Grundschuld Musterklauseln

Grundschuld. Zur Sicherung der Forderung der Landeshauptstadt Stuttgart aus Ziffer 2 bestellt der Käufer im Rang nach den Finanzierungsgrundpfandrechten und Belastungen nach Abt. II des Grundbuchs am jeweiligen Einzel-Vertragsgegenstand für die Landeshauptstadt Stuttgart eine Grundschuld ohne Brief im Betrag von * Euro. Die Grundschuld ist ab dem Tag der Eintragung mit 15 % jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig. Der Käufer unterwirft sich wegen des Grundschuldbetrags und der Zinsen der soforti- gen Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO in den Vertragsgegenstand. Die Vertragsschließenden b e w i l l i g e n und der Käufer b e a n t r a g t die Ein- tragung der Grundschuld mit Briefausschluss und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das Grundbuch. Der Gläubigerin kann jederzeit auf einseitigen Antrag eine voll- streckbare Ausfertigung ohne Nachweis der Fälligkeit erteilt werden. Die Grundschuld dient zur Sicherung der Forderung der Landeshauptstadt Stuttgart aus oben Ziffer 2.“ * Im jeweiligen Grundbuch ist zu Gunsten der Stadt jeweils eine Grundschuld in Höhe des Verbilligungsbetrags zu bestellen.
Grundschuld. Zweckerklärung vom:
Grundschuld. (siehe auch Finanzierungsgrundpfandrecht) Die Grundschuld sichert das Darlehen ab. Sie ist in das Grundbuch einzutragen. Die Grundschuld erlischt nicht mit Rückführung des Darlehens, sondern bleibt beste- hen. Nach Tilgung des Darlehens kann die Grundschuld gelöscht werden, muss aber nicht. Für die Löschung fal- len Kosten an. Bei weiterem Finanzierungsbedarf kann die Grundschuld allerdings auch wiederverwendet wer- den, solange sie nicht gelöscht ist.
Grundschuld. Sofern ein Erwerber den Kaufpreis durch eine Bank finanzieren lässt, möchte die Bank eine Grundschuld zur Sicherung ihres Anspruches auf Rückzahlung in das Kaufobjekt eintragen lassen. Die Bank übersendet dem /Erwerber hierzu ein Grundschuldformular sowie Informati- onen zum Inhalt für den Notar. Diese Unterlagen müssen Sie an Ihren Notar weiterleiten, damit dieser die entsprechende Urkunde vorbereiten kann und mit Ihnen in einem gemeinsamen Beurkundungstermin beurkundet.
Grundschuld. Die Grundschuld besteht auch ohne persönliche Forderung des Gläubigers. Damit bleibt die Grundschuld auch besteht, wenn der Kredit vorübergehend, teilweise oder ganz bezahlt wird. Die Sicherung einer persönlichen Forderung bedarf hierbei einer Zusatzvereinbarung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer. Eine Besonderheit bildet die Eigentümergrundschuld. Diese wird auf den Eigentümer eingetragen und von diesem zur Sicherung von Ansprüchen auf Dritte übertragen.
Grundschuld. Als Sicherheit für Ihr grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen erhält die Bank in der Regel von Ihnen oder einer dritten Per- son eine vollstreckbare Grundschuld. Eine Grundschuld ist ein Pfandrecht an einer Immobilie, das im Grundbuch eingetragen wird. Sie wird entweder neu bestellt oder eine schon bestehende Grundschuld wird an die finanzierende Bank abgetreten. Die Bestellung der vereinbarten Sicherheit ist Auszahlungsvoraussetzung. Weitere Voraus- setzung für die Auszahlung eines grund- pfandrechtlich gesicherten Darlehens ist in der Regel, dass eine Gebäudeversicherung besteht, die das Beleihungsobjekt gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden ausrei- chend versichert. Im Schadensfall soll sie die Gesamtkosten der Wiederherstellung des Gebäudes decken. Die Prämien entrichten Sie an die Versicherungsgesellschaft.
Grundschuld. Der Kauf einer Immobilie wird in der Regel mit einem Kredit über die Bank finanziert. Als Sicherheit für den bewilligten Kredit lässt die Bank im Grundbuch eine Grundschuld auf die Immobilie/Grundstück eintragen. Falls der Kreditnehmer seine Raten nicht zahlt, hat die Bank das Recht, die Immobilie über eine Zwangsversteigerung zu veräußern. ▶ Grundbuch Im Grundbuch werden alle Eckdaten des Grundstückes, wie die Größe, wo es liegt (Lage), ob und wie hoch es belastet ist und wer der Eigentümer ist hinterlegt. Einsicht in das Grundbuch kann jeder, der ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen kann, nehmen. Ein Kaufinteressent oder ein Mieter hat sein berechtigtes Interesse sachlich darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. ▶ Notar Der Notar ist beim Erwerb einer Immobilie in Deutschland unumgänglich. Er muss den Kaufvertrag beurkunden, alle weiteren Unterlagen vorbereiten und beim Grundbuchamt einreichen. Er ist dazu verpflichtet, neutral zu bleiben und beide Parteien über die Vertragsbedingungen, insbesondere die Konsequenzen daraus, aufzuklären. Für diese Tätigkeit erhält der Notar eine Gebühr, die sich nach dem Notarkostengesetz richtet.
Grundschuld. Es ist eine Gesamtgrundschuld durch den Darlehensneh- mer zugunsten des Treuhänders zu bestellen, an rangberei- ter Stelle über den Grundbesitz eingetragen im Grundbuch von Wedel des Amtsgerichtes Pinneberg, Blatt 690, Flur 018, Flurstücke 35/3, 35/20, 35/21. Grundschuldbetrag: EUR 2.500.000,- (in Worten Zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) Ausstattung der Grundschuld: 5,90 % Zinsen, vollstreck- bar nach § 800 ZPO Es ist ein Formular nach Xxxx des Notars zu verwenden.
Grundschuld. Die Grundschuld ist nicht akzessorisch. Das bedeutet, dass für den Umfang der Grund- schuld der jeweilige Bestand des Kredits unerheblich ist. Die Grundschuld bleibt in voller Höhe bestehen. Der Eigentümer des Grundstücks hat gegenüber der Bank jedoch einen Anspruch auf Freigabe. Diesen Anspruch nennt man Rückgewähranspruch. Der Rückgewähranspruch wird im Sicherungsvertrag geregelt.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.