Gründungsgeschehen Musterklauseln

Gründungsgeschehen. Die WHZ strebt eine Anzahl der hochschulbegleiteten Gründungen von 20 kumuliert für die Jahre 2021 bis 2024 an. Bei Erreichen der folgenden Werte für das akademische Weiterbildungsangebot von weiterbildenden Studiengängen, Mittelwert für die Jahre 2023 bis 2024, werden der WHZ Punkte wie folgt angerechnet: Anzahl Punkte Ab 8 6 7 5 6 4 5 3 4 2 Bei Erreichen der folgenden Werte für den Anteil der erfolgreich abgeschlossenen studentischen Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, Diplomarbeiten, Masterarbeiten), die durch Unternehmen und Einrichtungen mit betreut wurden (Mittelwert, 2023 bis 2024), werden der WHZ Punkte wie folgt angerechnet: Anteil Punkte Ab 52 % 6 Von 49,5 % bis unter 52 % 5 Von 47 % bis unter 49,5 % 4 Von 44,5 % bis unter 47 % 3 Von 42 % bis unter 44,5 % 2 Bei Erreichen der folgenden Werte für die Anzahl der hochschulbegleiteten Gründungen (2021 bis 2024; Summe) werden der WHZ Punkte wie folgt angerechnet: Anzahl Punkte Ab 20 6 19 5 18 4 17 3 16 2 Der Punktwert für die Ziele in der Dritten Mission ergibt sich aus der Summe der Punktwerte für die einzelnen Indikatoren; höchstens 15 Punkte.
Gründungsgeschehen. Die TUBAF strebt eine Anzahl der Ausgründungen von 20 kumuliert für die Jahre 2021 bis 2024 an. Unter einer Ausgründung wird ein selbständiges Unternehmen verstanden, das durch Neugründung oder Änderung der Geschäftstätigkeit eines bestehenden Unternehmens entstanden ist und auf das mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale zutreffen: - Die Geschäftstätigkeit basiert wesentlich auf Know How und/ oder geistigem Eigentum, das im Rahmen von FuE-Tätigkeiten innerhalb der Hochschule entstanden ist, - Gründer sind auch Xxxxxxxxxx, Studierende oder Absolventen der Hochschule, - Es besteht eine formale Vereinbarung (Nutzungs-, Kauf-, Lizenz- und/ oder Beteiligungsvertrag) zwischen Unternehmen und der Hochschule. Bei Erreichen der folgenden Werte für das akademische Weiterbildungsangebot von Teilnehmertagen kumuliert für die Jahre 2021 bis 2024 werden der TUBAF Punkte wie folgt angerechnet: Anzahl Punkte Ab 1.000 6 Von 950 bis unter 1.000 5 Von 900 bis unter 950 4 Von 850 bis unter 900 3 Von 800 bis unter 850 2 Bei Erreichen der folgenden Werte für Verwertungsfälle (2023 bis 2024; Summe) werden der TUBAF Punkte wie folgt angerechnet: Anzahl Punkte Ab 7 6 6 5 5 4 4 3 3 2 Bei Erreichen der folgenden Werte für die Anzahl der Ausgründungen (2021 bis 2024; Summe) werden der TUBAF Punkte wie folgt angerechnet: Anzahl Punkte Ab 20 6 19 5 18 4 17 3 16 2 Der Punktwert für die Ziele in der Dritten Mission ergibt sich aus der Summe der Punktwerte für die einzelnen Indikatoren; höchstens 15 Punkte.
Gründungsgeschehen. Die UL strebt eine Anzahl der Ausgründungen von 80 kumuliert für die Jahre 2017 bis 2020 an. Unter einer Ausgründung wird ein selbständiges Unternehmen (oder selbständiger Unternehmer) verstanden, das durch Neugründung oder Änderung der Geschäftstätigkeit oder des Eigentümers bzw. Geschäftsführers eines bestehenden Unternehmens entstanden ist und auf das eines der nachfolgenden Merkmale zutrifft: - Die Geschäftstätigkeit basiert wesentlich auf Know-how und oder geistigem Eigentum, das während des Studiums oder der Tätigkeit an der Universität entstanden ist - Gründer sind aktuelle und ehemalige Forschende, Studierende oder Mitarbeiter der Hochschule Dem Transfer-Audit des Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft folgend wird hier ein breites Verständnis der Handlungsfelder Dritte Mission und Transfer zu Grunde gelegt. Dritte Mission und Transfer werden als beidseitiger Austausch von Wissen, Dienstleistungen, Technologien und Personen verstanden. Dies umfasst alle Formen der Kooperationsbeziehungen in den Bereichen der Forschung und Lehre zwischen Hochschulen und externen Partnern in Wirtschaft, Politik, Kultur und öffentlichem Sektor. Beispiele dieser Kooperationsbeziehungen sind: - in der Forschung: Auftragsforschung, Forschungskooperationen, Gründungen, Patent- und Lizenzvereinbarungen, Co-Publikationen, Gutachten und Mitwirkung in Beratungsgremien, Politikberatung, kooperative Professuren, Stiftungsprofessuren - in der Lehre: duale Studiengänge, kooperative Promotionen, Kooperationen in der Weiterbildung, Mitwirkung in der Lehre, Praktika und Stipendien, Service-Learning, Betreuung von Abschlussarbeiten und Promotionen, Mentoring und Coaching. Bei Erreichen der folgenden Werte für Patentverwertungserlös (2017 bis 2020; Summe) werden der UL Punkte wie folgt angerechnet: In T € Punkte Ab 140 9 Von 133 bis unter 140 8 Von 126 bis unter 133 7 Von 119 bis unter 126 6 Von 112 bis unter 119 5 Bei Erreichen der folgenden Werte für die Anzahl der Ausgründungen (2017 bis 2020; Summe) werden der UL Punkte wie folgt angerechnet: Anzahl Punkte Ab 80 8 Von 76 bis 79 7 Von 72 bis 75 6 Von 68 bis 71 5 Von 64 bis 67 4 Der Punktwert für die Ziele in der Dritten Mission ergibt sich aus der Summe der Punktwerte für die einzelnen Indikatoren; höchstens 15 Punkte.
