Fahrpreis Musterklauseln

Fahrpreis. Der im Ticket ausgewiesene Fahrpreis ist der zum Ausstellungsdatum gültige Preis des Beförderers. Der Tarif ist nicht fix und kann Erhöhungen oder Reduzierungen erfahren. Sonderrabatte und - ermäßigungen sind keinesfalls rückwirkend auf schon ausgestellte Tickets anwendbar. Tarife für „Einheimische/Wohnhafte“ sind nicht für alle Überfahrten und Unterbringungen gültig. Kostenvoranschläge sind weder eine Preisbestätigung noch Garantie für Fährenplätze. Zu Lasten des Fahrgasts gehen, wie auf der Fahrkarte vermerkt, eventuell anfällige Ein-/Ausschiffungsgebühren und - steuern sowie Stempelmarken. 2.1 Bei Fahrkartenkauf über den Web-Kanal „ONLINE-TICKETKAUF“ versteht sich der Beförderungsvertrag erst nach Mitteilung vonseiten des Buchungssystems der Buchungsnummer und der Ticketnummer als abgeschlossen (das Nichterhalten des Internet-Tickets beeinträchtigt in keiner Weise die Ausstellung des schon am Bildschirm bestätigten Tickets). 2.2 Wenn nicht anders angegeben, versteht sich der im Ticket ausgewiesene Preis ohne Kost und Logis, wofür der Fahrgast selbst aufzukommen hat. Vorbezahlte Essenspakete (zum Sondertarif) sind erwerbbar: 1) bei der Buchung 2) an der Rezeption an Bord vor dem Ablegen der Fähre. Art und Zusammensetzung des Pakets hängen von der Linie und dem Schiffsbetrieb ab. Für mehr Details und Infos verweisen wir auf die Site xxx.xxx.xx Für eventuelle Stornierungen bzw. Löschungen verweisen wir auf den Artikel 7 der geltenden allgemeinen Fahrgastbeförderungsbedingungen (CGTP).
Fahrpreis a) Im Geltungsbereich des naldo werden für die Preisberechnung die Preise der Angebote Einzelfahrschein (ohne Kurzstreckentarife) oder Tagesticket gemäß Nr. 5.1 und 5.4.1 zugrunde gelegt. b) Mehrere Einzelfahrscheine werden bei Vorliegen der tariflichen Vo- raussetzungen nachträglich zu einem Einzelfahrschein zusam- mengefasst, wenn dies für den Nutzer preisgünstiger ist. c) Mehrere Einzelfahrscheine werden bei Vorliegen der tariflichen Vo- raussetzungen nachträglich preislich zu einem Tagesticket zu- sammengefasst, wenn dies für den Nutzer preisgünstiger ist. d) Bei Nutzung der 1. Klasse wird gemäß Nr. 6.1 ein Zuschlag pro Einzelfahrschein bzw. gemäß Nr. 6.2 ein Zuschlag pro Tagesticket berechnet. Für die Berechnung des Zuschlags ist die zurückgeleg- te Fahrtstrecke in der 1. Klasse maßgebend.
Fahrpreis. Der für das jeweilige Semester zu entrichtende Betrag für jeden SemesterTicket NRW berechtigten Studierenden ergibt sich aus dem jeweils abzuschließenden Vertrag zum SemesterTicket NRW.
Fahrpreis. Der Fahrpreis der SchülerFreizeitKarte beträgt je Kalendermonat 12,80 Euro. Für eine verkürzte Nutzungsdauer wird der volle Kaufpreis erhoben, eine Aufteilung des Preises für andere Zeiträume ist nicht möglich. Eine Erstattung ist bei dieser SchülerFreizeitKarte nur möglich bis einen Tag vor Gültigkeitsbeginn. Die Erstattung bei Nichtausnutzung oder Teilnutzung (z.B. durch Beginn der Sommerferien) sowie bei Verlust ist ausgeschlossen. Die SchülerFreizeitKarte ist ein Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von Artikel 3 Ziffer 3 des „Gesetzes über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechteverordnung- Anwendungsgesetz)“.
Fahrpreis. Der Fahrpreis setzt sich zusammen aus der Grundgebühr, zuzüglich eines Preises für die zurückgelegte Strecke (Wegtarif), aus einem Preis für etwaige kunden- oder verkehrsbedingte Wartezeiten (Zeittarif: Standzeiten oder bei Fahrzeug-geschwindigkeit bis 10 km/h), Zuschlägen sowie aus einem Anfahrtsentgelt für Fahrten mit Ausgang und Ziel außerhalb der Betriebssitzgemeinde Stadt Halle (Saale). Das für das Pflichtfahrgebiet festgelegte Beförderungsentgelt ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Fahrpreis a) Im Geltungsbereich des VVS werden für die Preisberechnung die Preise der Angebote KurzstreckenTicket, EinzelTicket (HandyTicket) und EinzelTagesTicket gemäß VVS-Tarifbestimmungen Nummern 4.1.1 und 4.2.12 zugrunde gelegt. b) Mehrere EinzelTickets werden bei Vorliegen der tariflichen Voraus- setzungen nachträglich preislich zu einem EinzelTicket zusammen- gefasst, wenn dies für den Nutzer preisgünstiger ist. c) Drei oder mehr EinzelTickets werden bei Vorliegen der tariflichen Vor- aussetzungen nachträglich preislich zu einem EinzelTagesTicket zusammengefasst, wenn dies für den Nutzer preisgünstiger oder preisneutral ist. d) Bei Nutzung der 1. Klasse wird gemäß VVS-Tarifbestimmungen Nr. 5.1 ein Zuschlag pro EinzelTicket (vor der evtl. Zusammenfassung zu einem EinzelTagesTicket) entsprechend dem genutzten Tarifgebiet des jeweiligen EinzelTicket berechnet.
Fahrpreis. Verlaufen die mit der B/S-Zeitkarte nutzbaren Bus- und Schienenstrecken auf dem gesamten Laufweg parallel, wird für die Berechnung des Fahrpreises der B/S-Zeitkarte der im Vergleich jeweils höhere Preis entweder für die Busnutzung (Buspreis) oder die Eisenbahnnutzung (Ei- senbahnpreis) zugrunde gelegt.
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  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Mietpreis Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für die Kfz-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Reisemobil im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.

