Haftung bei Störungen. 1. Jeder Vertragspartner haftet dem anderen nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften. Soweit es danach für die Haftung auf Verschulden ankommt, wird mit Ausnahme von Personenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet.
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Haftung bei Störungen. 1. Jeder Vertragspartner haftet dem anderen nach den allgemeinen allge- meinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften. Soweit es danach für die Haftung auf Verschulden ankommt, wird mit Ausnahme von Personenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet.
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