Haftung, Datensicherung Musterklauseln

Haftung, Datensicherung. 5.1) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. AMTANGEE haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien sowie zugesicherten Eigenschaften der Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit von AMTANGEE, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für die Verursachung jeglicher Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die AMTANGEE, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. 5.2) Leichte Fahrlässigkeit. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet AMTANGEE nur, sofern es sich um Vertragspflichten handelt, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflicht). Die Haftung bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf die Schäden begrenzt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Haftung, Datensicherung. 5.1) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. AMTANGEE haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von AMTANGEE, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für die Verursachung jeglicher Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die AMTANGEE, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. 5.2) Leichte Fahrlässigkeit. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet AMTANGEE nur, sofern es sich um Vertragspflichten handelt, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflicht). Die Haftung bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf die Schäden begrenzt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.