Grundinanspruchnahme Musterklauseln

Grundinanspruchnahme. 1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für den Bestand und Betrieb seines Verteilernetzes und die Erbringung der Netzdienstleistung Grundstücke des Netzkunden unentgeltlich zu benützen. Dieses Recht ist beschränkt • auf Verteilernetzanlagen inklusive Transfor- matorstationen über 1 kV bis 30 kV Nennspannung, die der Zu- und Fortleitung von Strom und der Erbringung von Netzdienstleistungen im Bereich der Anlage des Netzkunden dienen, • auf Verteilernetzanlagen bis 1 kV Nennspannung ausgenommen Niederspannungsmaste, die zum Bereich einer Transformatorstation gehören, aus welcher die Anlage des Kunden zumindest aushilfsweise mit elektrischer Energie versorgt werden kann, • auf Verteilernetzanlagen inklusive Transfor- matorenstationen bis 1 kV Nennspannung, durch die der Wert der betroffenen Grundstücke infolge der Möglichkeit einer wirtschaftlich vorteilhaften Systemnutzung erhöht wird. Der Netzkunde räumt dem Netzbetreiber auf Wunsch zur Sicherung des Bestandes und des Betriebes seiner Hochspannungsanlagen über 1 kV einverleibungsfähige Dienstbarkeiten gegen Entschädigung ein. Im Rahmen der Grundstücksbenützung hat der Kunde auf seinen Grundstücken zuzulassen, • dass Transformatorenstationen, Kabelschränke, Leitungsträger sowie Mess-, Steuer-, Fernmelde-, Datenübertragungs- und Erdungseinrichtungen samt Zubehör für betriebliche Zwecke betrieben werden, • dass Leitungen aller Bauarten betrieben werden, • dass der Netzbetreiber unentgeltlich zu seinen Anlagen gelangen kann (Zugangs- und Zufahrtsrecht), • dass Maßnahmen getroffen werden, die für den sicheren Bestand und den Betrieb dieser Einrichtungen erforderlich sind (z. B. Ausästung von Bäumen und Sträuchern). Der Netzkunde kann Ausästungen jedoch auch selbst vornehmen, soweit keine Anlagen mit einer Nenn- spannung von mehr als 400 Volt betroffen sind und er die entsprechenden Sicherheitsvorschriften beachtet. 2. Der Netzbetreiber benachrichtigt den Netzkunden rechtzeitig, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks. Die Inanspruchnahme hat unter tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und Baulichkeiten zu erfolgen. Dabei sind berechtigte Interessen des Netzkunden zu berücksichtigen. Der Netzkunde verständigt den Netzbetreiber von Maßnahmen auf seinem Grundstück, die Einrichtungen des Netzbetreibers gefährden könnten. 3. Der Netzkunde hat auf Verlangen des Netzbetreibers die Zustimmung des Eigentümers zur Grundstücksbenützung beizubringen, we...
Grundinanspruchnahme. (1) Der Netzkunde wird über seine Anlagenteile, soweit diese nicht Übertragungs- oder Ver- teilernetze darstellen, ohne besondere Entschädigung die Zu- und Fortleitung elektrischer Energie und die damit zusammenhängende Signalüberübertragung unter der Vorausset- zung zulassen, dass dies technisch möglich ist, ohne Benachteiligung des Netzkunden er- folgt und das entsprechende Einvernehmen erzielt werden kann. (2) Weiters wird der Netzkunde das Anbringen und den Betrieb von Leitungen, Leitungsträ- gern sowie von Mess-, Steuer-, Fernmelde-, Datenübertragungs-, Erdungsleitungen und - einrichtungen samt Zubehör zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses anderer Netzkunden im örtlichen Netz, sowie zur örtlichen öffentlichen Stromversorgung, für Ener- gieanlagen bis zu 35.000 V (35 kV) Nennspannung samt den damit verbundenen, zur Ausübung erforderlichen Rechten auf seinen Liegenschaften gestatten, auch wenn diese Maßnahmen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Netzanschluss stehen. Dies gilt nur für Energieanlagen, die nach Art und Ausmaß der Grundinanspruchnahme keine erhebliche Beeinträchtigung bei der tatsächlich ausgeübten oder rechtlich zulässi- gen Nutzung oder Verwertung der Grundstücke darstellen. Der Netzbetreiber hat das Recht, Datenübertragungen zu Zwecken des Netzbetriebes (z.B. Zählerfernauslesung, usw.) auch über Anlagen des Netzkunden sowie Funkmodule für die Einbindung von Zählern anderer Medien (z.B. Gas-, Wasser- und Wärmezähler) zu betreiben. Der Netzkunde gestattet ferner die für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Anlagen er- forderlichen Maßnahmen. Es bleibt ihm unbenommen, Ausästungen und Schlägerungen unter Beachtung des Punktes VIII. Abs. 9. sowie der erforderlichen Sicherheitsvorschriften auch selbst durchzuführen. (3) Für Energieanlagen bis zu 1 kV Nennspannung erfolgt die Gestattung ohne besondere Entschädigung. Für Energieanlagen über 1 kV bis zu 35 kV Nennspannung richtet sich der Entschädigungsbetrag für obige Grundinanspruchnahme nach dem von der Tele- kommunikationsregulierungsbehörde veröffentlichten Richtsatz für Telekommunikationsli- nien, wobei für die ersten 50 Laufmeter ein Pauschalbetrag zur Anwendung kommt. Die- ser Pauschalbetrag entspricht in etwa dem Vergütungssatz für 75 Laufmeter. Ausgenom- men von dieser Entschädigungsregelung ist die Grundinanspruchnahme, welche durch Gesetze (z.B. Vorarlberger Straßengesetz, Eisenbahngesetz) oder Rahmenvereinbarun- gen geregelt ist. (4) Auf Verlangen des Netzbetreib...