  • Preis Alle von uns genannten Preise sind, soferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Verbrauchergeschäften gilt Pkt. III. nicht.

  • Kaufpreis a. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung enthalten. Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine GGVS- sowie eine Mautpauschale und bei Pellets ein Einblas- sowie Mautpauschale erhoben. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. x. Xxxxxx kein Preis vereinbart ist, erfolgt Preis- und Mengenberechnung bei der Lieferung von Mineralölprodukten zu unserem am Liefertag allgemein gültigen Preis, der sich nach handelsüblichen und/oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren (insbes. Mineralölsteuergesetz/Eichordnung etc.) berechnet. c. Sollte unsere Ware, ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe mit Zöllen und sonstigen Abgaben belegt oder die für diese bereits bestehenden öffentlichen oder privatrechtlichen Lasten, insbesondere Frachten, Umschlagtarife oder Steuern, erhöht werden, so können wir die dich dadurch für die verkaufte Ware ergebenden Mehrbelastung in Rechnung stellen oder den Kaufpreis nachträglich entsprechend erhöhen oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten; das gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. d. Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der von dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen. e. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt, die Erhöhung des Entgelts, die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Beitritt 1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann vorbehaltlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Annahme der Beitritts- bedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt der massgebende ist.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Gefahrerhöhung 1. Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrags eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhö- hung Kenntnis erlangt. 2. Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder ge- stattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unverschul- det nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündi- gung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zu- gang wirksam. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kün- digung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor Gefahrerhöhung be- stand. 3. Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versi- cherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahrerhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhö- hung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versi- cherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 4. Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhö- hung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Ver- sicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versiche- rers gehabt hat. 5. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen hö- heren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Ver- sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. 6. Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Ver- sicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt wer- den soll. 7. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungs- nehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: