Gruppenfahrten Musterklauseln

Gruppenfahrten. Gruppen ab 11 Personen (altersunabhängig, im Eisenbahnverkehr erst ab 21 Personen) und Gruppen mit 6 oder mehr Fahrrädern müssen – unabhängig von den genutzten Fahrausweisen (und somit beispiels- weise auch im Falle der Nutzung von Angeboten gem. Nr. 9) - min- destens 7 Tage vor Fahrtantritt beim jeweiligen befördernden Ver- kehrsunternehmen angemeldet werden. Dies gilt auch für Schulklas- sen und Kindergartengruppen. Falls umgestiegen werden muss und mehrere Verkehrsunternehmen benutzt werden, ist die Anmeldung bei allen betroffenen Verkehrsun- ternehmen nötig. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur, wenn die entsprechende Kapazität vorhanden ist und die Anmeldung vom jeweiligen beför- dernden Verkehrsunternehmen bestätigt wurde. Die Entscheidung über Zu- oder Absage liegt in der Verantwortung des jeweiligen be- fördernden Verkehrsunternehmens.
Gruppenfahrten. Sind mehrere Personen zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossen, so gelten für sie folgende Regelungen zur Anmeldung einer Gruppenfahrt (Anmeldung unter xxxxx://xxxxxxxxxxxxx.xxxx.xx/xxxx-xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx.xxxx ): Bei Benutzung von Bussen ist keine Gruppenanmeldung notwendig. Bei Benutzung von DB-Zügen besteht eine generelle Anmeldepflicht von 7 Werktagen vor Fahrtantritt für Fahrten im bodo • bei Fahrtantritt vor 8.30 Uhr ab 10 Personen bei Fahrtantritt nach 8.30 Uhr ab 37 Personen, sowie für Fahrradgruppen ab 6 Personen (Anmeldung bei DB-Verkaufsstellen oder zuständigen Gruppenreservierungsstellen der DB telefonisch oder online) In den Zügen der Go-Ahead: Gruppen ab 21 Personen oder Gruppen mit mehr als sechs Fahrrädern, Kinderwagen oder Rollstühlen müssen ihre Fahrt 7 Tage vor Fahrtantritt anmelden. Die Anmeldung kann telefonisch / persönlich über das Go-Ahead Servicecenter oder über ein Reservierungsformular schriftlich erfolgen.
Gruppenfahrten. Bei gemeinsamen Fahrten ab 10 Personen können Gruppen die DING- Tageskarten-Gruppe und htv-Tageskarten, jeweils gültig für das Ge- samtnetz, aneinanderreihen, so dass sie für Fahrten über die Verbund- grenze zwischen dem/der letzten und dem/der ersten Halte- punkt/Haltestelle des jeweiligen Nachbarverbundes keinen zusätzlichen Fahrschein benötigen. Ansonsten gelten die Bestimmungen für Grup- penfahrten. Die ermäßigten Preise gelten nur, wenn die Gruppenfahrt keinen be- trieblichen Mehraufwand erfordert. Eine Erstattung erfolgt nur gegen Rückgabe des Gruppenfahrscheins und Nachweis der Nichtbenutzung oder Teilbenutzung. Für das Bearbeitungsentgelt gilt § 10 (6) der Ge- meinsamen Beförderungsbedingungen. Im Übrigen gelten die Bestim- mungen für Einzelfahrscheine nach 4.1. Gruppenfahrten ab 21 Personen müssen in den Zügen des Nahverkehrs mindestens 7 Tage vor Abfahrt angemeldet werden, 2 Übergangstarif nach Memmingen auf den Linien 250 und 255‌ Der Übergangstarif gilt für Fahrten auf den Linien 250 zwischen der Ta- rifwabe 290 und Biberach mit Umstieg auf den Stadtverkehr Biberach und 255 zwischen der Tarifwabe 290 und Ochsenhausen. Der Über- gangstarif gilt nicht, wenn Start und Ziel innerhalb der Wabe 290 oder wenn Start und Ziel innerhalb des DING-Tarifgebietes liegen.

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  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.