Grundinanspruchnahme. 1. Der Netzkunde ist verpflichtet, die Zu- und Fortleitung elektrischer Energie und die Herstellung und Änderung des Netzanschlusses anderer Netzkunden über seine Grundstücke in der bereits bestehenden oder geplanten örtlichen Niederspannungsnetzbauweise gegen angemessene Entschädigung sowie Ersatz der Flurschäden dem Netzbetreiber zu gestatten. Diese Anlagen und Anlagenteile gehen nicht in das Eigentum des Netzkunden über. 2. Der Netzkunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Netzanlagen, • aus welchen die Netzsystemleistung zumindest aushilfsweise erbracht wird bzw. wurde oder • durch die der Wert der betroffenen Grundstücke infolge der Möglichkeit einer wirtschaftlichen vorteilhaf- ten Systemnutzung erhöht wird oder • deren Art oder Ausmaß der Grundinanspruchnahme für den Netzkunden zu keiner wesentlichen Beein- trächtigung der Nutzung des betroffenen Grundstückes führt. 3. Wesentlich ist die Beeinträchtigung insbesondere, wenn • bei gleicher Netzbauweise ohne nennenswerten Mehraufwand und ohne Benachteiligung anderer Netz- kunden des Netzbetreibers oder unbeteiligter Dritter die Inanspruchnahme der Grundstücke des Netz- kunden, z. B. durch Benützung öffentlicher Verkehrsflächen oder durch Trassenführung entlang der Grund- grenze, ganz oder teilweise verhindert werden kann oder • die Inanspruchnahme der Grundstücke des Netzkunden nach Art und Umfang im Missverhältnis zu der von Grundstücken anderer Netzkunden des Netzbetreibers im selben örtlichen Niederspannungsnetz stünde oder • durch die Grundinanspruchnahme die jeweils zeitgemäße landwirtschaftliche Nutzung zum Zeitpunkt der Errichtung der Netzanlage behindert wird. 4. Der Netzkunde verpflichtet sich, eine vom Netzbetreiber für die Inanspruchnahme eines Grundstückes ohne Netzanschluss aufgrund gesonderter Vereinbarung erhaltene Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er auf dem betreffenden Grundstück eine Netzsystemleistung – sei es auch nur vorübergehend – in Anspruch nimmt, so- fern dies innerhalb von 20 Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entschädigungszahlung erfolgt. Dabei sind bis fünf Jahre 100 Prozent ab fünf bis zehn Jahre 75 Prozent ab zehn bis 15 Jahre 50 Prozent und ab 15 bis 20 Jahre 25 Prozent der Entschädigung an den Netzbetreiber zu refundieren. 5. Im Rahmen der Grundstücksbenützung hat der Netzkunde auf seinen Grundstücken zuzulassen, • dass Kabelschränke, Leitungsträger, Mess-, Steuer-, Fernmeldeeinrichtungen und Zubehör samt erforderli- chen Schutzeinrichtungen (z.B. Erdungsa...
Grundinanspruchnahme. 1. Der Netzkunde ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seiner Grundstücke zu informieren. Die Inanspruchnahme seiner Grundstücke darf nur unter möglichster Schonung derselben erfolgen. 2.Der Netzkunde wird über die in seinem Eigentum stehenden Anlagen die Zu- und Fort- Leitung elektrischer Energie zulassen, soweit dies technisch möglich ist und ohne Benachteiligung des Netzkunden erfolgt. Weiters wird der Netzkunde das Anbringen von Leitungen, Leitungsträgern und die Verlegung von Kabeln sowie die Montage von Mess-, Schalt- und Steuergeräten, Fernmelde-, Datenübertragungs-, Erdungsleitungen und -einrichtungen samt Zubehör, soweit sie der öffentlichen Versorgung dienen, für Telekommunikations- und Energieanlagen bis zu 1 kV Nennspannung auf seinem(n) Grundstück(en) ohne besondere Entschädigung gestatten. Der Netzbetreiber hat das Recht, Datenübertragungen (z.B. Zählerfernauslesung, usw.) auch über Anlagen des Netzkunden sowie Funkmodule für die Einbindung von Zählern anderer Medien (Gas-, Wasser- und Wärmezähler) zu betreiben. Der Netzkunde gestattet ferner die für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Maßnahmen sowie das unentgeltliche Zugangs- und Zufahrtsrecht. Es bleibt ihm unbenommen, Ausästungen und Schlägerungen unter Beachtung des Punktes VIII. Abs. 10. sowie der erforderlichen Sicherheitsvorschriften auch selbst durchzuführen.
