Common use of Haftung der Vertragsparteien Clause in Contracts

Haftung der Vertragsparteien. 12.1 Im Falle des Schadensersatzes, auch Schadensersatz statt der Leistung, haftet der AN dem AG im Rahmen und Umfang der gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. 12.2 Der AN stellt den AG von allen Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen gegen den AG geltend gemacht werden, es sei denn, sie beruhen auf weder vertraglich oder durch diese Bedingungen ausgeschlossenen noch gesetzlich ausschließbarem schuldhaften Verhalten des AG (vgl. Ziffer. 12.3.). 12.3 Der AG haftet für jegliche schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten) sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen. Für die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruft, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der AG bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt im gleichen Umfang für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AG. 12.4 Die Haftung des AG wegen Verzuges ist in Ziff. 9.5 mit Verweis auf die vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung geregelt.

Appears in 3 contracts

Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Haftung der Vertragsparteien. 12.1 11.1 Im Falle des Schadensersatzes, auch Schadensersatz statt der Leistung, haftet der AN dem AG im Rahmen und Umfang der gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. 12.2 11.2 Der AN stellt den AG von allen Schadensersatzansprüchen freiSchadensersatzansprü- xxxx xxxx, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Erfül- lungsgehilfen oder Betriebsangehörigen gegen den AG geltend gemacht werden, es sei denn, sie beruhen auf weder vertraglich oder durch diese Bedingungen ausgeschlossenen noch gesetzlich ausschließbarem schuldhaften Verhalten des AG (vgl. Ziffer. 12.3.11.3). 12.3 11.3 Der AG haftet für jegliche schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des LebensLe- bens, des Körpers oder der Gesundheit oder die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten) sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen, in vollem Umfang. Für Bei sonstigen Schäden (andere als der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit) entfällt bei leicht fahrlässigen Handlungen eine Haftung des AG. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht beim Feh- len zugesicherter Eigenschaften oder bei der Verlet- zung von Pflichten, deren Erfüllung die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruft, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der AG bei Abschluss ordnungsge- mäße Durchführung des Vertrages als mögliche Folge überhaupt erst er- möglicht und auf deren Erfüllung der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenAN regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten). Der vorstehende Haftungsausschluss gilt im gleichen Umfang für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter Mitar- beiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AG. 12.4 Die Haftung 11.4 Der Anspruch des AN auf Verzugsschadensersatz ist auf den für den AG typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein dem AN zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlungs- verzug des AG wegen Verzuges ist in Ziffwird dahin begrenzt, dass als Scha- densersatz maximal der Auftragswert verlangt werden kann. 9.5 mit Verweis auf Hinsichtlich dieser Haftungsbeschränkungen für den Fall des Verzugs gilt die vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung geregeltRegelung der Ziffer 11.3 entsprechend.

