Gutschriften und Stornorecht Musterklauseln

Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. D Gutschrift – Eingang vorbehalten
Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrages aufzurechnen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann. D Gutschrift – Eingang vorbehalten
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Vertrag ist die BANK verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den KONTOINHABER entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Auch nach Auflösung des Vertrags ist die BANK berechtigt, Geldbeträge für den KONTOINHABER entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des KONTOINHABERS aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem KONTOINHABER einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird die BANK durch Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.
Gutschriften und Stornorecht. Z 40 (1) Bei aufrechtem Zahlungskontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Zahlungskontovertrag ist die Bank verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird die Bank durch Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.
Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kun- den entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stel- len, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.
Gutschriften und Stornorecht. Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkasso von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften, etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Be- trag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte.
Gutschriften und Stornorecht. Z 40 (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstitutes gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrages aufzurechnen. In einem solchen Fall wird das Kreditinstitut dem Kunden gegenüber die Aufrechnung erklären und wird den Kunden über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben sowie darüber, dass er darüber verfügen kann, informieren. Sobald aus dem Konto des Kunden keine Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden mehr bestehen und das Kontoguthaben EUR 0,– beträgt, wird das Kreditinstitut das Konto schließen und den Kunden über die erfolgte Schließung des Xxxxxx informieren.
Gutschriften und Stornorecht. C. Credit entries and right to cancel