Gültige Entgelte Musterklauseln

Gültige Entgelte. Die Entgelte für die Benutzung der Internetdienste richten sich nach den jeweils gültigen Preisen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht. Preise für Installation, Wartung, Übermittlung von Gebührenimpulsen, Sonderdienste und optionale Gesprächsauswertungen sind den jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für Internetzugang nur den Internetzugang selbst (Konnektivität) umfassen, nicht aber zB Übertragungsgebühren (zB Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im Internet verlangt werden, sofern nicht anderes (für Unternehmer schriftlich) vereinbart oder in der Preisliste angegeben ist. Bei Lieferungen durch das xxxxx.xxx gelten die vereinbarten Preise ab dem Lager des xxxxx.xxx. Allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders ve reinbart, vom Kunden zu tragen. Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise angegeben. In den angeführten Preisen nicht enthalten sind die Kosten der Nutzung von Übertragungseinrichtungen bis zum ausgewählten „Point of Presence“, die am Standort des Kunden anfallenden Kosten sowie die Kosten von Ausrüstungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch den Kunden am „Point of Presence“ vom xxxxx.xxx beigestellt werden. Jedenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluss am „Point of Presence“ erreicht werden.
Gültige Entgelte. Die Entgelte für die Benutzung des Internetdienstes richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste; aus dieser ergibt sich auch die jeweilige Indexanpassungsklausel. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht.
Gültige Entgelte. Es wird zwischen monatlichen fixen (z.B. Grundgebühr für Internetzugang, Grundgebühr für den Fernsprechanschluss bzw. Mietleitung, Entgelte für die Nutzung einer Internet-Standleitung, für die Domain-Registrierung und für die allfällige Miete von Endgeräten und Zubehör), variablen (zB gesprächsdauerabhängigen oder volumsabhängigen) und einmaligen Entgelten (z.B. Herstellung des Teilnehmeranschlusses, Einrichtungs- und Installationsgebühren für Internetzugang bzw. Mietleitungen und Einrichtungsgebühr für die Domain-Registrierung) unterschieden. Die Entgelte für die Benutzung des Telekommunikationsdienstes richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste; aus dieser ergibt sich auch die jeweilige Indexanpassungsklausel. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht. Preise für Installation, Wartung, Übermittlung von Gebührenimpulsen, Sonderdienste und optionale Gesprächsauswertungen sind gleichfalls den jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für Internetzugang nur den "reinen" Internetzugang (Internet-Konnektivität) umfassen, nicht aber z.B. Übertragungsgebühren (z.B. Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im Internet verlangt werden, - sofern nicht anderes (für Unternehmer: schriftlich) vereinbart oder in der Preisliste angegeben ist. Bei Lieferungen durch WNT TELECOM gelten die vereinbarten Preise ab dem Lager von WNT TELECOM ; allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen.
Gültige Entgelte. Bei Lieferungen durch die Firma IHAB OG gelten die vereinbarten Preise ab dem Lager der Firma IHAB OG. Allfällige Verpackungs- und Versendungs- kosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen. Die Preise verstehen sich ex- klusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise angege¬ben. In den angeführten Preisen nicht enthalten sind die Kosten der Nutzung von Übertragungseinrichtun- gen bis zum ausgewählten „Point of Presence“, die am Standort des Kunden anfallenden Kosten sowie die Kosten von Ausrüstungen, die zur ausschließli- chen Nutzung durch den Kunden am „Point of Pre- sence“ von der Firma IHAB OG beigestellt werden. Jedenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allen- falls von Dritten für die Nutzung von Diensten ver- rechnet werden, die über den Anschluss am „Point of Presence“ erreicht werden.
Gültige Entgelte. 4.1 Die aktuellen Entgelte für die Benutzung des In- ternetdienstes bzw. die Überlassung von Über- tragungswegen richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. dem Einzelvertrag. Ab- weichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform (gilt nicht für Verbraucher iS des KSchG). Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen o- der sonst vereinbarten Index angepasst wer- den. Sollten die Preisänderungen abweichend hier- von nicht ausschließlich den Auftraggeber be- günstigen so gilt die Vorgehensweise der Punkte 26.2 und 26.3 dieser Bestimmungen als vereinbart.

Related to Gültige Entgelte

  • Entgelte Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung.

  • Tabellenentgelt 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Entgelt 7.1 Das Entgelt richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

  • Verwahrrisiko Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver- bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie- ren kann.