Gründungsgeschehen. Die TU Dresden strebt eine Anzahl der Ausgründungen von 20 kumuliert für die Jahre 2023 bis 2024 an. Unter einer Ausgründung wird ein selbständiges Unternehmen verstanden, das durch Neugründung oder Änderung der Geschäftstätigkeit eines bestehenden Unternehmens entstanden ist und auf das mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale zutreffen: - Die Geschäftstätigkeit basiert wesentlich auf Know How und/ oder geistigem Eigentum, das im Rahmen von FuE-Tätigkeiten innerhalb der Hochschule entstanden ist, - Gründer sind Forschende, Studierende oder Absolventen der Hochschule, - Es besteht eine formale Vereinbarung (Nutzungs-, Kauf-, Lizenz- und/ oder Beteiligungsvertrag) zwischen Unternehmen und der Hochschule.
Gründungsgeschehen. Die HTWK Leipzig strebt eine Anzahl der Ausgründungen von 3 kumuliert für die Jahre 2023 bis 2024 an. Bei Erreichen der folgenden Werte für das akademische Weiterbildungsangebot von 500 Teilnehmertagen kumuliert für die Jahre 2023 bis 2024 werden der HTWK Leipzig Punkte wie folgt angerechnet: Anzahl Punkte Ab 500 6 Von 475 bis unter 500 5 Von 450 bis unter 475 4 Von 425 bis unter 450 3 Von 400 bis unter 425 2 Bei Erreichen der folgenden Werte für den Anteil der abgeschlossenen studentischen Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, Diplomarbeiten, Masterarbeiten), die unter Beteiligung von Unternehmen und Einrichtungen mit betreut wurden (Mittelwert, 2023 bis 2024), werden der HTWK Leipzig Punkte wie folgt angerechnet: Anteil Punkte Ab 50 % 6 Von 47,5 % bis unter 50 % 5 Von 45 % bis unter 47,5 % 4 Von 42,5 % bis unter 45 % 3 Von 40 % bis unter 42,5 % 2 Bei Erreichen der folgenden Werte für die Anzahl der Ausgründungen (2023 bis 2024; Summe) werden der HTWK Leipzig Punkte wie folgt angerechnet: Anzahl Punkte Ab 3 6 2 5 1 4 Der Punktwert für die Ziele in der Dritten Mission ergibt sich aus der Summe der Punktwerte für die einzelnen Indikatoren; höchstens 15 Punkte.
Gründungsgeschehen. Die HTW Dresden strebt eine Anzahl der Ausgründungen von 25 kumuliert für die Jahre 2021 bis 2024 an. Bei Erreichen der folgenden Werte für Teilnehmertage an akademischen Weiterbildungsangeboten kumuliert für die Jahre 2023 bis 2024 werden der HTW Dresden Punkte wie folgt angerechnet: Anzahl Punkte Ab 180 6 Von 171 bis unter 180 5 Von 162 bis unter 171 4 Von 153 bis unter 162 3 Von 144 bis unter 153 2 Bei Erreichen der folgenden Werte für den Anteil der abgeschlossenen studentischen Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, Diplomarbeiten, Masterarbeiten), die durch Unternehmen und Einrichtungen mit betreut wurden (Mittelwert, 2023 bis 2024), werden der HTW Dresden Punkte wie folgt angerechnet: Anteil Punkte Ab 60 % 6 Von 57 % bis unter 60 % 5 Von 54 % bis unter 57 % 4 Von 51 % bis unter 54 % 3 Von 48 % bis unter 51 % 2 Bei Erreichen der folgenden Werte für die Anzahl der Ausgründungen (2021 bis 2024; Summe) werden der HTW Dresden Punkte wie folgt angerechnet: Anzahl Punkte Ab 25 6 24 5 23 4 22 3 21 2 Der Punktwert für die Ziele in der Dritten Mission ergibt sich aus der Summe der Punktwerte für die einzelnen Indikatoren; höchstens 15 Punkte.

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  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Beanstandungen (1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. (2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt