Güteeinstufung Musterklauseln

Güteeinstufung. (1) Die Güteeinstufung erfolgt grundsätzlich waldseitig durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen. Die Güteeinstufung richtet sich nach den Kriterien der RVR. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Güteeinstufung ist der Zeitpunkt der Holzaufnahme im Wald. (2) Eine werkseitige Güteklasseneinteilung nach Krümmung und Abholzigkeit ist unter der Bedingung, dass die unter Ziff. 7.5.6 dieser AVZ-VS beschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden, zulässig. Es gelten die unter Ziff. 7.5.9 dieser AVZ-VS aufgeführten Grenzwerte der RVR. Insoweit ersetzt das Ergebnis der werkseitigen Gütesortierung die waldseitige Güteeinstufung und wird vom Verkäufer anerkannt. (3) Abweichend von der Rahmenvereinbarung Werksvermessung ist eine werkseitige Gütesortierung nach dem Kriterium Ovalität nicht zulässig.
Güteeinstufung. Die Güteeinstufung erfolgt grundsätzlich waldseitig durch den Verkäufer. Die Güteeinstufung richtet sich nach den Kriterien der RVR. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Güteeinstufung ist der Zeitpunkt der Holzaufnahme im Wald.
Güteeinstufung. (1) Die Güteeinstufung erfolgt grundsätzlich waldseitig durch die Stadt Albstadt. Die Güteeinstufung richtet sich nach den Kriterien der RVR. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Güteeinstufung ist der Zeit- punkt der Holzaufnahme im Wald. (2) Eine werkseitige Güteklasseneinteilung nach Krümmung und Abholzigkeit ist unter der Bedingung, dass die unter Ziff. 5 dieser ZVZ-SW beschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden, zulässig. Es gel- ten die unter Ziff. 8 dieser ZVZ-SW aufgeführten Grenzwerte der RVR. Insoweit ersetzt das Ergebnis der werkseitigen Gütesortierung die waldseitige Güteeinstufung und wird von der Stadt Albstadt an- erkannt. (3) Abweichend von der Rahmenvereinbarung Werksvermessung ist eine werkseitige Gütesortierung nach dem Kriterium Ovalität nicht zulässig.

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  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Bonitätsprüfung 6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläu- bigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenver- band (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Gewässerschäden 1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che- mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden); als ver- sichert gelten auch Heizöltanks bis 12.000 Liter sowie Flüssiggastanks in einem selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus am Wohnsitz (Versicherungsadresse des Versicherungsnehmers). Versicherungsschutz für Tanks mit größeren Inhalten kann nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt werden. Es gelten stets die Besonderen Bedingungen für die Gewässer- schadenhaftpflichtversicherung ALLSTERN - GWVB 2020. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Hierfür wird Versicherungsschutz ebenfalls nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt. 2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bleibt es bei der Regelung gem. Nr. 5.2 AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 5. Mitversichert ist im Umfang der vorstehenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden bis zu einer Lagermenge von 100 l/kg und einem Gesamt- fassungsvermögen von 1.000 l/kg.