  • Nutzungsentgelt 1.10.1. Die vom Betreiber für die Nutzung der Vertragsleistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich – vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien – aus der jeweils geltenden Preisliste des Anbieters (xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx) bzw. der individuellen Vereinbarung mit dem Fachhandelspartner ("Nutzungsentgelt"). Alle in der Preisliste des Anbieters angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit einschlägig. 1.10.2. Das Nutzungsentgelt ist, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung oder Regelung in der Preisliste des Anbieters oder einer im Allgemeinen oder Speziellen Teil dieser AGB abweichenden Regelung, monatlich zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats zu entrichten. Bei Vertragsbeginn oder -ende im laufenden Kalendermonat wird das Nutzungsentgelt anteilig (pro rata temporis) geschuldet. 1.10.3. Die Zahlung des Betreibers erfolgt durch Einzug vom Konto des Betreibers auf Basis eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats. Sofern der Betreiber das erteilte SEPA-Mandat widerruft oder kein SEPA-Mandat erteilt, erfolgt die Zahlung per Überweisung durch den Betreiber. Der zusätzliche manuelle Aufwand wird in diesem Fall vom Betreiber mit 15,00 Euro pro Rechnung vergütet. Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig. Eventuelle Gebühren für Rücklastschrift oder ähnliche Gebühren, die dadurch entstehen, dass eine Abbuchung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist, werden dem Betreiber vom Anbieter weiterbelastet. 1.10.4. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter die Leistungserbringung temporär bis zur Zahlung aussetzen. Dies kann bedeuten, dass der Betreiber die Kasse samt den gebuchten Leistungen nicht mehr nutzen kann, insbesondere, dass in Abhängigkeit der gewählten Module die mit der Vectron Cloud verbundenen Kassen außer Funktion gesetzt werden und Zugänge in das Kunden-Portal für angelegte Mitarbeiter gesperrt werden, so dass diese sich nicht mehr in der ReportingApp einloggen können. Ist der Betreiber mit der Summe aus zumindest zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug, besteht für den Anbieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch den Anbieter aufgrund eines Vertragsverstoßes des Betreibers, ist der Betreiber verpflichtet, die noch bis zum regulären Vertragslaufzeitende ausstehende Summe der monatlichen Nutzungsentgelte gemäß der Preisliste anteilig als Schadensersatz an den Anbieter zu zahlen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach der Anzahl der Monate bis zum regulären Vertragslaufzeitende, wobei dieser bei einer Restlaufzeit von bis zu sechs Monaten 90% beträgt, bei einer darüberhinausgehenden Restlaufzeit von bis zu 18 Monaten 85% und bei einer Restlaufzeit von mehr als 18 Monaten 80%. Dem Betreiber steht es frei, nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Anbieter behält sich ausdrücklich vor, den Eintritt eines höheren Effektivschadens nachzuweisen und diesen sowie neben der vorgenannten Pauschale weitere Schadensposten geltend zu machen. 1.10.5. Der Betreiber ist einverstanden, dass die Rechnungsstellung ausschließlich elektronisch erfolgt. Der Anbieter hat hierbei die Xxxx, dem Betreiber die Rechnung per E-Mail als pdf- Dokument oder im Kunden-Portal zur Verfügung zu stellen. 1.10.6. Der Anbieter ist berechtigt, das Nutzungsentgelt nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Betreibers an seine Kostenentwicklung anzupassen. Über solche Preisanpassungen informiert der Anbieter den Betreiber in Textform spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail. Die Anpassungen gelten als vom Betreiber genehmigt, wenn er nicht in Textform bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens widerspricht und die Vertragsleistungen weiterhin in Anspruch nimmt. Auf diese Folge weist der Anbieter den Betreiber in der Änderungsmitteilung hin. Widerspricht der Betreiber der Preisanpassung, besteht für den Anbieter ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, welches binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchs ausgeübt werden muss. 1.10.7. Diese Ziffer 1.10 findet keine Anwendung, sofern der Betreiber ausschließlich unentgeltliche Vertragsleistungen gebucht hat.

  • Entgelte für Verbraucher Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirk- samwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Verwahrstelle Die Verwaltungsgesellschaft hat für das Fondsvermögen eine Bank oder Wertpapierfirma nach Bankengesetz mit Sitz oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein als Verwahrstelle bestellt. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem UCITSG, dem Verwahrstellenvertrag und diesem Treuhandvertrag.