestens täglich bewertet. Die anders als in bar vom Teilfonds erhaltenen Sicherheiten werden angesichts der für Sicherheiten erforderlichen Liquidität zum Marktwert bewertet.
Bewertung von Sicherheiten. Die von einem Fonds erhaltenen Sicherheiten werden mindestens täglich bewertet, und Vermögenswerte, die eine hohe Preisvolatilität aufweisen, werden nicht als Sicherheiten angenommen, sofern keine angemessenen konservativen Abschläge vorgenommen werden. Die unbaren Sicherheiten, die von einem Fonds entgegengenommen werden, entsprechen in Anbetracht der erforderlichen liquiden Natur der Sicherheiten dem Marktwert.
Bewertung von Sicherheiten. Sicherheiten in Form von Wertpapieren (z. B. Aktien und Anleihen) werden typischerweise täglich zum Marktwert unter Verwendung von Geld- oder Mittelkursen zum maßgeblichen Zeitpunkt (oder zum Geschäftsschluss am vorhergehenden Geschäftstag) bewertet, die von einem allgemein anerkannten Kursanbieter oder einem renommierten Händler bezogen werden. Wertpapiere werden im Allgemeinen zum Geldkurs bewertet, da dies der Preis ist, der erzielt würde, wenn der Fonds die Wertpapiere im Anschluss an einen Ausfall der Gegenpartei verkaufen würde. Es können jedoch Mittelkurse verwendet werden, wenn dies der Marktpraxis für das jeweilige Geschäft entspricht. Sicherheiten können typischerweise täglich verlangt werden, wenn der Fonds unter Berücksichtigung aller Schwellen (d. h. der Engagements, unterhalb derer keine Sicherheiten verlangt werden können) und nach Anwendung aller Sicherheitsabschläge (siehe unten) ein Nettoengagement gegenüber der Gegenpartei hat (d. h. wenn die Gegenpartei dem Fonds einen höheren Betrag schulden würde, wenn alle Transaktionen an diesem Tag glattgestellt würden).

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.