Auflösung des Vertrages. Dieser Vertrag kann ohne Fristen jederzeit aufgelöst werden.
Auflösung des Vertrages. Der Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden: - aus einem wichtigen Grund mit einer Kündigungsfrist von einer Woche, - aus persönlichen Gründen von der Praktikantin oder vom Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, - bei Aufgabe oder Änderung des Praktikumszieles mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
Auflösung des Vertrages. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund gem. § 626 BGB ohne Einhaltung einer Frist, bei Aufgabe oder Änderung des Praxiszieles mit einer Frist von vier Wochen aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf der Schriftform.
Auflösung des Vertrages. Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit und Rücksprache mit der zuständigen Stelle des Fachbereichs Ingenieurwesen gekündigt werden, jedoch nur
Auflösung des Vertrages a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist,
b) bei Aufgabe oder Änderung des Ausbildungszieles mit einer Frist von vier Wochen. Die Auflösung geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner. Das Regierungspräsidium ist vom Auflösenden unverzüglich zu verständigen. Bei vorzeitiger Vertragslösung kann Xxxxxxxxxxxxx nicht verlangt werden.
Auflösung des Vertrages. Der Kunde ist – unbeschadet der sonstigen in diesen Einkaufsbedingungen normierten Beendigungsgründe – berechtigt, alle Vertragsverhältnisse aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
a) über das Vermögen der Lieferantin das Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist;
b) Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferung/Leistung unmöglich machen;
c) die Lieferantin selbst oder eine von ihr zur Erfüllung der Lieferung/Leistung herangezogene Person wesentliche Vertragsbestimmungen oder Geheimhaltungspflichten verletzt;
d) sich die direkten oder indirekten rechtlichen oder wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Lieferantin ändern (change of control). Eine solche Beendigung aller oder einzelner Vertragsverhältnisse berührt die Geltung der Punkte 8, 10, 11, 12, 15, 16, 21, 22, 23, 24, 25 und 26 nicht, und bleiben diese auch über die Beendigung hinaus aufrecht. Die Rechteübertragung bzw. Rechteeinräumung nach Punkt 16 gilt ausdrücklich auch für allfällige bei Beendigung eines Vertragsverhältnisses vorliegenden Zwischenergebnisse entsprechend.
Auflösung des Vertrages. Der Emittent kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. In diesem Fall hat er dem Kunden den Teil des Jahresbeitrags, der dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Kündigung und dem Abbuchungsdatum des neuen Jahresbeitrags entspricht, zeitanteilig zurückzuerstatten. Jedoch kann der Emittent den Vertrag in folgenden Fällen fristlos kündigen: - wenn objektive Gründe vermuten lassen, dass die Sicherheit der Karte gefährdet ist oder mit ihr eine nicht genehmigte oder betrügerische Nutzung vorgenommen wurde; - wenn durch eine in- oder ausländische Behörde oder einen Gläubiger ein Ermittlungsverfahren gegen den Kunden eröffnet oder die Verhängung einer Sperrung erwirkt wurde; - wenn ein deutlich erhöhtes Risiko besteht, dass die Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, dass der Zahlungspflichtige seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und/oder das Kontokorrent eine Unterdeckung aufweist; - wenn der Emittent feststellt, dass er bei einer Fortsetzung seiner Geschäftsbeziehung mit dem Kunden haftbar gemacht werden kann oder die Transaktionen seines Kunden gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten zu verstoßen scheinen oder sich nachteilig auf seinen Ruf auswirken könnten; - bei Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrages. Er kann auch die angeschlossenen Händler und Unternehmen sowie die Lizenzunternehmen über seine Entscheidung in Kenntnis setzen und sie auffordern, die Karte nicht mehr zu akzeptieren.
Auflösung des Vertrages. Der Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden
Auflösung des Vertrages. 7.1 Der Praktikumsvertrag kann nach vorheriger Anhörung der Hochschule durch ein- seitige schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner vor- zeitig aufgelöst werden
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist oder
b) bei Aufgabe oder Änderung des Ausbildungszieles mit einer Frist von zwei Wo- chen.
7.2 Die Hochschule ist vom Auflösenden unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Auflösung des Vertrages. Der Ausbildungsvertrag kann vorzeitig aufgelöst werden – aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist, – bei Aufgabe oder Änderung des Ausbildungszieles mit einer Frist von vier Wochen. Die Auflösung geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner. Das Praktikantenamt ist vom Auflösenden unverzüglich zu verständigen. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung kann Schadenersatz nicht verlangt werden.