Gutschriften und Stornorecht Musterklauseln

Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann. (2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden. (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben. (4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern. (5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Zahlungskontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Zahlungskontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. (2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen. Der Kunde kann verlangen, dass der Kontoauszug einmal monatlich kostenlos auf die mit ihm im Rahmenvertrag für Zahlungsdienste vereinbarte Weise so zugänglich gemacht wird, dass er diesen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Der Kunde kann zudem verlangen, dass ihm der Kontoauszug einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz postalisch übermittelt wird. (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte gemäß §§ 56 und 48 (1) Z 3 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG 2018) für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben. (4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Vertrag ist die BANK verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den KONTOINHABER entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Auch nach Auflösung des Vertrags ist die BANK berechtigt, Geldbeträge für den KONTOINHABER entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des KONTOINHABERS aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem KONTOINHABER einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird die BANK durch Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. (2) Die BANK kann Gutschriften, die sie aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird die BANK die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihr die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Besteht das Recht zum Storno, kann die BANK die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, wenn aus dem Konto oder Girokontovertrag Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden
Gutschriften und Stornorecht. Z 40 (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. B. Gutschriften und Stornorecht Z 40 (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte gemäß §§ 27 und 28 (1) Z 3 Zahlungsdienstegesetz für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen.
Gutschriften und Stornorecht. C. Credit entries and right to cancel (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden ent- gegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forde- rung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrages aufzurechnen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geld- betrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gut- schrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. (1) In case of a valid existing account maintenance agreement, the bank shall be obliged and irrevocably entitled to accept sums of money on behalf of the customer and credit them to his/her account. If and to the extent claims of the bank against the customer exist in connection with the account, the bank shall be entitled to accept amounts of money on behalf of the customer and to set off its claims against the customer's claim to disbursement of the accepted amount even after termination of the current account agreement. The instruction to provide a customer with an sum of money shall be carried out by the bank by crediting the amount to the account of the payee unless otherwise indicated in the instruction. (2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, die im Rahmenvertrag für Zah- lungsdienste vereinbarten Entgelte vom transferierten Betrag ab- zuziehen, bevor es diesen dem Kunden gutschreibt. Das Kreditin- stitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Dies gilt nicht, wenn der Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden ausgelöst wurde. (2) The bank shall be entitled to deduct from the transferred amount the charges agreed upon in the master agreement for payment services before it credits the amount to the customer. The bank shall list the transfer amount and the charges deducted separately. This shall not be the case if the payment transaction was triggered by or via the customer. (3) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In ande- ren Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen ...
Gutschriften und Stornorecht. Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkasso von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften, etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Be- trag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte. (2) Auf Grund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder auf Grund der wirtVerhältnisse eines Zahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbe- schränkte Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden oder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird. (3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland überwiesen wurde und nach dem ausländischen Recht oder auf Grund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Vereinba- rung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird. (4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berech- tigt, dem Kunden die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt. (1) Bei aufrechtem Konto-/Depotvertrag ist das Kreditinstitut D.
Gutschriften und Stornorecht. Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.

Related to Gutschriften und Stornorecht

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsempfänger oder seiner Bank – möglichst in Textform – mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Bank, wird dieser ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnis” wirksam. Zusätzlich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser keine weiteren Lastschriften einzieht.

  • SEPA-Lastschriftmandat Gläubiger-ID DE88ZZZ00000928033 / Mandatsreferenz MDT10027-00(Kundennr.)-000 Ich ermächtige Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. _ _ _ _ Kreditinstitut (Name und BIC) IBAN Schneeberg, Ort, Datum und Unterschrift Der Telekommunikationsnetzbetreiber betreibt ein regional begrenztes Breitbandnetz. Über dieses Netz bietet der Telekommunikationsnetzbetreiber seinen Kunden Rundfunk, Internet und Telefonie sowie mit diesen Diensten zusammenhängende weitere Services an. Diese besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BesGB“) gelten für Vertragsverhältnisse, die im Hinblick auf den Bezug der TV, Internet- und/oder Telefoniedienste ab dem 16. Juli 2020 begründet oder geändert wurden. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in folgender Reihenfolge aus dem Nutzungsvertrag inklusive der jeweiligen Preisliste, der Leistungsbeschreibung, diesen BesGB und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Im Fall von Widersprüchen der Bestimmungen der vorstehenden Dokumente gehen die Bestimmungen der jeweils zuerst genannten Dokumente denen der danach genannten Dokumente vor. Bezieht der Kunde neben dem TV-, Internet- und/oder Telefoniedienst weitere Dienste von dem Telekommunikationsnetzbetreiber, gelten darüber hinaus die weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen für diese Dienste. Die BesGB finden auch Anwendung auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, Wartungsarbeiten und Störungsbeseitigungen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.