Common use of Haftung der Vertragsparteien Clause in Contracts

Haftung der Vertragsparteien. (zu § 7 VOL/B) 7.1 Unterauftragnehmer im Sinne des § 7 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOL/B sind nur solche, zu dessen Beauftragung der Auftragnehmer vom Auftraggeber unter namentlicher Benennung im Vertrag ausdrücklich verpflichtet worden ist. 7.2 Als Zeitpunkt der Abrechnung mit dem Dritten im Sinne von § 7 Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 VOL/B gilt die Zahlung durch den Auftraggeber gem. § 17 Nr. 1 VOL/B. 7.3 Im Falle einer Haftung des Auftragnehmers wegen Pflichtverletzungen umfasst die Ersatz- pflicht auch Mehrkosten des Auftraggebers für a) Deckungsaufträge, - käufe, sowie b) verfrühte oder vergeblich erbrachte Aufwendungen, einschließlich eventueller Zinslasten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf entgangenen Gewinn nach Maßgabe des § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B. 7.4 Der Auftragnehmer hat Unfälle, bei denen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 7.5 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die bei Ausführung der Arbeiten oder durch diese verursacht einen Schaden erleiden, freizuhalten. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei der Gelegenheit der vertraglichen Verbindlich- keiten entstehen. 7.6 Der Auftraggeber haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten erleiden. Ebenso haftet der Auftraggeber nicht für Gesundheitsschäden, die sich der Auftragnehmer oder seine Gehilfen bei der Ausführung der Arbeiten oder bei deren Gelegenheit zuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädigungsansprüchen einschließlich Regressforderungen jeder Art (z. B. Versicherungen) freizuhalten. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 7.7 Schäden, die durch falsche Methoden, Mittel, Gerätschaften oder Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften entstehen, werden auf Veranlassung des Auftraggebers beseitigt. Die entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen. 7.8 Bei Durchführung der Arbeiten beschädigte Gegenstände sind dem Auftraggeber sofort zu melden und werden auf Kosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber - erforderlichenfalls durch einen Fachfirma - erneuert. Eigeninstandsetzung durch den sind nicht gestattet. 7.9 Für die Verluste der zur Ausführung der Tätigkeit überlassenen Schlüssel, Chip-Karten, Ausweise und einer evtl. Erneuerung von Schließanlagen haftet der Auftragnehmer auch ohne dass der Auftraggeber ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen nachzuweisen hat. 7.10 Für Bewachung und Verwahrung der Gegenstände des Auftragnehmers übernimmt der Auftraggeber keine Haftung, diese greift nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Appears in 1 contract

Samples: Rahmenvertrag

Haftung der Vertragsparteien. (zu § 7 VOL/B) 7.1 Unterauftragnehmer im Sinne Der AN haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern, als diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des § 7 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOL/B sind nur solche, zu dessen Beauftragung der Auftragnehmer vom Auftraggeber unter namentlicher Benennung im Vertrag ausdrücklich verpflichtet worden ist. 7.2 Als Zeitpunkt der Abrechnung mit dem Dritten im Sinne von § 7 Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 VOL/B gilt die Zahlung durch den Auftraggeber gem. § 17 Nr. 1 VOL/B. 7.3 Im Falle einer Haftung des Auftragnehmers wegen Pflichtverletzungen umfasst die Ersatz- pflicht auch Mehrkosten des Auftraggebers für a) Deckungsaufträge, - käufe, sowie b) verfrühte AN oder vergeblich erbrachte Aufwendungen, einschließlich eventueller Zinslasten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf entgangenen Gewinn nach Maßgabe des § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B. 7.4 Der Auftragnehmer hat Unfälle, seiner Gehilfen bei denen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der AN haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 7.5 Der Auftragnehmer hat sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Auftraggeber Ersatz von etwaigen Ansprüchen dritter Personenentgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die bei Ausführung der Arbeiten oder durch diese verursacht einen Schaden erleiden, freizuhalten. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebersaus Ansprüchen Dritter entstehen. Der Auftragnehmer hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei der Gelegenheit der vertraglichen Verbindlich- keiten entstehen. 