Grundinanspruchnahme. 1. EVN Wasser ist berechtigt, für den Bestand und Betrieb ihres örtlichen Wasserverteilnetzes Grundstücke des Kunden unentgelt- lich zu benützen. Dieses Recht ist beschränkt: auf Wasserleitungen, die zum Bereich einer Wasserversorgungs- anlage gehören, aus welcher die Anlage des Kunden mit Wasser versorgt werden kann, auf Wasserleitungen, durch die der Wert der betroffenen Grund- stücke infolge der Möglichkeit einer wirtschaftlich vorteilhaften Systemnutzung erhöht wird. Im Rahmen der Grundbenützung hat der Kunde auf seinem Grundstück zuzulassen, dass Leitungen verlegt werden, dass Schieber, Armaturen und Zubehör angebracht werden, dass Maßnahmen getroffen werden, die für den sicheren Bestand und den Betrieb dieser Einrichtungen erforderlich sind (z. B. Freihaltung der Wasserleitungstrasse von Bäumen und Sträuchern). 2. EVN Wasser benachrichtigt den Kunden rechtzeitig, ausgenom- men bei Gefahr im Verzug, über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes. Die Inanspruchnahme hat unter tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und Bau- lichkeiten zu erfolgen. Dabei sind berechtigte Interessen des Kunden zu berücksichtigen. Der Kunde verständigt EVN Wasser von Maß- nahmen auf seinem Grundstück, die Einrichtungen von EVN Wasser gefährden könnten. 3. Der Kunde hat auf Verlangen von EVN Wasser die Zustimmung des Eigentümers zur Grundstücksbenützung beizubringen, wenn das Grundstück, auf dem sich die Anlage des Kunden befindet, nicht in dessen Eigentum steht. EVN Wasser kann von der Vorlage der Zustimmung vorläufig Abstand nehmen, wenn EVN Wasser bescheinigt wird, dass der Grundeigentümer seine Zustimmung dem Kunden gegenüber vertragswidrig verweigert. In diesem Fall müsste der Kunde für etwaige Nachteile für EVN Wasser aus dem endgültigen Ausbleiben der Zustimmung die Haftung übernehmen und eine angemessene Kaution leisten. 4. Wenn ein Grundeigentümer die Verlegung der Einrichtungen verlangt, welche die widmungsgemäße Verwendung des Grund- stückes unzumutbar macht, so trägt EVN Wasser die Kosten für die Verlegung. Ausgenommen sind jedoch die Kosten der Verle- gung für Einrichtungen, die ausschließlich der Versorgung des Grundstückes dienen. In solchen Fällen sind die Kosten vom Netzkunden zu tragen. 5. Nach der Auflösung des Vertrages kann EVN Wasser die Ein- richtungen jederzeit von den benützten Grundstücken entfernen; wenn der Netzkunde es verlangt, ist EVN Wasser dazu verpflichtet. EVN Wasser ist jedoch berechtigt, die Benützung de...
Grundinanspruchnahme. 1. Ist der Kunde zugleich Eigentümer der im Fernwärmeversorgungsvertrag genannten Grundstücke, so ist er verpflichtet, die Zu- und Fortleitung des Wärmeträgers sowohl über diese Grundstücke, als auch in den darauf befindlichen Gebäuden sowie das Anbringen und Verlegen von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör für Zwecke der örtlichen Wärmeversorgung ohne gesonderte Entschädi- gung zuzulassen, die Durchführung nach Kräften zu erleichtern, der BWM die entsprechenden Dienstbarkeiten einzuräumen und die Eigentumsrechte der BWM an diesen Einrichtungen anzuerkennen. 2. Der Kunde ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen. Die Inanspruchnahme hat unter tunlichster Schonung der benützten Grundstücke zu erfolgen. 3. Ist der Kunde nicht zugleich Grundstückseigentümer, so hat er vor Vertragsabschluss die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur vertragsgegenständlichen Grundstücks- und Gebäudebenützung beizubringen. 4. Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung des Fernwärmeversorgungsvertrages die Zu- und Fortleitung des Wärmeträgers über seine bzw. die von ihm benutzten Grundstücke/Räumlichkeiten sowie die Anbringung und Unterhaltung von Leitungen, Leitungsträ- gern und Zubehör entschädigungslos zu dulden.

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  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen. C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie den rückständigen Folgebeitrag zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.