Haftung bei Pauschalreisen. Bei Pauschalreisen nach Art. 1 Bundesgesetz über Pauschalreisen ist die Haftung für andere als Personenschäden auf den doppelten Reisepreis/Reisender beschränkt. Vorbehalten bleiben tiefere Haftungslimiten und Haftungsausschlüsse in anwendbaren internationalen Abkommen und nationalen Gesetzen (Ziffer 10.2.1) und die Haftungsausschlüsse nach Ziffer 10.2.2.
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Haftung bei Pauschalreisen. Bei Pauschalreisen nach Art. 1 Bundesgesetz über Pauschalreisen Pau- schalreisen ist die Haftung für andere als Personenschäden auf den doppelten ReisepreisReise- preis/Reisender beschränkt. Vorbehalten bleiben tiefere Haftungslimiten und Haftungsausschlüsse Haftungs- ausschlüsse in anwendbaren internationalen Abkommen und nationalen Gesetzen (Ziffer Zif- fer 10.2.1) und die Haftungsausschlüsse nach Ziffer 10.2.2.
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