Appears in 2 contracts

Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Haftung der Vertragsparteien. 12.1 Im Falle des Schadensersatzes7.1 Der NU haftet für alle Schäden, auch Schadensersatz statt der Leistungdie durch sein eigenes Verschulden oder das seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Beauftragter, haftet der AN wie beispielsweise weiterer Unternehmer oder Materiallieferanten dem AG im Rahmen und Umfang der gesetzlichen Bestimmungenoder Dritten entstehen. Er ist verpflichtet, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. 12.2 Der AN stellt den AG von allen eventuellen Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder Dritter freizustellen. 7.2 Nutzt der seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen gegen den AG geltend gemacht werden, es sei denn, sie beruhen auf weder vertraglich oder durch diese Bedingungen ausgeschlossenen noch gesetzlich ausschließbarem schuldhaften Verhalten NU Baustelleneinrichtungen des AG (vglz.B. Gerüste, Kräne, Schutz- und Sicherheitseinrichtungen etc.) mit, so hat er sich vor Benutzung von der Betriebssicherheit selbst zu überzeugen und erkennbare Beanstandungen umgehend dem AG zu melden. ZifferBei erkennbaren Mängeln kann sich der Nachunternehmer bei Versäumung dieser Pflichten im Schadensfall nicht auf mangelnde Verkehrssicherungspflicht des AG berufen. 12.3.)Während der Nutzung durch ihn haftet der NU für Fehler des Bedienungspersonals. 12.3 7.3 Der NU tritt hiermit die Ansprüche gegen seine Betriebshaftpflichtversicherung sicherheitshalber an den AG ab. Der AG haftet für jegliche schuldhaft verursachte Schäden aus nimmt die Abtretung an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Verletzung des LebensNU hiermit die Versicherung unwiderruflich an, des Körpers oder der Gesundheit oder die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogetwaige Zahlungen nur an den AG zu leisten. Kardinalpflichten) sowie für sonstige SchädenDer NU ermächtigt den AG, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen. Für die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruft, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den Abtretung jederzeit der AG bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt im gleichen Umfang für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AGVersicherung gegenüber offenzulegen. 12.4 Die Haftung des 7.4 Lehnt die Bauleistungsversicherung die Regulierung eines Schadens ganz oder teilweise ab, kann der NU vom AG wegen Verzuges ist nur verlangen, dass er selbst zur Schadensregulierung mit der Versicherung auf eigene Kosten ermächtigt wird, bzw. ihm die entsprechenden Ansprüche zur Geltendmachung in Ziffeigenem Namen auf eigene Kosten abgetreten werden. 9.5 mit Verweis auf Weitere Ansprüche gegenüber dem AG stehen dem Auftragnehmer auch dann nicht zu, wenn die vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung geregeltVersicherung bei ihrer Leistungsverweigerung bleibt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung der Vertragsparteien. 12.1 Im Falle (1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB). (2) Sofern der Auftragnehmer (nach dem anwendbaren Recht) ein Joint Venture, Arbeitsgemeinschaft, ein Konsortium ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine andere Vereinigung von zwei oder mehr Personen eingeht gilt nachfolgendes: a. diese Personen haften gesamtschuldnerisch für den Auftraggeber für die Erfüllung des SchadensersatzesVertrages b. die Personen der Auftragnehmer müssen ihren Leiter, auch Schadensersatz statt z. B. des Konsortiums,dem Auftraggeber bekannt geben und c. der Leistung, haftet der AN dem AG Auftragnehmer kann die Zusammensetzung oder Rechtsstellung nicht ohne die vorherige Zustimmung des Auftraggebers ändern. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen schädigender Auswirkungen (Schäden oder Nachteilen) sowie von Ansprüchen nach § 14 AEntG freizustellen. (4) Entsteht einem Dritten im Rahmen und Umfang Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Einkaufsbedingungen im Einzelfall nichts anderes bestimmt vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, dieder Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr hingewiesen hat. 12.2 (5) Der AN stellt Auftragnehmer ist allein für die Verkehrssicherung und Verkehrsregelung verantwortlich. Der Auftraggeber hat keine eigene Verkehrssicherungspflicht. (6) Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den AG §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von allen Schadensersatzansprüchen freiBoden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, die so trägt er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen gegen Verhältnis zum Auftraggeber den AG geltend gemacht werden, es sei denn, sie beruhen auf weder vertraglich oder durch diese Bedingungen ausgeschlossenen noch gesetzlich ausschließbarem schuldhaften Verhalten des AG (vgl. Ziffer. 12.3.)Schaden allein. 12.3 Der AG haftet für jegliche schuldhaft verursachte Schäden aus (7) Ist eine Vertragspartei gegenüber der Verletzung des Lebensanderen von der Ausgleichspflicht befreit, des Körpers oder der Gesundheit oder die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenso gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten) sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen. Für die schuldhafte Verletzung fahrlässig gehandelt haben. (8) Soweit eine Vertragspartei von Kardinalpflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruft, beschränkt sich die Haftung auf den Schadendem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der AG bei Abschluss Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Vertrages als mögliche Folge Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt im gleichen Umfang für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AGanderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben. 12.4 Die Haftung des AG wegen Verzuges ist in Ziff. 9.5 mit Verweis auf die vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung geregelt.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen