Auflösung des Vertrags Musterklauseln

Auflösung des Vertrags. Wenn eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt und dabei von einer wesentlichen Schlechtleistung oder einer zurechenbaren Nichterfüllung die Rede ist, hat die andere Vertragspartei das Recht, den Mietvertrag ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Das Recht dieser Vertragspartei auf weitere Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bleibt davon unberührt. Bei der Auflösung des Mietvertrags aus Gründen einer wesentlichen Schlechtleistung oder einer zurechenbaren Nichterfüllung besteht Anspruch auf Ersatz eines eventuellen Schadens und auf Zahlung aller Forder- ungen, einschließlich der nicht sofort fälligen Forderungen.
Auflösung des Vertrags. Freiwilliger Austritt
Auflösung des Vertrags. 11.1. Der Vermieter ist berechtigt den Vertrag schriftlich oder per E-Mail sofort aufzulösen und die unverzügliche Rückgabe der Ferienhäuser zu fordern, wenn der Mieter seine Sorgfaltspflicht für das Ferienhaus ernsthaft verletzt, wenn er mehr oder andere Personen und/oder Tiere im Ferienhaus unterbringt als vertraglich gestattet oder wenn er das Ferienhaus beschädigt, Belästigung verursacht oder anders seinen Pflichten als ordentlicher Mieter nicht nachkommt. In einem solchen Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Erstattung (eines Teils) der Mietsumme und der Mieter ist angehalten den dem Vermieter entstandenen Schaden infolge der Handlungen oder Unterlassungen des Mieters zu erstatten. 11.2. Falls der Vermieter das Ferienhaus infolge von Umständen, die ihm nicht zuzuschreiben sind, nicht übergeben kann, ist der Vermieter berechtigt den Vertrag aufzulösen. Der Mieter erhält in diesem Fall den Mietbetrag zurück, hat aber keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Vermieter wird sich in einem solchen Fall bemühen, dem Mieter eine möglichst gleichwertige Alternative für denselben oder einen anderen Zeitraum anzubieten. 11.3. Der Vermieter kann bei der Ausführung der Rechte und Pflichten nach Absatz 11.2 und 11.3 von ChaletsPlus vertreten werden.
Auflösung des Vertrags. 17.1 Fenner Dunlop B.V. hat in jedem der folgenden Fälle das Recht, den Vertrag aufzulösen: wenn der Kunde die Rechtsform seines Unternehmens ändert; wenn ein Wechsel in der Kontrolle über das Unternehmens des Kunden stattfindet; wenn Vermögenswerte des Kunden gepfändet werden, wenn der Kunde die Aussetzung seiner Zahlungspflichten beantragt; wenn über den Kunden der Konkurs verhängt wird oder wenn er die Verfügungsgewalt über sein Vermögen verliert; wenn das Unternehmen des Kunden liquidiert wird; oder, wenn der Kunde eine natürliche Person ist, wenn er/sie stirbt; oder, wenn der Kunde ein Unternehmen ist, wenn es aufgelöst wird. Alle Rechte des Kunden auf die Aussetzung der Leistungen werden hiermit ausgeschlossen; ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 17.2. 17.2 Ohne Präjudiz für die Bestimmungen in Artikel 14.3 ist der Kunde nur dann berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, wenn Fenner Dunlop B.V. auch nach wiederholter Inverzugsetzung, in der jeweils eine angemessene Frist zur Behebung der nicht erfüllten Verpflichtung eingeräumt wurde, auch weiterhin mit der Erfüllung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung in Verzug bleibt, und dem Kunden aus dieser Nichterfüllung nachweisbar Schäden entstanden sind. Das Recht des Kunden, gerichtlich und außergerichtlich die Auflösung des Vertrags zu verlangen, erlischt sechs Monate, nachdem die tatsächlichen oder behaupteten Gründe für die Auflösung eingetreten sind.
Auflösung des Vertrags. 11.1 Wenn der Käufer seinen sich aus einem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder es verabsäumt, seinen Verpflichtungen innerhalb einer festgesetzten Frist oder auf andere Weise rechtzeitig nachzukommen, ist der Käufer von Rechts wegen in Verzug und hat der Verkäufer das Recht, ohne gerichtliche Intervention wie folgt vorzugehen: - die Erfüllung des betreffenden und aller anderen direkt damit zusammenhängenden Verträge auszusetzen, bis die Zahlung der ausstehenden Beträge ausreichend gewährleistet ist; und/oder - den betreffenden und alle anderen direkt damit zusammenhängenden Verträge ganz oder teilweise zu kündigen, wobei alle anderen mit dem Käufer vertraglich vereinbarten Rechte des Verkäufers hiervon unberührt bleiben und der Verkäufer dem Käufer gegenüber zu keinerlei Schadensersatzleistungen verpflichtet ist. 11.2 Bei Gewährung eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Stilllegung oder Auflösung des Unternehmens des Käufers werden sämtliche Verträge mit dem Käufer von Rechts wegen aufgelöst, es sei denn, dass der Verkäufer den Käufer innerhalb einer angemessenen Frist darüber in Kenntnis setzt, dass er auf der (teilweisen) Erfüllung des/der betreffenden Vertrags/Verträge besteht, in welchem Fall der Verkäufer ohne vorherige Inverzugsetzung berechtigt ist: - die Erfüllung des/der betreffenden Vertrags/Verträge auszusetzen, bis die Zahlung der ausstehenden Beträge ausreichend gewährleistet ist; und/oder - alle seine gegenüber dem Käufer bestehenden Verpflichtungen auszusetzen, wobei alle anderen mit dem Käufer vertraglich vereinbarten Rechte des Verkäufers hiervon unberührt bleiben und der Verkäufer dem Käufer gegenüber zu keinerlei Schadensersatzleistungen verpflichtet ist. 11.3 In jedem der unter Punkt (i) 11.2 oder (ii) 11.1 genannten Fälle sind (i) sämtliche gegen den Käufer bestehende Forderungen des Verkäufers und (ii) sämtliche sich aus den/dem betreffenden Vertrag/Verträgen ergebende Forderungen sofort und in voller Höhe fällig und hat der Verkäufer das Recht, die betreffende Ware zurückzuholen. In diesem Fall haben der Verkäufer und sein(e) Anwalt/Anwälte das Recht, das Firmengelände des Käufers zu betreten, um die Ware wieder in ihren Besitz zu nehmen. Der Käufer ist verpflichtet, alle erforderlichen10 Anstrengungen zu unternehmen, um dem Verkäufer die Ausübung seiner Rechte zu ermöglichen.
Auflösung des Vertrags. 11.1 Jede Partei kann den VERTRAG i.S. des Art. 1454 ZGB im Falle einer schweren Nichterfüllung der anderen Partei aufheben. Der Aufhebung muss eine Aufforderung zur Leistungserbringung mit einer Frist von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen vorausgehen. Davon unbeschadet bleibt der Ersatz jedes eventuellen Schadens vorbehaltlich der Anwendung der Verzugszinsen in der vereinbarten Höhe. Insbesondere kann der LIEFERANT den VERTRAG in folgenden Fällen aufheben: - Verlegung der Ladestation an einen anderen Ort als den im VERTRAG angegebenen Installationsort; - Nichtbeachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Handbücher und Betriebsanweisungen; - Entfernung von Logos, Marken usw., die vom LIEFERANTEN oder vom Hersteller auf der Ladestation angebracht wurden, und/oder nicht zuvor vereinbarte Anbringung von Logos und/oder Marken. 11.2 Es wird ausdrücklich i.S. und Kraft des Art. 1456 ZGB vereinbart, dass der vorliegende VERTRAG von Rechts wegen ab dem Moment, an dem der LIEFERANT dem AUFTRAGGEBER schriftlich mittels zertifizierter elektronischer Postsendung (PEC) oder Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt hat, dass er dieses Rechts ausüben will, in den nachstehenden Fällen als aufgelöst gilt: - Wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß Abs. 6.2 und 6.3 der ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN 30 (dreißig) Tage verstrichen sind und der AUFTRAGGEBER die Zahlung nicht vorgenommen hat, unbeschadet der Anwendung der Zinsen gemäß Absatz 6.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. - Wiederholte Verspätung von mehr als 10 (zehn) Tagen bei der Zahlung der Rechnungen gemäß Absatz 6.4, unbeschadet der Anwendung der Zinsen gemäß Absatz 6.5 der ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN; - Mangelnde und/oder unvollständige und/oder nicht korrekte Mitteilung und/oder Aktualisierung der spezifischen Risiken; - Nicht genehmigte Abtretung des VERTRAGS; - Verstoß gegen das Änderungs- und/oder Reparaturverbot durch den AUFTRAGGEBER oder durch von ihm beauftragte Dritte ohne die vorherige Zustimmung des LIEFERANTEN; - In Bezug auf den Dienst gemäß Absatz 1.5 des VERTRAGES, Widerruf des SEPA-Verfahrens durch den AUFTRAGGEBER ohne schriftliche Zustimmung des LIEFERANTEN.
Auflösung des Vertrags. Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit nur gekündigt werden
Auflösung des Vertrags. Der Verbraucher kann sein Recht auf Vertragsauflösung durch Erklärung ausüben, die an keine bestimmte Form gebunden ist.
Auflösung des Vertrags. Die Firma UMICORE ist dazu berechtigt, den Vertrag mit einer reinen Mitteilung und ohne irgendwelche weitere Formvorschriften (wie eine vorangehende gerichtliche Intervention) aufzulösen zu Lasten des Lieferanten und zwar unbeschadet ihres Anspruchs auf Schadenersatz bei: - Sterbefall, Konkurs, gerichtlicher oder außergerichtlicher Auflösung, Antrag zum gerichtlichen Vergleich, jeder Tatsache, aus der sich die Zahlungs- oder Lieferunfähigkeit des Lieferanten herausstellt, wie auch jeglicher Abänderung des Statuts des Lieferanten; - der Nichtbelieferung im Ganzen oder zum Teil innerhalb der Vereinbarungsfrist, insofern eine derartige Fristverzögerung mindestens zwei volle Wochen umfasst; - Verlust oder drohendem Verlust der Registrierung als Unternehmer des Lieferanten und/oder dessen Subunternehmer, die er in Anspruch nimmt für die Ausführung des Vertrags; - Verletzung der Bestimmungen von Art. N angesichts der Geheimhaltung und Vertraulichkeit; - irgendwelchem Mangel des Lieferanten, der dem Lieferanten durch UMICORE zur Last gelegt wurde und, der innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Versand der Mahnung nicht völlig gelöst wurde.
Auflösung des Vertrags. 1. Soweit der Vertrag nicht befristet ist, ist jede der Parteien berechtigt, ihn unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten schriftlich zu kündigen. Die Kündigungsfrist beginnt ab dem Ersten des Monats zu laufen, der auf den Monat folgt, in dem die Kündigung der anderen Partei zugestellt wurde. 2. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag mit schriftlicher Mitteilung fristlos zu kündigen, wenn: a. der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nachkommt und der Verzug 14 Tage überschreitet, und der Käufer diese Situation nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Lieferanten behebt, b. der Käufer, nach begründetem Wissen des Lieferanten, nicht im Stande sein kann, seine in diesen ALB oder in den Verträgen genannten Verpflichtungen zu erfüllen, x. xxx Xxxxxx gegen die in Punkt XI.14 der ALB genannte Pflicht verstoßen hat. 3. Die Auflösung des Vertrags durch den Lieferanten befreit den Käufer in keiner Weise von der Pflicht, für das bereits gelieferte oder bestellte Produkt zu zahlen.