7.6 Der Auftraggeber AN haftet nicht für die Folgen Beratungen oder Auskunftserteilungen, zu denen er nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde. Die Nichtangabe oder falsche bzw. fehlerhafte Angabe von Unfällen, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten erleiden(technischen) Werten bzw. Ebenso haftet der Auftraggeber nicht für Gesundheitsschäden, die sich der Auftragnehmer oder seine Gehilfen bei der Ausführung der Arbeiten oder bei deren Gelegenheit zuziehenUnterlassung einer Versicherungseindeckung führt jedenfalls zu einem Mitverschulden des AG gemäß § 1304 ABGB. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAG verzichtet jedenfalls auf die Gewährleistungseinrede der Preisminderung, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädigungsansprüchen einschließlich Regressforderungen jeder Art (z. B. Versicherungen) freizuhaltensowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes wegen angezeigter Mängel, sowie Rücktritt vom Vertrag. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe AG hat dem AN eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen. Etwaige Mängelanzeigen ändern nichts an der Fälligkeit bereits vorliegender (Teil) – Rechnungen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit. 7.7 Schäden, die durch falsche Methoden, Mittel, Gerätschaften oder Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften entstehen, werden auf Veranlassung Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der AG verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im Übrigen wird die Haftung des Auftraggebers beseitigtAN mit der Höhe des vom AN abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages, maximal jedoch der Höhe des Auftragswertes, beschränkt. Der mit diesen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer und alle mit der Durchführung des Auftrages vom AN beschäftigten Arbeitskräfte berufen. Der AG ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Die entstehenden Kosten vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat der Auftragnehmer vom AG innerhalb von fünf Werktagen nach Schadenseintritt zu tragenerfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind schriftlich unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer Leistung nachweislich zu kontrollieren. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen gelten als verfristet. 7.8 Bei Durchführung der Arbeiten beschädigte Gegenstände sind dem Auftraggeber sofort zu melden und werden auf Kosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber - erforderlichenfalls durch einen Fachfirma - erneuert. Eigeninstandsetzung durch den sind nicht gestattet. 7.9 Für die Verluste der zur Ausführung der Tätigkeit überlassenen Schlüssel, Chip-Karten, Ausweise und einer evtl. Erneuerung von Schließanlagen haftet der Auftragnehmer auch ohne dass der Auftraggeber ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen nachzuweisen hat. 7.10 Für Bewachung und Verwahrung der Gegenstände des Auftragnehmers übernimmt der Auftraggeber keine Haftung, diese greift nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung der Vertragsparteien. (zu 1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden so- wie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Per- sonen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedie- nen (§§ 7 VOL/B276, 278 BGB). 7.1 Unterauftragnehmer im Sinne des § 7 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOL/B sind nur solche, zu dessen Beauftragung (2) Sofern der Auftragnehmer vom (nach dem anwendbaren Recht) ein Joint Venture, Arbeitsgemeinschaft, ein Konsortium ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine andere Vereinigung von zwei oder mehr Personen eingeht gilt nachfolgendes: a. diese Personen haften gesamtschuldnerisch für den Auftrag- geber für die Erfüllung des Vertrages, b. die Personen der Auftragnehmer müssen ihren Leiter, z.B. des Konsortiums, dem Auftraggeber unter namentlicher Benennung im Vertrag ausdrücklich verpflichtet worden istbekannt geben und c. der Auftragnehmer kann die Zusammensetzung oder Rechts- stellung nicht ohne die vorherige Zustimmung des Auftragge- bers ändern. 