Grundgagen Musterklauseln

Grundgagen. 3.1. Der Kleindarsteller erhält ab dem 1. Juli 2014 je achteinhalbstündigem Einsatz- tag, unabhängig davon, ob er in eigener oder von der Produktion gestellter Kleidung auftritt, eine Tagesgage in Höhe von 98,– € (ab dem 1. Januar 2015 100,– €). Beträgt der Einsatz lediglich bis zu 6,5 Stunden, so erhält der Klein- darsteller ab dem 1. Juli 2014 je bis zu sechseinhalbstündigem Einsatztag, unab- hängig davon, ob er in eigener oder von der Produktion gestellter Kleidung auf- tritt, eine Tagesgage in Höhe von 74,– € (ab dem 1. Januar 2015 76,– €). 3.2. Mit der Tagesgage sind alle Leistungen des Kleindarstellers abgegolten, die er innerhalb der Handlung der Film-/Fernsehproduktion nach Weisung der Regie erbringen muss, soweit sie über den Rahmen der Kleindarstellung gemäß TZ
Grundgagen. 3.1. Der Kleindarsteller erhält ab dem 1. April 2016 je achteinhalbstündigem Einsatztag, unabhän- gig davon, ob er in eigener oder von der Pro- duktion gestellter Kleidung auftritt, eine Tages- gage in Höhe von 106 € (ab dem 1. Januar 2017 109 €). Beträgt der Einsatz lediglich bis zu 6,5 Stunden, so erhält der Kleindarsteller ab dem 1. April 2016 je bis zu sechseinhalbstündigem Ein- satztag, unabhängig davon, ob er in eigener oder von der Produktion gestellter Kleidung auftritt, eine Tagesgage in Höhe von 81,- € (ab dem 1. Januar 2017 83 €). 3.2. Mit der Tagesgage sind alle Leistungen des Kleindarstellers abgegolten, die er innerhalb der Handlung der Film-/Fernsehproduktion nach Weisung der Regie erbringen muss, soweit sie über den Rahmen der Kleindarstellung gemäß TZ 1.2. nicht hinausgehen. 3.3. Bei Kleindarstellern dürfen Pauschalgagen bis zu einer Woche die tarifvertraglich vereinbar- ten Tagesgagen nicht unterschreiten. Bei Aus- schließlichkeitsverpflichtung von Kleindarstel- lern ab einer Woche gegen Tagesgage besteht Anspruch auf mindestens vier Tagesgagen pro Woche.
Grundgagen. 3.1. Der Kleindarsteller erhält ab dem 1. 1. 2013 je achteinhalbstündigem Einsatztag, unabhängig davon, ob er in eigener oder von der Produk- tion gestellter Kleidung auftritt, eine Tagesgage in Höhe von 96,– €. Beträgt der Einsatz lediglich bis zu 6,5 Stunden, so erhält der Klein- darsteller ab dem 1. 1. 2013 je bis zu sechseinhalbstündigem Einsatz- tag, unabhängig davon, ob er in eigener oder von der Produktion ge- stellter Kleidung auftritt, eine Tagesgage in Höhe von 72,– €. 3.2. Mit der Tagesgage sind alle Leistungen des Kleindarstellers abgegol- ten, die er innerhalb der Handlung der Film-/Fernsehproduktion nach Weisung der Regie erbringen muss, soweit sie über den Rahmen der Kleindarstellung gemäß TZ 1.2. nicht hinausgehen. 3.3. Bei Kleindarstellern dürfen Pauschalgagen bis zu einer Woche die tarifvertraglich vereinbarten Tagesgagen nicht unterschreiten. Bei Ausschließlichkeitsverpflichtung von Kleindarstellern ab einer Woche gegen Tagesgage besteht Anspruch auf mindestens vier Tagesgagen pro Woche.
Grundgagen. 3.1. Der Kleindarsteller erhält ab dem 1. Januar 2017 je achteinhalbstündigem Einsatztag, unabhängig davon, ob er in eigener oder von der Produktion gestellter Kleidung auftritt, eine Tagesgage in Höhe von 109,- € (ab dem 1. September 2018 111,- €, ab dem 1. Juli 2019 114,- €, ab dem 1. April 2020 117,- €). Beträgt der Einsatz lediglich bis zu 6,5 Stunden, so erhält der Kleindarsteller ab dem 1. Januar 2017 je bis zu sechseinhalbstün- digem Einsatztag, unabhängig davon, ob er in eigener oder von der Produktion gestellter Kleidung auftritt, eine Tagesgage in Höhe von 83,- € (ab dem 1. September 2018 85,- €, ab dem 1. Juli 2019 87,- €, ab dem 1. April 2020 89,- €). 3.2. Mit der Tagesgage sind alle Leistungen des Kleindarstellers abgegolten, die er innerhalb der Handlung der Film-/Fernsehproduktion nach Weisung der Regie erbringen muss, so- weit sie über den Rahmen der Kleindarstellung gemäß TZ 1.2. nicht hinausgehen. 3.3. Bei Kleindarstellern dürfen Pauschalgagen bis zu einer Woche die tarifvertraglich verein- barten Tagesgagen nicht unterschreiten. Bei Ausschließlichkeitsverpflichtung von Klein- darstellern ab einer Woche gegen Tagesgage besteht Anspruch auf mindestens vier Ta- gesgagen pro Woche.

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  • Grundlagen 1. Das Sondervermögen (der Fonds)

  • Grundsätze 5.1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält. 5.1.2 Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und unverzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gefährliche Ereignisse. 5.1.3 Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Person(en) bzw. Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen in deren Namen zu treffen.

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Grundlage Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 10 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag, oder für die vereinbarte Anzahl von Einsätzen. Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer grösseren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum verein- barten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten nicht in- begriffen; diese werden zusätzlich berechnet. Das Mietobjekt wird dem Mieter transportverladen auf den Arealen des Vermieters zur Verfügung gestellt.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.