Grundpauschale Musterklauseln

Grundpauschale. (1) Die Grundpauschale bei stationären und teilstationären Angeboten ist die Vergütung für die nach § 6 vereinbarten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung.
Grundpauschale. Die Grundpauschale ist das Entgelt für vereinbarte Leistungen der Unterkunft und Verpflegung des Leistungsberechtigten. Sie setzt sich zusammen aus den kalkulierten
Grundpauschale. Der Verwaltungsrat der Alterszentrum Suhrhard AG legt die Grundpauschale fest, mit der die Grundleistungen dieses Betreuungsvertrags durch Bewohnerinnen und Bewohner der Alters- siedlung abgegolten werden. Die Höhe der Grundpauschale ist auf dem aktuellen Tarifblatt (Anhang 2) festgehalten. Der Verwaltungsrat kann die Grundpauschale mit schriftlicher Voran- kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist ändern.
Grundpauschale. (1) In der Vereinbarung für stationäre Leistungen zwischen dem Xxxxxx der Einrichtung und dem überörtlichen Xxxxxx der Sozialhilfe wird die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung, in der Vereinbarung für teilstationäre Leistungen ggf. die Gewährung von Verpflegung geregelt. Unter Beachtung von § 9 SGB XII wird sichergestellt, dass bei Gewährung von Unterkunft und Verpflegung die individuellen Anforderungen der Leis- tungsberechtigten soweit wie möglich berücksichtigt werden. Die typischen Leistungen von Unterkunft und Verpflegung nach Art und Umfang rich- ten sich nach den Erfordernissen, die aus den Leistungstypen folgen; diese werden durch die Grundpauschalen vergütet.
Grundpauschale. (§ 7 Abs. 1 LRV)
Grundpauschale. SPV- Struktur- zuschlag Gemeinsame Entscheidungsfindung zur Therapieplanung Arzt Therap. Arzt
Grundpauschale. 1) Der teilnehmende Hausarzt erhält für den besonderen Koordinierungsaufwand eine Grundpauschale in Höhe von 5,00 € pro Behandlungsfall (SNR 95051) für den bei ihm eingeschriebenen Versicherten der Krankenkasse.
Grundpauschale. Die Grundpauschale kann in einem 3-Jahres-Rhythmus pro Patient wie folgt abgerechnet werden:
Grundpauschale. Die Grundpauschale ist die Vergütung für die nach § 7 vereinbarten Leistungen mit Ausnahme der durch den Investitionsbetrag abgedeckten Leistungen.
Grundpauschale. (1) Die Grundpauschale ist die Vergütung für die Leistungen der Unterkunft und Verpflegung.