7.2 Als Zeitpunkt der Abrechnung mit dem (3) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen An- sprüchen Dritter frei, die unmittelbar durch die Tätigkeit und Leis- tungserbringung des Auftragnehmers bzw. seiner Erfüllungsgehil- fen entstehen sowie von Ansprüchen nach § 14 AEntG. (4) Der Auftragnehmer ist allein für die Verkehrssicherung und Ver- kehrsregelung verantwortlich. Der Auftraggeber hat keine eigene Verkehrssicherungspflicht. (5) Entsteht einem Dritten im Sinne von § 7 NrZusammenhang mit der Leist-ung ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwi- schen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestim- mungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. 2 Abs. 3 Satz 3 VOL/B gilt Soweit der Schaden des Dritten nur die Zahlung durch den Auftraggeber gem. § 17 Nr. 1 VOL/B. 7.3 Im Falle Folge einer Haftung des Auftragnehmers wegen Pflichtverletzungen umfasst die Ersatz- pflicht auch Mehrkosten des Auftraggebers für a) Deckungsaufträge, - käufe, sowie b) verfrühte oder vergeblich erbrachte Aufwendungen, einschließlich eventueller Zinslasten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf entgangenen Gewinn nach Maßgabe des § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B. 7.4 Der Auftragnehmer hat Unfälle, bei denen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 7.5 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die bei Ausführung der Arbeiten oder durch diese verursacht einen Schaden erleiden, freizuhalten. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei der Gelegenheit der vertraglichen Verbindlich- keiten entstehen. 7.6 Der Auftraggeber haftet nicht für die Folgen von UnfällenMaßnahme ist, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten erleiden. Ebenso haftet der Auftraggeber nicht für Gesundheitsschädenin dieser Form angeordnet hat, die sich trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer oder seine Gehilfen bei auf die mit der angeordneten Ausführung der Arbeiten oder bei deren Gelegenheit zuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädigungsansprüchen einschließlich Regressforderungen jeder Art (z. B. Versicherungen) freizuhalten. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 7.7 Schäden, die durch falsche Methoden, Mittel, Gerätschaften oder Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften entstehen, werden auf Veranlassung des Auftraggebers beseitigt. Die entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen. 7.8 Bei Durchführung der Arbeiten beschädigte Gegenstände sind dem Auftraggeber sofort zu melden und werden auf Kosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber - erforderlichenfalls durch einen Fachfirma - erneuert. Eigeninstandsetzung durch den sind nicht gestattet. 7.9 Für die Verluste der zur Ausführung der Tätigkeit überlassenen Schlüssel, Chip-Karten, Ausweise und einer evtl. Erneuerung von Schließanlagen haftet der Auftragnehmer auch ohne dass der Auftraggeber ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen nachzuweisen verbundene Gefahr hingewiesen hat. 7.10 Für Bewachung (6) Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen von der Aus- gleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Verwahrung Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vor- sätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (7) Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Gegenstände Ver- bindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Auftragnehmers übernimmt Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der Auftraggeber keine Haftung, diese greift nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitanderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu ha- ben.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Montage Und Serviceleistungen

Haftung der Vertragsparteien. (zu § 7 VOL/B) 7.1 Unterauftragnehmer im Sinne Der AN haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern als diese infolge grob fahrlässigen oder vor- sätzlichen Verhaltens des § 7 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOL/B sind nur solche, zu dessen Beauftragung der Auftragnehmer vom Auftraggeber unter namentlicher Benennung im Vertrag ausdrücklich verpflichtet worden ist. 7.2 Als Zeitpunkt der Abrechnung mit dem Dritten im Sinne von § 7 Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 VOL/B gilt die Zahlung durch den Auftraggeber gem. § 17 Nr. 1 VOL/B. 7.3 Im Falle einer Haftung des Auftragnehmers wegen Pflichtverletzungen umfasst die Ersatz- pflicht auch Mehrkosten des Auftraggebers für a) Deckungsaufträge, - käufe, sowie b) verfrühte AN oder vergeblich erbrachte Aufwendungen, einschließlich eventueller Zinslasten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf entgangenen Gewinn nach Maßgabe des § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B. 7.4 Der Auftragnehmer hat Unfälle, seiner Gehilfen bei denen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen; dort wo ein Ausschluss aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 7.5 wird die Haftung mit der Höhe des bestehenden Auftragsvolumens- maximal mit der Höhe der bestehenden Versicherungssumme begrenzt. Der Auftragnehmer hat AN haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Auftraggeber Ersatz von etwaigen Ansprüchen dritter Personenentgangenem Gewinn, Zinsverlust und/oder für Schäden, die bei Ausführung der Arbeiten aus Ansprüchen Dritter entstehen. Vom AG beigestellte Einweiser, Bauleiter, Poliere, Koordinatoren und sonstiges Personal und Personen gelten nicht als Gehilfen des AN. Vom AG bzw. tatsächlich von dritter Seite beigestellte Poliere, Baustellenleiter oder durch diese verursacht einen Schaden erleidenPartieführer, freizuhalten. Dies gilt eingesetztes Personal gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit als Gehilfen des AuftraggebersAN. Der Auftragnehmer hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei der Gelegenheit der vertraglichen Verbindlich- keiten entstehen. 7.6 Der Auftraggeber AN haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer Beratungen oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten erleiden. Ebenso haftet der Auftraggeber Auskunftserteilungen zu denen er nicht für Gesundheitsschäden, die sich der Auftragnehmer oder seine Gehilfen bei der Ausführung der Arbeiten oder bei deren Gelegenheit zuziehengesondert schriftlich beauftragt wurde. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAG verzichtet jedenfalls auf die Gewährleistungseinrede der Preisminderung sowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes we- gen angezeigter Mängel, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädigungsansprüchen einschließlich Regressforderungen jeder Art (z. B. Versicherungen) freizuhaltensowie Rücktritt vom Vertrag. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe AG hat dem AN eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit. 7.7 Schäden, die durch falsche Methoden, Mittel, Gerätschaften oder Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften entstehen, werden auf Veranlassung Produkt- haftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der AG verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im übrigen wird, soweit eine Haftung des Auftraggebers beseitigtAN besteht, mit der Höhe des abgeschlossenen bezughabenden Versicherungsvertrages, dessen Höhe nach Anfrage vom AN bekannt gegeben wird, beschränkt. Der mit diesen Geschäfts- bedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer des AN und alle mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten Ar- beitskräfte berufen. Der AG ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die entstehenden Kosten vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat der Auftragnehmer vom AG innerhalb von drei Werktagen nach Scha- denseintritt schriftlich zu tragenerfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind uns schriftlich unverzüglich nach deren Ent- deckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer Leistung bekanntzugeben. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen können nicht mehr anerkannt werden. 7.8 Bei Durchführung der Arbeiten beschädigte Gegenstände sind dem Auftraggeber sofort zu melden und werden auf Kosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber - erforderlichenfalls durch einen Fachfirma - erneuert. Eigeninstandsetzung durch den sind nicht gestattet. 7.9 Für die Verluste der zur Ausführung der Tätigkeit überlassenen Schlüssel, Chip-Karten, Ausweise und einer evtl. Erneuerung von Schließanlagen haftet der Auftragnehmer auch ohne dass der Auftraggeber ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen nachzuweisen hat. 7.10 Für Bewachung und Verwahrung der Gegenstände des Auftragnehmers übernimmt der Auftraggeber keine Haftung, diese greift nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Haftung der Vertragsparteien. (zu § 7 VOL/B) 7.1 Unterauftragnehmer im Sinne des § 7 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOL/B sind nur solche, zu dessen Beauftragung Die LLT haftet für alle direkten Schäden aus der Auftragnehmer vom Auftraggeber unter namentlicher Benennung im Vertrag ausdrücklich verpflichtet worden ist. 7.2 Als Zeitpunkt Leistungserbringung insofern als diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der Abrechnung mit dem Dritten im Sinne von § 7 Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 VOL/B gilt die Zahlung durch den Auftraggeber gem. § 17 Nr. 1 VOL/B. 7.3 Im Falle einer Haftung des Auftragnehmers wegen Pflichtverletzungen umfasst die Ersatz- pflicht auch Mehrkosten des Auftraggebers für a) Deckungsaufträge, - käufe, sowie b) verfrühte LLT oder vergeblich erbrachte Aufwendungen, einschließlich eventueller Zinslasten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf entgangenen Gewinn nach Maßgabe des § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B. 7.4 Der Auftragnehmer hat Unfälle, ihrer Gehilfen bei denen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die LLT haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 7.5 Der Auftragnehmer hat für den Auftraggeber Ersatz von etwaigen entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen dritter PersonenDritter entstehen. Für Schäden, die bei Ausführung Bergungen eintreten, wird keine Haftung übernommen. Vom Auftraggeber beigestellte Einweiser, Anschläger, Koordinatoren und sonstiges Personal gelten nicht als Gehilfen der Arbeiten LLT. Vom Auftraggeber bzw. tatsächlich vom Polier, Baustellenleiter oder durch diese verursacht einen Schaden erleidenPartieführer, freizuhalteneingesetztes Personal gelten nicht als Gehilfen der LLT. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei der Gelegenheit der vertraglichen Verbindlich- keiten entstehen. 7.6 Der Auftraggeber Die LLT haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer Beratungen oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten erleiden. Ebenso haftet der Auftraggeber Auskunftserteilungen zu denen sie nicht für Gesundheitsschäden, die sich der Auftragnehmer oder seine Gehilfen bei der Ausführung der Arbeiten oder bei deren Gelegenheit zuziehengesondert schriftlich beauftragt wurde. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAuftraggeber verzichtet jedenfalls auf jedwede allfällige Gewährleistungsansprüche gegen die LLT, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädigungsansprüchen einschließlich Regressforderungen jeder Art (z. B. Versicherungen) freizuhalteninsbesondere die Gewährleistungseinrede der Preisminderung sowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes wegen angezeigter Mängel, sowie Rücktritt vom Vertrag. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Auftraggeber hat der LLT eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit. 7.7 Schäden, die durch falsche Methoden, Mittel, Gerätschaften oder Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften entstehen, werden auf Veranlassung Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im Übrigen wird die Haftung der LLT mit der Höhe des Auftraggebers beseitigtabgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages, dessen Höhe nach Anfrage gerne von der LLT bekannt gegeben wird, beschränkt. Der mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer und alle mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung der LLT verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die entstehenden Kosten vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen nach Schadenseintritt zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind der Auftragnehmer LLT schriftlich unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung der Leistung durch LLT bekannt zu tragengeben. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen können nicht mehr anerkannt werden. Auf die Haftung beim LKW Transport finden darüber hinaus die CMR Bestimmungen Anwendung. Diese beinhalten eine Gewichtshaftung mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm. Der aktuelle Umrechnungskurs liegt in der österreichischen Nationalbank auf. Für den Bereich der Luftfracht gelten die auf der Rückseite des Airwaybill abgedruckten Bedingungen. Für den Bereich der Seefracht gelten die auf der Rückseite der Konossomente abgedruckten Bedingungen. 7.8 Bei Durchführung der Arbeiten beschädigte Gegenstände sind dem Auftraggeber sofort zu melden und werden auf Kosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber - erforderlichenfalls durch einen Fachfirma - erneuert. Eigeninstandsetzung durch den sind nicht gestattet. 7.9 Für die Verluste der zur Ausführung der Tätigkeit überlassenen Schlüssel, Chip-Karten, Ausweise und einer evtl. Erneuerung von Schließanlagen haftet der Auftragnehmer auch ohne dass der Auftraggeber ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen nachzuweisen hat. 7.10 Für Bewachung und Verwahrung der Gegenstände des Auftragnehmers übernimmt der Auftraggeber keine Haftung, diese greift nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung der Vertragsparteien. (zu 1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 7 VOL/B276, 278 BGB). 7.1 Unterauftragnehmer im Sinne des § 7 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOL/B sind nur solche, zu dessen Beauftragung (2) Sofern der Auftragnehmer vom (nach dem anwendbaren Recht) ein Joint Venture, Arbeitsgemeinschaft, ein Konsortium ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine andere Vereinigung von zwei oder mehr Personen eingeht gilt nachfolgendes: a. diese Personen haften gesamtschuldnerisch für den Auftraggeber unter namentlicher Benennung im Vertrag ausdrücklich verpflichtet worden istfür die Erfüllung des Vertrages b. die Personen der Auftragnehmer müssen ihren Leiter, z. B. des Konsortiums,dem Auftraggeber bekannt geben und c. der Auftragnehmer kann die Zusammensetzung oder Rechtsstellung nicht ohne die vorherige Zustimmung des Auftraggebers ändern. 7.2 Als Zeitpunkt der Abrechnung mit dem Dritten im Sinne von § 7 Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 VOL/B gilt die Zahlung durch den Auftraggeber gem. § 17 Nr. 1 VOL/B. 7.3 Im Falle einer Haftung des Auftragnehmers wegen Pflichtverletzungen umfasst die Ersatz- pflicht auch Mehrkosten des Auftraggebers für a(3) Deckungsaufträge, - käufe, sowie b) verfrühte oder vergeblich erbrachte Aufwendungen, einschließlich eventueller Zinslasten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf entgangenen Gewinn nach Maßgabe des § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B. 7.4 Der Auftragnehmer hat Unfälle, bei denen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 7.5 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die bei Ausführung der Arbeiten Dritter wegen schädigender Auswirkungen (Schäden oder durch diese verursacht einen Schaden erleiden, freizuhalten. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die Nachteilen) sowie von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei der Gelegenheit der vertraglichen Verbindlich- keiten entstehenAnsprüchen nach § 14 AEntG freizustellen. 7.6 Der (4) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, dieder Auftraggeber haftet nicht für die Folgen von Unfällenin dieser Form angeordnet hat, die trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei auf die mit der angeordneten Ausführung ihrer Tätigkeiten erleiden. Ebenso haftet der Auftraggeber nicht für Gesundheitsschäden, die sich der Auftragnehmer oder seine Gehilfen bei der Ausführung der Arbeiten oder bei deren Gelegenheit zuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädigungsansprüchen einschließlich Regressforderungen jeder Art (z. B. Versicherungen) freizuhalten. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 7.7 Schäden, die durch falsche Methoden, Mittel, Gerätschaften oder Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften entstehen, werden auf Veranlassung des Auftraggebers beseitigt. Die entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen. 7.8 Bei Durchführung der Arbeiten beschädigte Gegenstände sind dem Auftraggeber sofort zu melden und werden auf Kosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber - erforderlichenfalls durch einen Fachfirma - erneuert. Eigeninstandsetzung durch den sind nicht gestattet. 7.9 Für die Verluste der zur Ausführung der Tätigkeit überlassenen Schlüssel, Chip-Karten, Ausweise und einer evtl. Erneuerung von Schließanlagen haftet der Auftragnehmer auch ohne dass der Auftraggeber ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen nachzuweisen verbundene Gefahr hingewiesen hat. 7.10 Für Bewachung (5) Der Auftragnehmer ist allein für die Verkehrssicherung und Verwahrung Verkehrsregelung verantwortlich. Der Auftraggeber hat keine eigene Verkehrssicherungspflicht. (6) Ist der Gegenstände Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein. (7) Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (8) Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Auftragnehmers übernimmt Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der Auftraggeber keine Haftung, diese greift nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitanderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen